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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Klaus Hoffmann am 09. Februar 2002, 16:37:00

Titel: Gesetzliche Bestimmungen für den Kleingarten
Beitrag von: Klaus Hoffmann am 09. Februar 2002, 16:37:00
In unserem Kleingartenverein wird verlangt:
1. 1/3 der Fläche Grabeland
2. Waldbäume müssen weg oder auf 3m Höhe gekürzt werden
3. Hecken dürfen nur eine Höhe von 1,40m haben
4. Im Kleingarten darf es nur 24qm überdachte Flächen geben
Wer kann mir mitteilen wo diese Forderungen gesetzlich
geregelt sind ?
Titel: Re : Gesetzliche Bestimmungen für den Kleingarten
Beitrag von: Rainer Forbriger am 10. Februar 2002, 10:31:00
Zu 1. Rahmenkleingartenordnung des jeweiligen Landesverbandes, meistens 1/3 Obst und Gemüse. Oft Privat-meinungen.
Forderungen und Praxis liegen sehr weit auseinander. Tendenz zur Freizeitnutzung â€" beetfrei, Wiese und Su-pergrill, pflegefrei.
In Sachsen haben alle zu überprüfenden Anlagen zwecks Gemeinnützigkeit o.k. erhalten.
Offiziell 40 % Obst und Gemüse. (Stand 2/2002) Dies gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Landratsamt. Interessant ist auch die Fülle der mit behördlicher Genehmigung geduldeten „NICHT DULDBAREN FREIZEITEINRICHTUNGEN“, wie SAT-Anlagen.

Zu 2. Höhe der Ziergehölze in s.o. geregelt.
DER FACHBERATER Nr. 3 August 2001 S. 26+27 (Bekommt jeder Verein)
Theoretisch soll bei Pächterwechsel der Grundzustand hergestellt werden. Unabhängig davon zieren sehr große und/oder kranke Waldbäume die Gärten.

Zu 3. in meisten Rahmenkleingartenordnungen keine Festlegungen.
Örtliche Vorgaben schwanken zwischen 0,80 â€" 1,5 m.
Die meisten Landesverbände sind nicht im Internet zu finden. An den materiellen und technischen Vorrausset-zungen kann es ja nicht liegen! Wollen sie keine Öffentlichkeit?

Zu 4. BkleingG § 3 (2) + Kommentar von Dr. Mainczyk, ist allen Vorständen zugänglich.
„Dachvorsprünge, die ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten, sind also nicht an zurechnen.“
Mindestens 30 cm, also bei 4 x 6 m Laube überdachte Fläche 30,36 qm. Angaben schwanken zwischen 30 - 50 cm oder bis 1 m Dachvorsprung.
Freisitz gilt ab 1 m Überstand, so auch die fiskalische Bewertung. Zwischen 30 cm und 1 m Grauzone.
Bestandsschutz BkleingG § 20 a. Gilt auch nach Pächterwechsel!

MfG
Rainer Forbriger
Titel: Schon wieder BKleingG
Beitrag von: Horst am 11. Februar 2002, 07:10:00
Liebe Gartenfreunde.

Für Kleingärten gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), hier zu finden
unter www.gartenfreunde.de/kleingarten/bklg.shtml.
Es ist ein Sondergesetz, unser "Grundgesetz".
Andere Gesetze, wie BGB, BauG,
sind begleitende Nebengesetze.
Ergänzend dau sind gesetzliche Bestimmungen der Länder
und der Kommunen zu beachten.

Die von Klaus aufgeführten Bestimmungen des Vereins
sind üblich und gesetzeskonform.

Im einzelnen:

1.
Mit 1/3 "Grabeland" ist wohl Gemüse o.ä. im Gegensatz zu BKleingG §1 (1) 5. gemeint?
Begründung für Gemüse:
BKleingG § 1 (1) 1.: "gärtnerische Nutzung", "Gartenbauerzeugnisse", dann erst "Erholung".
Also: Zuerst Erholung durch Erzeugung von Obst, Gemüse, Zierpflanzen. Gartenarbeit ist auch Erholung.

2.
Interpretation von BKleingG §1 (1) 1.:
Waldbäume gehören eigentlich nicht zum Gartenbau. Wald gehört zur Forstwirtschaft. Deshalb Waldbäume mit Einschränkung. Bei großen, alten Bäumen zu große Schattenwürfe und Windbruchgefahren.
Bei einigen Nadelbäumen
Übertragung von Krankheitserregern.
Beiträge unten z.B. unter "Koniferen" lesen.

3.
Zu hohe Hecken verbieten sich in kleinen Gärten
von selbst, an den Gartengrenzen sowieso.
Hier gilt das Nachbarschaftsrecht
des jeweiligen Bundeslandes.
Wie groß sind eure Gärten?

