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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Westerhausen,Klaus am 25. Oktober 2000, 21:44:21

Titel: Kleingartengesetz
Beitrag von: Westerhausen,Klaus am 25. Oktober 2000, 21:44:21
Hallo!
Ich habe seit diesem Jahr einen Kleingarten von 200 m².
Nun wollte ich mal wissen,ob ein Gerätehaus zu dem laut
Kleingartengesetz vorgeschriebenen 24m² zulässigen Größe
mitgezählt wird.
Laut Kleingartengesetz ist da nur von einer Laube die Rede!

Vielen Dank Klaus Westerhausen!
Titel: Re : Gartenlaube und Bundeskleingartengesetz
Beitrag von: Horst am 26. Oktober 2000, 08:31:07
Drastisch ausgedückt ist der Kleingarten ein Garten und kein Baugrundstück und die Laube kein Wochenendhaus. Deshalb erlaubt unser "Grundgesetz", das BKleingG, in § 3 für Gärten von 400 qm nur Lauben in einfacher Ausführung bis höchstens 24 qm Grundfläche einschießlich überdachtem Freisitz. Bei 200 qm lassen die meisten Vereine/Verbände nur 12 qm zu.
Die Laube selber dient der Aufbewahrung von Gartengeräten und dem vorübergehenden Aufenthalt von uns.
Deshalb kein extra Geräte"haus".
Titel: Re : Gartenlaube und Bundeskleingartengesetz
Beitrag von: Klaus am 27. Oktober 2000, 21:16:17
Hallo Horst!
Warum so verbissen,wir leben im 21.Jahrhundert!
Ich sehe das ein bischen anders was § 3 im Kleingarten-
gesetz aussagt.Der § 3 sagt das ein Kleingarten nicht
größer als 400m² sein darf,und eine Laube nicht größer
als 24m².Außerdem deffeniere ich denn Begriff Laube nicht
als ein Gerätehaus.Ausserdem ein Wochenendhaus kann ich
mir hier im Osten bei 10-14h Arbeit täglich finanziell
nicht leisten.Das einzige was ich will ist Ruhe und
Erholung!!!


       gruß Klaus
Titel: Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
Beitrag von: Horst am 28. Oktober 2000, 13:39:50
Lieber Klaus, liebe Gartenfreunde,
es entwickeln sich Kontroversen.
Darauf werde ich antworten.

Bitte aber zuerst mehrere andere Meinungen von euch.
Ich bitte aber vorher die ursprüngliche Frage vom 25., meine Antwort vom 26. und
die Erwiderung von Klaus vom 27.
genau anzusehen.

Bis  bald
Titel: Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
Beitrag von: Klaus am 28. Oktober 2000, 21:45:09
Hallo alle miteinander!
Ich hätte auch gerne mal ein paar andere Meinungen,als die
von Horst aus Bayern!!!

                  Klaus!
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Carolin am 29. Oktober 2000, 17:47:17
Hallo,
die "24 qm-Regelung" ist ja nicht erfunden worden, um bauwillige Kleingärtner zu ärgern, sondern hat einen Sinn. Ohne bauliche Auflagen bezügl. bebauter Fläche, Firsthöhe und dergl. hätten wir bald mehrstöckige Häuser und zubetonierte Flächen in den Kleingartengebieten - denn der Kleingärtner an sich ist erfinderisch und hat immer Freude am werkeln und (wie ich in einem anderen Beitrag schon erwähnte) ist Individualist, d.h. oft, dass er alles selbst am besten weiss. Kurz: ohne allgemeingültige Auflagen und Begrenzungen gäbe es mehr Häuser als bewirtschaftete Gartenflächen, das Grün verschwände immer mehr zugunsten von "Luxusdatschen". Dies wiederspricht aber dem Sinn einer Kleingartenanlage, die als Naherholungsgebiet und ökologische Nische für Pflanzen und Tiere gedacht ist und nicht zur "wilden Bebauung".
Und auf meinen 24 qm kann ich gemütlich bei Regen mit Gästen drinnen sitzen, meine Geräte im separaten Schuppenraum unterbringen, Kochen, den Winter genießen....kurz: mehr Fläche ist nicht nötig, wenn der vorhandene Raum intelligent ausgenutzt wird.
Viele Grüsse, Carolin

