Hallo Forum,
als ich meinen Garten damals bekommen hatte, standen 2 große Nadelbäume drinnen. Diese Sollte ich entfernen. Einen davon habe ich jedoch lediglich ca 1,5 Meter vom Stamm her stehen lassen.
Jetzt, wo ich meinen Garten gekündigt habe und eine Vorabnahme hatte, wurde mir die Auflage gegeben, dass ich den "restlichen" Baumstamm ebenerdig runterholzen muss.
Ist dies rechtens?
Hab nämlich nicht das Nötige Werkzeug dafür, da der Stamm sicher 1-1,5 Meter dick ist.
Danke schonmal.
Ich denke, dass die schon einmal erhobene Forderung rechtens ist. Das jetzt auf den Umfang des verbliebenen Baumstumpfes und fehlendes Werkzeug "ab zu delegieren" ist nicht clever von Dir. >:(
Hallo chevroletti,
Nadelbäume gehören nicht zur Kleingärtnerischen Nutzung und sind zu samt Wurzel zu entfernen. Somit ist der Vorstand mit der ebenerdigen Entfernung entgegen gekommen.
Aber deinen Frust kann ich nachvollziehen, denn die Nadelbäume hätten vom vorherigen Pächter beseitigt werden müssen. Damals ist der Vorstand seinen Aufgaben nicht nachgekommen. Wie lang ist das her? Vielleicht kann die Abholzung mit Unterstützung des Vereins erfolgen?
Gruß
Enzio
Vorsticht!!!
Alle Nadelbäume AUßER der Kiefer drüfen ohne Fällgenehmigung durch das zuständige Grünflächen-oder Naturschutzamt gefällt werden.
Besipiel:
Bei uns hat der Vorstand des Kleingartenvereins einen Pächter die Auflage erteilt den Baum restlos zu entferne. Es war eine Kiefer. Begründung wie immer Nadelbäume haben nichts mit kleingärtnerischer Nutzung zu tun etc. Da der besagte Pächter nun unerfahren in solchendingen war, hat er etwas blauäugig und vom vorstand eingeschüchtert die Kiefer gefällt.
Da sein Nachbar mit ihm nun oft im Streit liegt, hat er ihn beim Bezierksamt angezeigt. Ergebnis war, dass das Naturschutzamt durch die Kolonie gelaufen ist und vom Weg auch noch die gefällte Kiefer liegen gesehen hat. Darauf hin musste der Kleingärtner horende Strafe zahlen. der Pächter legte Widerspruch unter Begründung der Auflage des Vorstandes ohne Erfolg ein. Das Bezirksamt lehte den Widerspruch mit der Bgründung ab, das ein Verein sonst was anordnen kann. Der pächter hat die Fällung ohne Genehmigung vorgenommen und somt gegen die Bauschutzverordnung verstoßen.
...
Noch was wegen Nadelbäume im Allgemeinen:
Das Bundesgerichthof hat hierzu schon entschieden, das eine Entfernung von Nadelbäumen nur dann gefordert werden kann wenn etweder das Leib oder Eigentum von Personen gefährdet ist, oder die kleingärtnich genutzte Mindestfläche (1/3-Regelung) durch die Nadelbäume nachweislich gemindert bzw. beeinträchtigt wird. D.h. z.b. wenn die Parzellen so gestaltet sind, das 1/3 der Kleingartenfläche für den Anbau so negativ beeinträchtigt werden (z.B. durch Bodengenese) das flächenmäßig weniger als die besagten 1/3 der Parzellenflächen Kulturen anwachsen, kann die Entfernung gefordert werden. Oder ein Baum ist einsturzgefährdet. Dann darf berechtigterweise zu Schutz vor Gefährung die Entfernung gefordert werden. Dies gilt alles jedoch nur für bestehende Bäume, wo der Umfang größer als 80 cm (gemessen in einer höhe von 1,3m vom tiefsten Austritspunktes des Stamme) ist. Werden Bäume neu gesetzt, kann innerhalb von 5 Jahren selbst der Nachbar die Entfernung fordern, wenn diese z.B. nicht den nötigen Mindestabstand zur Parzellengrenze haben.
Hallo chevroletti, ich habe einfach ein altes Kunststoffwasserfass genommen, den Boden raus geschnitten und über den Baumstamm gestülpt.Dann mit Boden befüllt und mit Monatserdbeeren bepflanzt. Nach ein paar Jahren ist der Stamm verrottet und man kann, wenn man dann noch möchte, das Fass wieder entfernen. Mein Vorstand fand das als eine hervorragende Idee.
So geht's auch! ;D
Ja so kann man es vermeiden, wenn der Baum z.B. auf einer Rasenfläche steht, das man den ganzen Rasen umpflügen muss um die Wurzel mit zu entfernen.
Schade, leider weiß ich nicht wie man hier Bilder Hochladen kann,denn dann könnte ich es Euch bei mir zeigen.