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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Erich am 22. Februar 2006, 08:27:00

Titel: Gartneweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 22. Februar 2006, 08:27:00
Hallo liebe Gartenfreunde!

Meine Mutter hat seit üner 20 Jahren einen Kleinngarten gepachtet. Seit Anfang an habe ich Ihre immer mit der Gartenarbeit geholfen, Die Laube habe ich in dieser Zeit ebenfalls ausgebaut.

Beim damaligen Vetragsabschluß wuerde uns vom Vorstand (Schriftführerin) schriftlich zugesagt, daß ich als "Nachpächter" für den Garten eingetragen bin.

Nun ist meine Mutter 83 Jahre alt und möchte den Garten an mich weitergeben. Wir waren deshalb beim Stadtverband um den Pachtvertrag ändern zu lassen.
Dort haben wir jetzt folgende Auskunft erhalten:

- meine Mutter muß den Pachtvetrag beim Vorstand kündigen

- der Garten wird dann geschätzt (Schätzer kommt vom Stadtverband)

- dann wird der Garten neu vergeben - nach Erfüllung eventueller Auflagen

- das Schrteiben ist bedeutunglos

Was kann ich jetzt tun?

Wie fast jede Laube ín unserer Kolonie ist unsere zu groß, hat selbtsverständlich Strom, Wasser und Kanalanschluß.

Wir sind in NRW und dem Landesverband Rheinland angeschlo0en.

Für jeden Hinweis sind wir dankbar


Gruß
Erich
Titel: Re : Gartneweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 22. Februar 2006, 09:41:00
Also-  erstmal Ruhe bewahren.

Die Absprache ist nichtig.

Der  bestehende Pachtvertrag sollte  auf keinen Fall  gekündigt werden.
Ansprechpartner ist der Vorstand des Vereins
Seit wann gibt es Wasser- Abwasser- Strom-anschluß der Laube?
Sind andere Lauben in der Anlage ähnlich ausgestattet?
Wie alt und wie groß  ist die Laube? Wann wurde wie groß angebaut?

Wie ist Aufteilung Fläche Gemüse, Obst, Ziersträucher im Verhältnis zu den übrigen Flächen
Wie groß ist der Garten? Gibt es  Abmahnungen vom Vorstand aus diesem oder letztem Jahr?
Wie ist das Verhältnis zum Vorstand?
Dies muß vorher geklärt werden.
Erst, wenn man sicher ist, den Garten richtig zu bewirtschaften, kann man in Ruhe an die Kündigung und Neupachtung gehen.  Nicht vorher kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 22. Februar 2006, 12:00:00
Hallo Eckhard!

Danke für die schnelle Antwort, also kündigen wollten wir noch nicht.

Wieso ist die Vereinbarung nichtig? Wir haben das ja sogar schriftlich?

Also zur Laube - wir sind eine recht kleine Kolonie mit 19 Gärten. davon sind jeweils 2 Gärten zu einem zusammengefasst.
Von diesen 17 Gärten haben 14 eine ähnliche Ausstattung. 10 Pächter wohnen in den Sommermonaten Mai bis Septmber im Garten ohne Dusche, WC und Tiefkühltruhe get das doch nicht.

Also die Laube ist ca. 60 qm. Die war auch schin bei der Gartenübernahme so groß. Ich habe lediglich die Laube mit und mit instandgesetzt (neue Böden, neues Dach, Außenwände  isoliert etc.)
Die Gartfläche ist ca 600 qm davon 200 Nutzfläche. Plus 2 Obstbäume und ca 5 qm Beerenobst. Ca 250 qm Rasen der Rest ist Blumen und Gartenteich.

Abmahnung gibt es keine - der Vorstand macht auch nicht andres.

Das Verhältnis zum Vorstand ist recht unterschiedlich, will damit sagen, daß man sich nicht auf den Vorstand verlassen kann.

Gruß
Erich

   
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 22. Februar 2006, 13:01:00
Die Schriftführerin kann allein nicht Geschäfte (Zusagen)  für den Verein machen. Es muß noch ein zweiter des geschf. Vorstandes unterschreiben.

Zunächst zur Laube.