Titel: Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
Beitrag von: Wolfgang Schilling am 30. Oktober 2000, 16:50:46
Ich bin der Meinung, daß sich das Bundeskleingartengesetz als ein allgemeingültiges Grundgesetz, wie Klaus sagt, auf die wesentlichen Dinge beschränken sollte, als Orientierung für Gartenordnungen usw. Überall im gesellschaftlichen Leben streben wir eine Vereinfachung der Bürokratie , eine Deregulierung und eine Erhöhung der regionalen, kommunalen und vereinsinternen Verantwortung an.
Das Bundeskleingartengesetz ist die überspitzte Form deutscher Bürokratie in seiner fast vollendeten Form. Wie wir an unserer Diskussion erkennen, wirkt dieses Gesetz bereits destruktiv. Es kann nicht sein, daß nur das Finden von Gesetzeslücken den Spaß im Kleingarten fortbestehen läßt.
Wichiger wäre, den sozialen Gedanken, den Umweltgedanken und die Liebe zur Natur in den Vordergrund zu rücken - damit wird das Kleingartenwesen auch für kommende Generationen eine einfache, schöne und erstrebenswerte Sache für die " kleinen Leute " sein.



Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Burkhard Kohnert / KGV Rosenhain, Lehrte am 04. November 2000, 20:12:04
Die Frage der Zulässigkeit haben wir durch Anfrage bei der örtlichen Kommunalverwaltung klären lassen. Von hier wurde Auskunft erteilt, dass § 3 Abs. 2 BKleinGG je Kleingartengrundstück nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche zulässt. Weitere Gebäude (Gewächshäuser, Geräteschuppen) seien unzulässig.
Persönlich halte ich diese Regelung keinesweg für zeitgemäß. In einem 400 m² großen Garten ist das alles o. K. Aber für größe Gärten braucht man auch mehr und größere Werkzeuge. Eine gute Regelung (Gesetzesänderung wäre natürlich erforderlich) wäre eine zulässige Flächenüberbauung von 6 % der Gartengröße, also 400 m² = 24 m², 600 m² = 36 m²!
Gruß
Burkhard
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Sabine am 08. November 2000, 15:59:04
Hallo Klaus,

als ich meinen Garten übernahm, befand sich auf dem Grundstück kein Geräteschuppen. Ich fragte beim Vorstand an, ob ich mir einen kleinen Schuppen bauen könnte (da viele im Verein einen Schuppen hatten) und erhielt als Antwort, daß es nur möglich wäre, wenn ich keinen festsitzenden Schuppen bauen würde, d. h., der Schuppen müßte jederzeit umsetzbar sein und dürfte mit dem Erdreich nicht fest verbunden sein. - Bei uns im Verein wird die Größe des Geräteschuppens nicht zur Laubengröße hinzugezählt, aber der Geräteschuppen soll eben wirklich nur für die Gartengeräte bestimmt sein.
- Übrigens, nimm die Äußerungen von Horst und Caroline nicht zu ernst. Wenn Du Dir mal die vielen Beiträge einzelnd durchließt, wirst Du feststellen, daß die beiden in einigen Punkten nicht gut drauf sind.
Titel: An Sabine
Beitrag von: Carolin am 08. November 2000, 18:00:14
Offensichtlich benutzt Sabine zum wiederholten Male das Forum, um andere Teilnehmer persönlich zu diffamieren.

Weshalb man "nicht gut drauf" sein soll, wenn man propagiert, dass 24 qm Laubenfläche bei intelligenter Nutzung sowohl für Geräte als auch zum netten Beisammensitzen ausreichen, muss mir erstmal jemand erklären. Ich bin nach wie vor gegen wilde Bebauung - sprich: für grüne Oasen und für Bebauung mit Maß.
Sabine sollte sich mit ihren Diffamierungen zurückhalten.
Titel: Bundeskleingartengesetz
Beitrag von: Sabine am 08. November 2000, 21:00:42
Liebe Caroline, warum so feindlich gesinnt? Man schießt doch nicht mit Kanonnen auf Spatzen?! Wir sind doch alle nur Kleingärtner, oder etwa nicht? So lange Du nicht eben gerade höflich mit anderen umgehst, so lange mußt Du (und auch andere)eben auch damit rechnen, daß andere Kritik an Dir (und andere) ausüben - also, wieso verträgst Du (verträgt Ihr) keine Kritik?

