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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Harry am 13. Januar 2007, 15:37:00

Titel: Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Harry am 13. Januar 2007, 15:37:00
Hallo Gartenfreunde,

mich würde interessieren, wie in anderen Vereinen die Zahlung von Aufwandsentschädigung gehandhabt wird.

Insbesondere hätte ich gern Anregungen zu folgenden Fragen:
- In welcher Höhe wird die AE gezahlt? Wir beschließen z.B. seit
  einigen Jahren einen Stundensatz von 5 € (was ich für
  angemessen halte).
- Wo zieht Ihr die Grenze zwischen (nicht zu entschädigender)
  ehrenamtlicher und zu entschädigender Arbeit der Vorstands-
  mitglieder?
- Zahlt Ihr (auch) Sitzungsgelder z.B. für die Teilnahme an
  Vorstandssitzungen?
- Zahlt Ihr die AE als Pauschale oder anhand von
  Zeitabrechnungen?
- Hat jemand evtl einen Tipp zu Handlungshilfen, Urteilen usw.?
- Möchte jemand etwas zur Frage des Anteils der AE an den
  jährlichen Gesamtausgaben des Vereins sagen?

Wie ich gesehen habe, wurde die Frage 2001 schon einmal andiskutiert. Ich müchte aber gern noch etwas tiefer eindringen.

Ich freue mich auf Eure Hinweise.

Viele Grüße
Harry

Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Re(e)Bell am 13. Januar 2007, 16:41:00
Hallo Harry,
wer entscheidet denn bei Euch über die Art und Höhe derartige Vergütungen und  warum ?
Normalerweise sollte dies die Mitgliederversammlung tun.

Mit Gruß
Re(e)Bell
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Uwe am 13. Januar 2007, 17:32:00
Hallo Harry hallo Re(e)Bell

Wir berechnen kleine Summen für jede Delegiertenversammlungen und IG Sitzungen und eine jährliche etwas größere Pauschale für die Aufwandentschädigung der ersten drei Vorstandmitglieder. Die Summe für die Sitzungen und Versammlungen liegt nicht über 15 Euro. Die Aufwandentschädigungpauschale beträgt nicht mehr wie 100 Euro pro Jahr. Alles ist auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Wenn wir 5 Euro pro Stunde und auch noch für jede Vorstandsitzung berechnen würden, wären wir bald ein armer Verein.

Gruß Uwe
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Eckhard am 14. Januar 2007, 09:41:00
Aus den grünen schriften des DBG

,,Gemeinnützigkeit und ihre Folgen
Finanz- und Liquiditätsplanung"
Gemeinnützigkeit
Es ist zu unterscheiden zwischen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit.
1. Steuerliche Gemeinnützigkeit
 ...............
c.)
Der Verein muss ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke tätig werden.
Das heißt, der Verein muss seine Mittel für satzungsmäßige Zwecke einsetzen.
Wenn ein Verein nur noch Einnahmen hat und keine Ausgaben, handelt es sich um eine Kapitalsammlungsvereinigung.
Damit ist eine Voraussetzung nicht erfüllt.
d.)
Der Verein muss selbstlos tätig sein.
Das heißt, der Verein darf seine Mittel nicht an Mitglieder verteilen. Er darf auch keine Mittel nur
an ausgewählte Mitglieder vergeben.
Zulässig ist aber z.B. Gelder an Mitglieder für Tätigkeiten zu geben, wenn alle Mitglieder diese Tätigkeiten
hätten ausführen können und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss
gefasst hatte, in solchen Situationen eine Bezahlung vorzunehmen.
 ................
Auch nachgewiesene Aufwendungen von Mitgliedern: z.B. Arbeiten des Vorstandes im Interesse
des Vereins dürfen erstattet werden.
Nach der Rechtssprechung ist auch zulässig, dass an Vorstandsmitglieder pauschale Entschädigungssummen
bis zu einer jährlichen Höhe von ca. 250,- Euro gezahlt werden.
Dieser Betrag kann zusätzlich zu den für den Verein dem Einzelnen entstandenen Werbungskosten
gezahlt werden.
Die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit hat zur Folge, dass z.B. bei der Körperschaftssteuer
und der Gewerbesteuer bei wirtschaftlicher Tätigkeit des Vereins erst nach Erreichen bestimmter
Einnahmensgrenzen aus dieser Tätigkeit (30.678,- Euro) pro Jahr eine mögliche Versteuerung
beginnen könnte.
Die steuerliche Gemeinnützigkeit hat weiterhin zur Folge, dass der Verein Spendenquittungen ausstellen
kann.

Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Eckhard am 14. Januar 2007, 09:46:00
Nachtrag:

Achtet auf lückenlose, differenzierte und übersichtliche Buchführung. Finanzämter prüfen vermehrt Vereine auf stl. Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt muß Euch nichts nachweisen. Ihr müßt nachweisen, dass alles korrekt verbucht ist.
Das geht nur mit einer sehr genauen Buchführung.
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Harry am 14. Januar 2007, 09:57:00
Hallo Re(e)Bell,
natürlich entscheidet unsere Mitgliederversammlung - so wie das in der Satzung vorgesehen ist - über die Höhe der AE. Aber nicht über jeden einzelnen Fall, das muss schon der Vorstand besorgen.
Doch das war nicht meine Frage, sondern: Siehe oben!

Wir denken im Moment einfach darüber nach, ob wir unsere bisherige Verfahrensweise bei der Zahlung von AE verändern sollten und wenn ja, inwiefern. Denn uns ist bekannt, das in anderen Vereinen mehr gezahlt wird.
Die ganze Nachdenkerei resultiert auch nicht daraus, dass wir aus Langeweile nichts Anderes zu tun hätten, sondern aus folgenden Überlegungen:
1. Wir müssen sicherstellen, dass keiner, der etwas für den Verein leistet, etwas "von zu Hause" mitbringen soll.
2. Es soll mit einer  a n g e m e s s e n e n   AE verhindert werden, dass sich noch weniger bereit erklären, erwas für die Gemeinschaft zu machen.
3. Wir müssen sicherstellen, dass durch die Zahlung der AE nicht der Satzungsgrundsatz "Es darf keine Person ... durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden." verletzt wird. Denn schließlich wollen wir nicht unsere steuerliche Gemeinnützigkeit verlieren.
Gegenwärtig hat die von uns gezahlte AE einen Anteil an den Gesamtausgaben des Vereins von 5 %. Das ist m.E. gerade noch vertretber. Deshalb habe ich auch die Frage gestellt, ob jemand Urteile usw. kennt, denn "unverhältnismä0ig hoch" ist ja wohl doch auslegungsfähig.

Ich hoffe, ich konnte einigermaßen darstellen, warum ich hier diese Fragen gestellt habe. Es geht mir nicht um irgendeine Herumdiskutiererei - dazu habe ich gar keine Zeit - sondern um die konkreten Fragen.

Viele Grüße
Harry
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Harry am 14. Januar 2007, 10:01:00
Hallo Uwe,

danke für die Informationen.

Viele Grüße
Harry
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Harry am 14. Januar 2007, 10:22:00
Hallo Eckhard,
danke und als ergänzende Fragen:
- Aus welchem Jahr ist die BDG-Schrift und hast Du die Nr.?
- Der drittletzte Absatz (Nach der Rechtsprechung ist auch zulässig, dass ... bis zu einer jährlichen Höhe von 250 € ...):
Ist das aus der BDG-Boschüre zitiert oder Deine Erfahrung?
Kennt jemand dazu Urteile o.ä.?

Viele Grüße
n3Harry
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Eckhard am 14. Januar 2007, 13:23:00
lies selbst:

http://www.kleingarten-bund.de/publikationen/details.php?cat=403&action=showArticle&articleNr=1115
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Eckhard am 14. Januar 2007, 13:26:00
noch mal

http://www.kleingarten-bund.de/publikationen/details.
php?cat=403&action=showArticle&articleNr=1115

bdg/grüne schriften/ Finanzen / download
Titel: Re : Aufwandsentschädigung
Beitrag von: Harry am 14. Januar 2007, 14:05:00
Hallo Eckhard,
danke für den Hinweis!

Viele Grüße
Harry