Wenn die in der Größe und Ausstattung schon vor 1982 bestand, kann man da was machen.
Wenn sie später nach und nach so ausgestattet wurde, wird man vor Gericht wahrscheinlich den Kürzeren ziehen. Besonders, weil die Abweichung zu dem heute erlaubten ( max 24 m² einschl überdachtem Freisitz ohne Wasser,Abwasser Strom Anschluß ! )  zu groß ist.

Auch, wenn andere es genau so machen, ändert das nichts (es gibt keine Gleichheit im Unrecht).
Wie sieht's aus?

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Markus am 22. Februar 2006, 13:12:00
Hallo Erich,

Strom und Wasser haben wir auch. Auch eine zu große Laube (Bj1975) aber max 4m² zu groß (überdachte Terasse).
60m² empfinde ich als ....sehr groß. Na ja. Bei uns ist es kein Problem, die Laube von den Eltern zu übernehmen. Geht auch ohne Stadtverband. Der wird "einfach" auf das Kind überschrieben. Voraussetzung ist allerdings eine Bestätigung der Stadt (wg. WBS).
Wir sind auch im LVR.
Ob das allerdings genau so auch rechtens ist, kann ich nicht sagen. Bei uns wird es jedenfalls so gehandhabt.
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 22. Februar 2006, 14:04:00
Grundsätzlich haben die Lauben, die vor 1982 so gebaut und ausgestattet waren auch bei Pächterwechsel Bestandschutz. Viele Vorstände wollen ,,Rückbau bei Pächterwechsel" das ist nicht rechtens.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 22. Februar 2006, 15:54:00
Hallo!

Hört sich ja nicht so gut an.

Kann ich davon ausgehen, daß ein Garten nicht vererbt - oder verscheckt - werden kann?

Was die "geschäftsfähigkeit" der Schriftführerin angeht - wenn die Dame den Eindruck erweckt sie sei zui dieser Zusage berechtigt, kann ich mich dann nicht auf "Treu und Glauben" berufen?

Gruß
Erich  
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 22. Februar 2006, 18:19:00
Ich würde lieber erstmal raten, Du konzentrierst Dich darauf, die Rechtmäßigkeit  des Gebäudebestandes und   kleingärtnerischen Nutzung mit dem Vorstand zu klären.
Danach kann  man sicher in einvernehmlicher Weise  mit dem Vorstand eine Lösung für die Übernahme finden.
Also, als erstes schriftlich beim Vorstand um  eine schriftliche Beschreibung der Sachverhalte bitten, die einer Übergabe entgegenstehen. Hilfreich ist auch, wenn der Vorstand seinen  jeweiligen Standpunkt  mit Auszügen der Satzung, der Gartenordnung, Pachtvertrages oder BGB begründet.
Wenn man mit Geduld und Höflichkeit  ev strittige Punkte einzeln klärt, kommst Du sicher zum Erfolg.


Erben oder kaufen kannst Du zwar das Inventar des Gartens. Aber nur als Pächter kannst Du sie dort auch nutzen. Da hat der Vorstand mehr Spielraum als Du.
Würde Deine Mutter den Pachtvertrag kündigen und Dir  alles überschreiben, könnte der Verein verlangen  ,ALLES aus dem Garten zu räumen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: urian am 22. Februar 2006, 20:13:00
Im Pachtvertrag nachsehen, wer Verpächter für den Garten der Mutter ist(Verein oder Verband) und mit Ihm eine gütige Regelung finden.

Gruß
Urian
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 22. Februar 2006, 21:08:00
Hallo!

Danke für die vielen Hinweise.