Zurück zum eigentlichen Thema.

Auch ich bin gegen eine wilde Bebauung. Jedoch: Jeder "eingetragene" Verein hat eine Satzung, in der auch das Aufstellen von Geräteschuppen geregelt werden kann. Ist ein solcher Punkt in der Satzung nicht vorhanden, so kann jeder bei der nächsten Vereinsversammlung beantragen, daß ein solcher Punkt mitaufgenommen wird, und wenn man Glück und viele Mitstreiter hat, wird dem Antrag entsprochen. So ist dann die Aufstellung eines Geräteschuppens "keine wilde Bebauung"!

Jeder, der sich etwas mit Gesetzen befaßt, weiß, daß Gesetze auslegungsfähig sind - aus diesem Grunde laufen ja auch viele Rechtsstreitigkeiten vor Gericht ab und jeder Richter könnte ein anders lautendes Urteil verkünden. Und da im Bundeskleingartengesetz nichts von einem Verbot eines Geräteschuppens steht, kann bzw. sollte man vielleicht die Gesetzeslücke für sich zu nutze machen - rechtlich gesehen sogar in Ordnung.

Klaus, ich würde Dir vorschlagen, Dich direkt mit dem Vereinsvorstand in Verbindung zu setzen und Deine Bitte bzw. Deinen Antrag vorzutragen. Vielleicht haben ja schon einige Nachbarn einen kleinen Geräteschuppen, so daß auch Dir die Genehmigung vom Vorstand erteilt wird.

Dir, liebe Caroline, möchte ich noch sagen, bleibe bitte beim Thema, denn mit Deinen persönlichen - negativen - Äußerungen (obwohl der erste Absatz fast gänzlich das Thema verfehlt, es geht hier nur um einen Geräteschuppen und nicht um eine Laube!) konnte Klaus bestimmt nichts anfangen. Überprüfe auch mal Deine Einstellung zu den Gesetzen, mal bist Du voll dagegen und mal voll dafür - Rasenmähen am besten rund um die Uhr, Kamin in einer Gartenlaube? ... - irgendwie widersprüchlich.

Übrigens drucke ich die Beiträge regelmäßig aus und zeige sie meinen Freunden und Kollegen. Also, die Beiträge kommen immer sehr gut an.

