Hallo Gartenfreune,<br />
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wer kann mir Helfen????????????<br />
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In unserem Verein, unter einzelnen Pächtern ist eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der als gärtnerische Nutzfläche und der zu versiegelnden Fläche (Bebauung + Gartenwege etc.) aufgetreten. Nun Frage ich, Wer kann mir da helfen, wer kann mir sagen wo ich eventuell Nachlesen kann was zulässig, also auch Bindend ist. In dem mir nur in Auszügen (Internett) zur Verfügung stehenden Bundeskleingartengesetz habe ich dieses nicht gefunden.<br />
Ich würde mich sehr darüber freuen, denn dann könnte dieses Problem vom Tisch.<br />
Ich Danke Euch schon im Voraus, mit den besten Grüßen<br />
G.Schu.
Hallo, Gartenfreund Gerald.<br />
Schaue einmal im BKleinG § 1 Absatz 8 u.9 ( Achte Auflage )<br />
nach. Es sollte in der Satzung bzw.Gartenordnung geregelt sein. Grundsatz ist: Die Erholungsfläche darf der Erzeugungsfläche nicht überwiegen.<br />
Gruß v.Koleston
Also mit anderen Worten 51% Erzeugungsfläche und 49% Erholungsfläche. Wobei der Durchmesser der "Baumschirme" als Nutzungsfläche gezählt wird.<br />
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mfg Micha
BKleinG § 1 Absatz 8 u.9 (8te Aufl.) <br />
Das sollte in der Vereinssatzung bzw.Garten(ver)ordnung geregelt sein. Grundsätzlich zählt: Erholungsfläche darf Erzeugungsfläche nicht überwiegen!<br />
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Erzeugungsfläche 51% und Erholungsfläche 49%, wobei die Baumschirme von zB Obstbäumen als Erzeugungsfläche gezählt wird.<br />
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mfg Micha
ein trittel ist zu nutzfläche<br />
und 24Quadratmeter überdachte Fläche ist zulässig <br />
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ein trittel der gesamtfläche des Kleingartens ist mit <br />
gemüse bzw,. Blumenbeete anzulegen