Ich habe eben in der Satzung nachgesehen, da steht nur, daß der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer besteht. Kein Wort darüber wie viele davon jetzt für eine gültige Vereinbarung erforderlich sind. Das der Garten eher einem Wochenend- bzw einer Ferienwphnung gleich kommt ist mir klar - aber wie ich schon schrieb trifft das fast auf unsere ganze Kolonie zu. Diese Tatsache ist dem Stadtverband auch bekannt - einschl. der Auststtung der Lauben und das die Mehrheit der Pächter die Gärten als Ferienwohnungen nutz. Daher kommt wohl auch die Ablehnung eben durch den Stadtverband, mit der Hoffnung so zumindest einen "korrenten" Kleingarten zu bekommen.
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 23. Februar 2006, 09:50:00
Zu Vorstandsarbeit:
Das ist ungewöhnlich. Lies noch mal in der Satzung genau nach unter  Vertretung  nach außen.
Wenn die Satzung darüber nichts aussagt, müssen sogar alle Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins machen (so heißt das wirklich). Wenn Du da was amtliches
brauchst, suche ich es gerne raus.

Ist die Laube denn nun älter als  24 Jahre oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 23. Februar 2006, 10:06:00
Lieber Erich!

Nachtrag:
Was willst Du erreichen?
Den Garten übernehmen? Was spricht dagegen? Die alte Zusage der Schriftf. Ist doch kein Hindernis, im Gegenteil.
Die Laube im gleichen Zustand behalten? Warum nicht, sie muß nur älter als 24 Jahre sein.
Ist sie das nicht heißt es Rückbau.
Anders geht es nicht.
Man muß sich bloß noch entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: daisy am 04. März 2006, 19:31:00
Bei uns geht das so: unsere älteren Gartenfreunde nehmen ihren Sohn/ Tochter.. mit in ihrem Mitglieds- bzw. Pachtvertrag auf. Das bedeutet natürlich 2 mal Mitgliedsbeitrag. Wenn dann der ältere Gärtner nicht mehr so kann, ist automatisch der Garten in Familienhand. Ob das rechtens ist, weiß ich nicht, funktioniert bei uns aber gut. Ich muss dazu sagen, das es in unserer Gegend zunehmend schwerer fällt, Gärten an andere Menschen abzugeben- es fehlt vielen an Geld, einen Garten zu kaufen.
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 05. März 2006, 10:25:00
Hallo Daisy!

Genau so eine Lösung wollte ich ja haben - ich steige in den Pachtbertrag meiner  Mutter ein. Aber grade das lässt unser Stadtberband nicht zu.  Auf welcher rechtlichen Grundlage geht das bei euch?
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: d am 07. März 2006, 20:56:00
Also bei uns haben weder Kreis- noch Stadtverband etwas mit den Verträgen zu tun. Solche Verträge schließen bei uns auch manche Ehepaare ab, obwohl die ges. Erbfolge das Ganze regeln würde. Manchmal laufen bei Kindern und deren Eltern diese Verträge über mehrere Jahre parallel, bevor überhaupt die Übergabe akut wird.
Das alles wurde in einer Mitgliedervers. beschlossen und wird jetzt praktiziert. d.
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 08. März 2006, 13:34:00
Machen kann man alles, wenn sich keiner Beschwert.

Wäre es nicht aber sinnvoll rechtskonforme Vorgehensweisen zu berücksichtigen?

Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)

Für bestehende Pachtverträge gilt das aber nicht.

Natürlich kann man als Pächter in einen Vertrag mehrere Personen aufnehmen.

Wenn aber , wie üblich nur ein Pächter den Vertrag schließt, muß dieser Vertrag erst gekündigt werden. Womit wir wieder beim hier besprochenen Problem wären.

Pachtverträge haben die meisten Regeln mit Mietverträgern gemeinsam.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Re(e)Bell am 09. März 2006, 22:11:00
Hallo Eckard,

du hast geschrieben:
"Die Mitgliederversammlung kann in Sachen Pächtverträge durch Satzungsänderung beschließen , was in Zukunft geschehen soll (Das wird dann noch vom Amtsgericht geprüft)"
Da liegts du aber voll daneben. Das AG prüft, ob die Satzungsänderung wirksam beschlossen wurde ( § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit usw.
Zum Inhalt der Regelung, prüft das Vereinsregister aber gar nichts. d.h. die Regelung kann trotzdem ungültig sein, allein weil das Vereinsregister die eingetragen hat, besoagt nur, dass das Vereinsrecht nicht verletzt wurde.
Im übrigen: Satzungsändernde Beschlüsse faßt man, wenn man etwas längfristig regeln und die Abänderung erschweren will.
Man kann aber in der MV auch andere Beschlüsse fassen, die dann ebenso gültig sind. Sie können nur einfacher wieder aufgehoben /geändert werden. Bei einer Satzungsänderung schreibt die Satzung ja meistens eine 3/4 oder 2/3 Mehrheit vor.