Viele Grüße und in der Hoffnung, daß sich die Gemüter beruhigen, Sabine
Titel: Re : Bundeskleingartengesetz
Beitrag von: Carolin am 09. November 2000, 09:13:50
Tja Sabine, so flexibel kann man im Denken sein, dass man manche Dinge sinnvoll findet und bei anderen einen Veränderungsbedarf sieht.
Eine "Feindlichkeit" in meinen Beiträgen kannst wohl auch nur Du herauslesen. Wer schreibt denn, ich sei "nicht gut drauf"?? Derart persönliche Bemerkungen habe ich bisher in keinem meiner Beiträge gemacht und werde mich auch nicht auf das Niveau begeben.
Zu meinem "Laubenbeitrag": Du meinst, er sei am Thema vorbei (vielleicht, weil Du ihn schlicht nicht verstanden hast?). Also nochmal: Wer den Grundriss seiner Laube intelligent nutzt, kann z.B. 4 qm überdachten Freisitz, 3 qm Geräteraum und 17 qm Aufenthaltsraum in EINEM Gebäude nutzen und braucht keinen Extra-Geräteschuppen.
Titel: Nochmal Sabine und dann Schluss!
Beitrag von: Reinhard am 11. November 2000, 14:32:33
Also ich finde Carolins Beiträge sachlich und menschlich korrekt - dabei ist es völlig egal, ob ich mit ihr übereinstimme  oder nicht.
Sabine ist doch ganz eindeutig diejenige, die hier herumpöbelt und unterhalb der Gürtellinie verteilt.
Solche Leute verderben die Qualität im Forum. Sabine sollte sich einen anderen Wirkungskreis suchen.
Reinhard
Titel: Re : BKleingG (Begründung f. Antwort v. 26.10.)
Beitrag von: Horst am 12. November 2000, 12:39:00
Liebe Gartenfreunde,
unser "Grundgesetz", das BKleingG faßt seit 1983 in einem Sondergesetz das Kleingartenrecht zusammen. Für uns gilt es immer zuerst, dann kommen erst andere wie das BauGB. Das BkleingG wurde mehrmals angpaßt bzw. geändert, zuletzt 1997.
Ihr findet den Text u.a. bei www.kleingarten-bund.de. Das Gesetz ist sehr modern, gerade für das 21. Jahrhundert. Das spiegelt besonders der 1994 eingefügte Satz 2 in § 3 Abs.  2 wieder. § 5 ist für uns von sozialer Bedeutung mit seiner Höchstpachtpreisbindung, die wir doch nicht gefährden wollen (Der höchstens vierfache Betrag gilt ab 1994, vorher betrug er nur das Doppelte).
Ein Kleingarten dient uns "zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung - unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege -, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung"
(§ 1 (1) 1. plus § 3 (1) Satz 2). Die Reihenfolge wird oft nicht beachtet: Zuerst gärtnerische Nutzung. Kleingärten sind in einer Kleingartenanlage (§ 1 (1) 2.). Fast alle Anlagen sind Dauerkleingartenanlagen (§ 1(3)). Sie sind in den Bebauungsplänen Grünflächen, die Klein-GÄRTEN also planungsrechtlich keine Baugrundstücke. Wir merken auch, daß das Gesetz inbezug auf den Kleingarten nur von einer "Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundläche einschließlich überdachtem Freisitz" (§ 3 (2)) spricht und nicht von Garten-Häusern, Geräte-Häusern oder von Gebäuden. Anders ist es mit der Kleingartenanlage (§ 1 (1) 2.). Dort sind Gemeinschaftseinrichtungen ausdrücklich geastattet, ja erwünscht.
Baut bitte nicht eure Kleingärten, sondern eure Gemeinschaftseinrichtungen wunschgemäß aus!

Ich bleibe bei meinen Aussagen vom 26. 10.

Euer Horst
Titel: Re : BKleingG (Begründung f. Antwort v. 26.10.)
Beitrag von: Horst, Tippfehler am 14. November 2000, 08:11:21
Oben muß es heißen:".....Satz 2 in § 3 Abs. 1 wieder".

Wieder zu schnell abgeschickt.
Horst
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Wolfgang Bomke am 18. Dezember 2000, 22:07:53
Lieber Gartenfreund Klaus,
im Kleingarten darf ein Baukörper in der Größe bis 24m² stehen, wie dieser Baukörper aufgeteilt ist spielt keine Rolle. Ein 2. Baukörper egal wie er heißt, darf nicht aufgestellt oder gebaut werden. Dein Geräteschuppen darf also an einem Baukörper angebaut werden, wenn die Gesamtgröße von 24m² eingehalten wird.
Viel Spaß
Wolfgang
Titel: Re : 24qm-Laube auch im 200qm-Garten?
Beitrag von: Horst am 25. Dezember 2000, 16:24:20
Liebe Gartenfreunde,
das Jahr geht zur Neige, aber nicht dieses Thema.

Wolfgang B. spricht nun von Baukörpern. Wie ich ihn verstehe, spricht er davon, daß als Gartenlaube nur ein Baukörper gestattet ist. Wie die Einteilung der Laube in Aufenthaltsbereich, überdachtem Freisitz (Für Spitzfindige Pergola. Wenn man sie anders informiert, ist man ein §§-Reiter), Geräteteil bzw. angebautem Geräteteil ist, ist egal. Das wurde in den vielen Beiträgen oben schon gesagt.

