Umfrage
Frage:
Baugenehmigung
Antwort 1: Gesetzliche Regelung
Stimmen: 1
Antwort 2: Kleingartenverein
Stimmen: 1
Hallo, in unseren Verein ist gerade etwas Unruhe. Wenn in einer Parzelle eine Laube von 24 m² steht, ein Gewächshaus von 12 m² und jetzt noch ein begehbares und fest verankertes mit dem Boden verbundenes Tomatenhaus 10 m², stellt sich die frage, ob für das Tomatenhaus einen Bauantrag gestellt werden muss.
Wenn ja, wo würde ich die Gesetzliche Regelung finden?
Vielen Dank!
Hallo Pauli,
das BKleingG schränkt lediglich die Anzahl der Gartenlauben ein (nämlich 1). Zu Nebenbauwerken, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen (wichtiges Merkmal), wozu dein Tomatenhaus zählen dürfte, wird keine Aussage getroffen.
Derartige Detailregelungen sind üblicherweise in den Ordnungen des Verpächters geregelt (Bauordnung bzw. Kleingartenordnung), welche im besten Fall ausdrücklicher Teil des Unterpachtvertrages sind. In diesen sollte dann auch vorgeschrieben sein, welches Verfahren (bloße Zustimmung Vereinsvorstand oder doch formeller Bauantrag mit Genehmigung) einzuhalten ist, sofern überhaupt derartige zusätzliche Baukörper als genehmigungsfähig eingestuft werden. Ggf. schreibt auch der Unterpachtvertrag direkt entsprechendes vor (?).
Problematisch dürften die Ausmaße des Tomatenhauses sowie die Abgrenzung zu einem Gewächshaus sein. Die mir bislang begegneten Ordnungen erlauben das Aufstellen genau eines Gewächshauses. M. E. ist ein begehbares (!) Tomatenhaus mit 10 m² unabhängig von der Bezeichnung wiederum ein Gewächshaus, sodass es unter der gerade genannten Prämisse (nur 1 Stück) nicht erlaubt sein dürfte.
Mögliche Fundstellen sind also zunächst einmal:
- dein Unterpachtvertrag,
- die Bau- bzw. Kleingartenordnung, die für deinen Unterpachtvertrag oder für dich als Vereinsmitglied gilt.
U. U. sind tatsächlich noch Gesetze einschlägig, wenn sich eure KGA bspw. im Außenbereich befindet. Das ginge hier aber zu weit, denke ich. Prüfe nur erstmal die Vereinsregelungen.
VG
verbandsfrei
Das sehe ich auch so :D
Jegliche bauliche Maßnahme ist zu beantragen. Hat nix mit dem bkleing zu tun, sondern ist im Pachtvertrag geregelt. Teilweise auch in Satzungen und Gartenordnungen. Auch wenn's laut Pachtvertrag zulässig sein sollte, muss jede bauliche Maßnahme beantragt und genehmigt werden (von Trampolin, Schaukel über Pool, Teich, Gewächshaus bishin zum Hochbeet, etc...) .
Ein Vorstand als Feschäftsführzng ist dazu gewählt, dafür Sorge zu tragen, dass Bauvorschriften und Verträge eingehalten werden. Dazu muss er natürlich vom Pächter darüber informiert werden, damit er dies auch prüfen kann.
Sollte der Vorstand ablehnen, müsste der schon eine gute Begründung haben (Gesamtbild des Vereins).
Sonst könnte man auch Widerspruch gegen den Beschluss des Vorstands einlegen. Ggf. Schlichtungsausschuss.
Wenn die Angabe zu Ihrem Gewächshaus stimmt, dann ist eine derartige Größe in den meisten Pachtverträgen schon weit überschritten und gar nicht gestattet. Dann wäre es nicht verwunderlich, wenn der Vorstand ablehnte. Hiermit wären wir auch schon beim zweiten triftigen und gut begründeten Ablehnungsgrund. Es bestünde sogar ,,die Gefahr", dass das Gewächshaus auf eine zulässige Größe zurückgebaut werden müsste.
Jeder Verein hat einen Fachberater, der diese Frage beantworten kann. Notfalls Bezirksfachberater oder Landesverband. Je nachdem wie ihr organisiert seid.
P.s. Dank Schwerkraft ist (laut meinem LV) alles mit dem Boden verbunden.
Vielen Dank an alle, es hat mir sehr geholfen.