Gruß Re(e)Bell
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 10. März 2006, 10:18:00
 Hallo Rebell!



Fest steht, das alle  Beschlüsse, von wem auch immer für ältere Pachtverträge nicht gelten.

Außerdem kann jedes Organ des Vereins nur das beschließen, was ausdrücklich  in der Satzung geregelt ist.

Unser BGB reicht völlig aus.

Lieber Erich,

wie weit bist Du denn mit Deiner Gartenübernahme ?
Was ist denn noch ungeklärt?

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Erich am 12. März 2006, 06:45:00
Hallo Eckhard!

der aktuelle Stand ist:
Der Stadtverband nesteht writerhin auf den Ablauf:
1.) Kündigung (ohne Möglichkeit der Rücknahme dieser Kündigung)
2.) Schätzung (natorlich kostenpflichtig)
3.) Erfüllung derm bei der Schätzung festgelegten Auflagen
4.) Der Garten geht dann in die "freie Vergabe"

Unser Vorszand hällt sich bedeckt. Wenn ich Pech habe, und ein Bekannter vom Vorstand sucht eine Garten ..
Alles in allem eine beschi-- Situation.

Wir werden erstmal abwarten, dieses Jahr sind Vorstandswahlen, vielleicht kommt ein neuet Vorstand.

Gruß
Erich
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 12. März 2006, 09:51:00
Lieber Erich!

Die Satzung ist maßgebend.
Meist steht dort, dass der Vorstand über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet.
Wenn er nicht will, kannst Du Dich auf den Kopf stellen, es nützt nichts.

Eine Kündigung  kann ich ( schriftlich begründet) zurücknehmen. Das ist nie falsch.


Danach: Erst mal nichts tun.
 Du bewirtschaftest den Garten Deiner Mutter weiter. Dagegen kann keiner etwas haben.
Vielleicht kann Deine Mutter dieser Lösung auch was gutes abgewinnen.
Sie vererbt Dir dann eines Tages das Garteninventar.

Wenn Du in den nächsten Jahren Mitglied ohne Garten in diesem Verein wirst, kann wahrscheinlich Niemand etwas dagegen haben, dass Du die Nachfolge als Pächter antrittst, sollte eines Tages Deine Mutter verstorben sein.

Eine Rechtsberatung für 30 -50 € könnte auch helfen.

Viel Glück

Eckhard

Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Gerd am 12. März 2006, 18:25:00
Hallo ,

ich habe in ein paar Jahren womöglich das gleiche Problem gerade mit dem angesprochenen
Rückbau der Laube obwohl nur ca 28 - 30  qm.
groß. Jetzt war in einigen Beiträgen die Rede davon, dass Lauben erstellt vor 1982 nicht zurück gebaut werden müssen. Wo ist das nachzulesen
bzw verankert? Gibt es dazu ich sage mal sowas wie Gesetze oder Verordnungen wie z.B. das BKG.
Danke vorab Gerd


Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 12. März 2006, 22:01:00
Lieber Gerd!

Das BundesKlGartenGesetz gibt es erst seit 1982. Ab dann sind max 24 m² vorgeschrieben
Alle Bauten in Kleingärten, die vorher erbaut wurden und größer oder besser ausgestattet  waren, haben grundsätzlich Bestandschutz, auch bei Pächterwechsel.. Sie müssen aber nach dem alten Recht (Länderverordungen) genehmigt worden sein.
 Das u a Schreiben, dass diese Thema behandelt  -aus dem zuständigen Ministerium -  sagt das eindeutig.
Aber  -
 Weil unsere Gesetze meist sehr allgemein gefasst sind, kommt es immer auf den Einzelfall an.
z.B.

Wenn Dein Garten größer als 400 m² ist, ähnliche Gärten in Deiner Anlage ähnlich große Lauben haben und während der Zeit seit    Erbauung keine Anstrengungen durch den Vorstand unternommen wurde, die Lauben, die ohne Genehmigung  errichtet wurden rück zu bauen, haben auch diese wahrscheinlich Bestandschutz.