Jedoch darf die Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz (ohne Dachüberstände) nur bis 24 qm sein. Dabei geht man von einer Gartenfläche von 400 qm und mehr aus:
Ist auch oben von mir erwähnt. Nimmt man zu den 24 qm noch Dachüberstände von 30 cm auf jeder Seite dazu, dann haben wir eine Laube von ca. 30 qm überdachter Gesamtfläche.

Klaus hat aber einen Garten von 200qm. Da lasseen die meisten Vereine nur 12 qm zu. Es gibt Vereine, die lassen auch hier 24qm zu, wohl nach dem Motto was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt - und wie groß wäre die Laube bei 100qm  Garten? Auch  das wurde erwähnt:
Am 4.11. wurde 6% der Gartenfläche vorgeschlagen, was ich befürworte.

Alles regelt der Verein und steht für alles gerade.
Lieber Klaus, wie sieht die Regelung   D e i n e s   Vereins aus?

Nochwas:
Ich kenne eine Anlage mit 200qm-Gärten und enggedrängten "Lauben" von ca. 25qm. Das sieht jetzt im Winter wie eine Barackensiedlung aus.

Bis zum nächsten Mal.

Euer Horst
... und allen trotzdem ein neues erfolgreiches Gartenjahr
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Bockelmann, Bernd am 14. Januar 2001, 18:30:18
Ein freundliches Hallo an Jederman
Nachdem Heute der Entschluß gefasst wurde einen Kleingarten zu erstehen, habe ich, um Informationen zum Thema zu finden, unter anderem euer Forum besucht. Hier fand ich Streitereien und Kleinlichkeiten.
Sollte bei meiner weiteren Suche ähnliches zu Tage treten, werde ich von meinem Einstieg in die "Kleingartenszene" absehen.
Titel: Re : Wieso, lieber Bernd?
Beitrag von: Horst am 23. Februar 2001, 07:13:46
Hallo;
beim suchen wirst du festgestellt haben, wieviel Kleingartenvereine es in Ost und West gibt und wieviel Kleingärten und Kleingärtner es gibt.

W e l c h e  Streitereinen = Meinungsverschiedenheiten meinst du hier?
W a s  ist kleinlich bzw. welche Dinge findest du kleinlich?

Gruß
von Horst

Titel: Re : Gartenlaube und Bundeskleingartengesetz
Beitrag von: Andreas am 15. März 2001, 22:34:52
wenn Du nur Ruhe und Erholung willst bist Du im Kleingarten an der falschen Adresse.Der Zweck des Kleingartens ist im Bundeskleingartengesetz klar formuliert und im geringen Pachtzins begründet. Bei überwiegend kleingärtnerischer Nutzung ist für den Gärtner wohl doch mehr Arbeit als Erholung zu erwarten. Wer einen Kleingarten pachtet sollte schon vorher wissen was er eigentlich will.
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Wolfgang Bomke am 28. November 2001, 19:51:00
Die Festlegungen im Bundeskleingartengesetz die vorsehen, daß ein Baukörper nicht größer als 24 m² sein darf, beziehen sich auf die zeit, wo es im Kleingarten kein Strom und kein Wasser gab. Vor allem gab es nur ein Plumsklo. Heute wo Sammelgruben gefordert werden und man demzufolge eine Toilette benötigt und damit Waschbecken und die entsprechenden Wasserzu- und Ableitungen ist eine zusätzliche Baugröße erforderlich. Weiterhin ist zu bedenken, das heute elektrische Geräte zur Bodenbearbeitung hinzukommen, die es einst nicht gab, heute aber für eine kleingärtnerische Nutzung notwendig geworden sind. Wo sollen diese untergebracht werden. Das sind nur einige Tatsachen, die es gilt in den zukünftigen Überlegungen über die Größe von baulichen Anlagen einfließen zu lassen.

Viele Grüße
Wolfgang Bomke
Titel: Re : Kleingartengesetz
Beitrag von: Michael Bomke am 13. August 2006, 18:35:00
Seit langem treibt mich die Frage um, warum in der heutigen Zeit in Deutschland ein merklicher Anteil der Gartenfläche als Nutzgarten genutzt werden muß! Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.