4.
BKleingG §3 (2): Höchstens 24 qm Grundfläche + überdachter Freisitz. Höchstens: Der Verein kann noch kleinere Flächen
vorschreiben, z.B. 12 qm bei Gärten von 200 qm.
Dazu Beiträge unten unter Frau lesen, z.B. meinen Beitrag
vom 3.11. Laubenflächen, Dachvorsprünge, ...

Grüße von
Horst
Titel: Re : Gesetzliche Bestimmungen für den Kleingarten
Beitrag von: Klaus Otto am 13. Februar 2002, 20:36:00
Sehr geehrte Kleingärtner,

eigentlich schon erstaunlich was ich in diesem Forum so alles lese, es gibt immer noch Kleingartenvereine die ihre Mitglieder und Pächter nicht auf die rechtlichen Bestimmungen einer Dauerkleingartenanlage hinweisen.

Was heißt das? Unser Bundesverband, unsere Landesverbände, die Bezirksverbände müssen dafür sorgen, dass die Vorstände der Ortsvereine geschult werden. Ein Mitglied sollte doch wissen, dass es ein Bundeskleingartengesetzt gibt, das uns zum einen schützt, zum anderen aber auch Vorgaben gibt wie ein Kleingarten beschaffen sein soll.

Was als Willkür des Vorstandes betrachtet wird ist oft Gesetz, nur ist die Frage wie bringe ich es rüber. In der Freizeit, in meinem Garten, was brauche ich da ein Gesetz. Wenn mein Nachbar zu groß baut, baue ich noch größer. Auch hier gibt es ein Gesetz, wenn einer etwas falsch macht, darf der andere dies noch lange nicht.

Liebe Kleingärtner Sie könnnen froh sein dass wir durch das Bundeskleingartengesetz geschützt werden. Oder glauben Sie die Pachtpreise könnten sonst noch von den weniger gut Betuchten bezahlt werden. Oder wie würden Kleingartenanlagen aussehen ohne Gesetz und Verordnungen, Satzung, Pachtvertrag und Gartenordnung.

Ich stelle leider fest, es gibt noch viel zu tun für unser Verbände, Aufklärung ist notwendig, doch die Mitglieder müssen auch zur Aufklärung bereit sein.

Es grüßt
Klaus Otto aus Baden-Württemberg    
Titel: Zu lange Tannen im Nachbarsgarten
Beitrag von: Soheyla am 24. April 2002, 01:53:00
Titel: Zu lange Tannen im Nachbarsgarten
Beitrag von: Soheyla am 24. April 2002, 01:58:00
Guten Tag Horst,ich habe da mal eine Frage. Mein Gartennachbar war seit ca.3 Jahren nicht mehr in seinem Garten, jedoch die 3Tannen die er hat so wie diverse Bäume wachsen und wachsen einfach in mein Garten rein. Und die Tannen sind so groß das ich auf einen stück meines Garten nur Schatten habe. Darf ich die Abschneiden?
Titel: "Rund um die Gartengrenze"
Beitrag von: Horst am 24. April 2002, 10:41:00
Grüß Gott aus Bayern.

Im Prinzip darf du Überhänge abschneiden.
Aber bitte vorher
1. "Broschüren" unter www2.justiz.bayern.de ansehen.
   Broschüre "Rund um die Gartengrenze" bestellen oder
   als pdf-Datei herunterladen.
   Vielleicht gibt es in deinem Bundesland ähnliches.
2. Falls du einen Kleingarten hast sofort bei der
   Vereinsführung nachfragen.
   In einem gut funktionierenden Verein bzw. in einer
   Anlage ist es nicht möglich, daß jemand ca. 3 Jahre
   nicht in seinem Garten war!
   
Melde dich wieder.
Die Sache interessiert uns alle.

Horst
Titel: Re : "Rund um die Gartengrenze"
Beitrag von: Soheyla am 26. April 2002, 02:31:00
Schön guten Tag Horst,
erstmal recht schönen Dank für Deine Antwort.
Folgendes, die Gärten bestehen auf drei Grundstücke und sie gehören nicht einem Verein sondern der Wohngenossenschaft bei der ich wohne aber das ist nicht so wichtig ich habe nehmlich eine ganz andere Frage an Dich. Undzar ist es mir heute passiert, wir das heißt mein Mann mein Sohn (3Jahre)und ich waren im Garten und mein Sohn der ist sehr lebhaft und schreit auch viel, was heißt viel eben wie sehr lebhafte Kinder nun mal sind, jedenfalls schreit auf einmal eine stimme aus voller Kraft wir sollten doch endlich mal ruhig sein, wir sind auf einmal alle zusammengezuckt den es war gerade erst 17.30 Uhr. Übrigends ist unser Garten genau an einer Bahnstation was wesendlich lauter ist. Leider habe ich nicht feststellen können wer das war, waren wir wirklich zu laut, gibt es zeiten wo ich mein Sohn leiser halten muß.
Vielen Dank im vorraus
Titel: Re : Zu lange Tannen im Nachbarsgarten
Beitrag von: Heidi Krüger am 26. Januar 2006, 18:43:00