Wie gesagt, der Einzelfall ist entscheidend.
Wenn der Vorstand Schwierigkeiten macht:
50 € für eine Rechtsberatung würden sicher gut angelegt sein .

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Aus dem Brief des parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann an den Präsidenten des BDG, Ingo Kleist:

Sehr geehrter Herr Präsident Kleist,

Herr Bundesminister Dr. Stolpe dankt für Ihr Schreiben vom 25.09.2003, mit dem Sie aus Sicht des BDG den Bestandsschutz von Gartenlauben ansprechen. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Ich teile Ihnen dazu Folgendes mit:

Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern das Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, soweit der Einigungsvertrag und seine Anlagen keine Sonderreglungen enthalten.

Für das Kleingartenrecht bedeutet dies, dass mit dem 03.10.1990 das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Beitrittsgebiet Anwendung findet. Überleitungsvorschriften und Sonderregelungen für die neuen Bundesländer enthält § 20 a BKleingG. Er trägt der Entwicklung des Kleingartenwesens im Gebiet der ehemaligen DDR Rechnung. Verträge über Kleingartenland, die vor dem 03.10.1990 geschlossen worden sind und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, bleiben unberührt. Sie sind gern. § 20 a Nr. 1 in das BKleingG übergeleitet mit dem vereinbarten Vertragsinhalt, soweit sie in den sachlichen Anwendungsbereich des BKleingG fallen. § 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können.

Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. Der Bestandsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Er deckt weder eine Ersetzung durch eine neue Anlage noch den Aufbau einer zerstörten baulichen Anlage.

Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten. Es entspricht der Intention des Einigungsvertrages, dass in den in § 20 a Nr. 7 Satz 1 BKleingG erfassten Fällen die kleingärtnerische Nutzung unverändert fortgeführt werden kann, auch wenn das Gebäude größer als in §3 Abs. 2 Satz1 bestimmt wird. Dem entspricht es, dass dieser Bestandsschutz nicht schon entfällt, wenn ein Besitzerwechsel stattfindet, sondern nur, wenn das Gebäude beseitigt wird.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium nicht befugt ist, eine verbindliche Interpretation von gesetzlichen Regelungen vorzunehemen. Diese kann – für den jeweiligen Einzelfall – letzlich nur von den ggf. eingeschalteten Gerichten vorgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen, Achim Großmann


Achim Großmann
ist Parlamentarischer Staatssekretär im BMVBW
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Marie am 17. März 2006, 20:37:00
Hallo Eckhard
Habe dazu auch eine ähnliche Frage, bei uns im Garten Verein ist der Gartenbesitzer gestorben muss dann die Ehefrau den Garten zurück Kaufen um in den Besitz des eigenen Garten zu kommen weil der Garten Vertrag läuft ja nur auf den Ehemann
und nicht auf Eheleute
GrußMarie
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Eckhard am 17. März 2006, 22:20:00
Liebe Marie!
Der Pächter pachtet nur den Garten, alles Inventar ist sein Besitz
Das Inventars,(Laube Pflanzen Geräte) geht normal, wenn ein Testament nicht etwas anderes sagt, in den Besitz der Frau über.
 Wenn die Frau den Garten weiter bewirtschaften will, muß sie die Pacht übernehmen und Mitglied im Verein werden. Das ist normalerweise kein Problem. Oft ist es auch in der Satzung geregelt. Bitte, beim Vorstand des Vereins nachfragen.
Das sollte reibungslos möglich sein. Wenn nicht , hier nachfragen.

Wenn sie nicht weitermachen will, muß sie das Inventar zum Kauf anbieten.
Schön, dass Gartennachbarn sich helfen.
Mit freundlichen Grüßen

Eckhard
Titel: Re : Gartenweitergabe Mutter zu Sohn
Beitrag von: Marie am 17. März 2006, 22:59:00
Hallo Eckhard

Danke für deine schnelle Antwort werde es weitergeben
Mit freundlichen Grüßen Marie