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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: mexi71 am 21. November 2017, 17:24:29

Titel: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: mexi71 am 21. November 2017, 17:24:29
Hallo Gartenfreunde,
als Mitglied unseres Vereinsvorstandes setze ich mich gerade für die Errichtung eines Gemeinschaftshaus-Vereinshaus ein. Solch ein Gemeinschaftsraum wollten wir mit einer 7x7 m Blechhalle realisieren, die wir dann entsprechend ausbauen möchten. Um die baurechtlichen Voraussetzungen zu klären, habe ich bei unserem Bauamt vorgesprochen. Dort sagte man mir, dass wir dafür eine Baugenehmigung bräuchten, diese aber nicht bekommen können, weil ausgerechnet das Bundeskleingartengesetz es verbietet. Dort steht ja geschrieben, dass im Kleingartenverein nur Lauben bis 24 qm gebaut werden dürfen. Meine Frage ist nun, gibt es für den Verein wirklich keine Sonderregelung, die eine Baugenehmigung ermöglichen würde? Es kann doch nicht sein, dass sich ein Kleingartenverein heute kein Vereinshaus mehr bauen kann. Würde mich sehr über eine aufklärende Antwort freuen.
Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: Hardy am 22. November 2017, 09:47:02
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Vom 28. Februar 1983 mit den Änderungen zum BKleingG vom 8. April 1994
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient
(kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum
Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
§ 3
Kleingarten und Gartenlauben
(1 ) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

2
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Bundesbaugesetzes
bleiben unberührt
. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Besprecht das mit dem Rechtspfleger, der bisher mit Euch als Vorstand Kontakt hatte.
Denn siehe §1: Vereinshäuser gehören zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen und nach dem § 3 beziehen sich die 24 qm auf die Lauben.
Lauben sind aber Eigentum des Gartenpächters nach seinem Pachtvertrag. Vereinshäuser aber Vereinseigentum.
Macht auch mal Euren übergeordneten Vorstand auf den Dissens aufmerksam und konsultiert Nachbarvorstände dazu, denn Irren ist menschlich auch bei Mitarbeitern vom Bauamt. Die können ja sich mit den Kollegen Rechtspflegern austauschen.

Hardy
Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: Hardy am 22. November 2017, 10:11:56
Hamburg Gartenvereine Vereinshäuser.
VS-Mitglied, da wirst Du pfündig!
Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: ThomasDMG am 22. November 2017, 12:20:29
Nun Gut Gartenfreund Hardy

wo gebe ich diese Begriffe denn ein zum Suchen ?

Unter Suche erhalte ich 103 Ergebnisse aber nicht was gesucht wird.

Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: ThomasDMG am 22. November 2017, 16:26:08
Achtung hier werden Begrifflichkeiten durcheinandergeworfen.

die 24 m² beziehen sich auf einen Kleingarten nicht auf ein Vereinshaus in einer Kleingartenanlage.

Hier ggf. den Stadtverband hinzuziehen und der soll mit der Stadt nochmal diskutieren.
Weiterhin könnte der Generalpachtvertrag einen Hinweis auf die mögliche Errichtung eines Vereinshauses beinhalten.

Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: mexi71 am 25. November 2017, 16:24:06
Ich setz mal die schriftliche Vorabinformation vom Amt hier rein. Also ich mach mir da keine Hoffnungen mehr, dass wir das durch kriegen.

Sehr geehrter Herr ........,

für die Errichtung des Gebäudes wäre eine Baugenehmigung erforderlich. Die
Unterlagen dafür sind von einem bauvorlageberechtigten Bauingenieur zu
erstellen. Der Standsicherheitsnachweis für die Halle ist einzureichen. Die
Änderungen in Bezug auf den Wegfall der Tore und den Einbau einer
zusätzlichen Wand sind statisch nachzuweisen.

Jedoch ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstellung einer fast
50 m² großen Halle nicht gegeben. Gartensparten sind im sogenannten
"Außenbereich" gelegen. Dementsprechend ist das geplanten Vorhaben nach den
Vorschriften des § 35 BauGB (Baugesetzbuch) zu beurteilen.

Der beantragte Neubau eines Gartenhauses stellt kein privilegiertes
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dar. Vielmehr handelt sich um ein
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB. Diese können im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt hier jedoch vor. Das Vorhaben
widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). Das
Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Landschaftsplanes der Stadt
Stendal, sowie wäre die Entstehung einer bauplanungsrechtlich unerwünschten
Splittersiedlung zu befürchten.
Durch dieses Bauverbot möchte der Gesetzgeber die Entwicklung und damit
Zersiedlung des Außenbereiches verhindern.

Bestimmten Vorhaben ist jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, des Landschaftsplanes widersprechen oder eine
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lassen (§ 35 Abs. 4 BauGB). Die hier beantragte Neuerrichtung eines
Gartenhauses gehört jedoch nicht zu diesen Vorhaben. Dem Vorhaben könnte
planungsrechtlich auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugestimmt
werden.

Da es sich jedoch um einen Kleingarten laut Bundeskleingartengesetz
(BKleingG) handelt, könnten Sie eine Gartenlaube errichten. Nach § 3 Abs. 2
BKleingG (Bundeskleingartengesetz) kann eine Laube in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes
errichtet werden. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet
sein. Auch dieses Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung.

Hinweisend möchte ich vermerken, dass Sie gegen diese Aussagen kein
Widerspruchsrecht besitzen. Hierzu bedürfte es einem Antrag auf
Bauvorbescheid oder Baugenehmigung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Marion Jantsch
Planungsamt

Hausanschrift: Moltkestraße  34 - 36 • 39576 Hansestadt Stendal
Tel.: 03931 - 65 15 38 • Fax.: 03931 - 65 15 40
E-Mail: marion.jantsch@stendal.de und/oder planungsamt@stendal.de
Titel: Re: Gemeinschaftshaus
Beitrag von: Jippie am 28. November 2017, 08:08:36
Also da könnte ich mich wieder ewig über das deutsche Recht aufregen!