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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: orchidee am 18. November 2009, 11:13:00

Titel: BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: orchidee am 18. November 2009, 11:13:00
Wie handhabt ihr die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Kleingartenanlagen im Aussenbereich?

Das BGB §95 sagt: Bäume sind Scheinbestandteil des Grund und Boden
Das Naturschutzgesetz §18 Abs.1 sagt: naturschutzrechtliche Eingriffe ... über Genehmigungsverfahren

Muss der Vorstand bei jedem zu fällenden Waldbaum oder auch eines alten Obstbaumes die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes einholen?
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Hans am 18. November 2009, 12:18:00
Hallo,

das wird sich von Bundesland zu -land unterscheiden, und auch da noch je nach Baumschutzordnung der jeweiligen Kommune oder Verwaltungseinheit.
Die unsrige (Dresden) soll sich z.Zt. in Überarbeitung befinden. Deshalb stehen wir ein bisschen dumm da und haben ein Problem mit der Umgestaltung einer gekündigten Parzelle (Nussbaum).Diese wurde auf Ersuchen des Vorstandes  durch jeweils einen Mitarbeiter des Stadtvorstandes und des Umweltamtes am 30.8. besichtigt, und auf den Bescheid warten wir noch heute !
Jaja - die fleißigen Beamten !

Hans
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: orchidee am 18. November 2009, 14:05:00
Hallo Hans,

das ist interessant und entspricht meinen Vorstellungen.
Unser KV jedoch ist der Meinung, dass wir die Bäume einfach fällen sollen. Ohne Antrag!
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Hans am 18. November 2009, 16:51:00
denselben Standpunkt habe ich auch vertreten, aber unsere neue Vorsitzende wollte auf Nummer sicher gehen und der Stadtvorstand auch. Deswegen auch die Begehung mit  dem Umweltfuzzi, von dem nun nichts mehr zu hören ist.

Hans
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Andreas am 20. November 2009, 16:43:00
ich habe in diesem Zusammenhang eine Frage: Steht das BKLGG über einer Baumordnung? Egal von wem die Ordnung erlassen wurde (Kommunne,KGV)ist es doch "nur" eine Ordnung/Verordnung. Ich habe mir mehrere Baumordnungen/Baumsatzungen im Netz durch gelesen. In vielen wurde extra vermerkt, dass sich der Geltungsbereich nicht auf KGA bezieht. Was m.M. nach logisch ist, da das BKLGG Wald-und Nadelbäume im Kleingarten verbietet. Also müssen sie auch problemlos, ohne Anträge, gefällt werden können. Andererseits lese ich in Fachzeitchrif-en, dass Vorstände von KGV Schwierigkeiten bekommen, da sie das Fällen anweisen/erlauben.
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Hans am 20. November 2009, 17:39:00
Hallo Andreas,

das ist ja der Irrsinn ! Bisher war die Lesart so: Steht der Baum in einem Kleingarten, dann gilt die Baumschutzordnung nicht. Der Baum kann also gefällt werden.
Steht der Baum in einer Kleingartenanlage im öffentlichen Bereich, also nicht auf einer Parzelle, dann muss die Fällgenehmigung eingeholt werden.
Das Problem kommt dann, wenn ein Gfrd den Baum auf seiner Parzelle fällen soll, sich aber weigert und an den Verband wendet, dann kneift der, statt den Vorstand zu unterstützen.

Hans
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Eckhard am 20. November 2009, 23:24:00
Hallo Andreas, wo, bitte steht was von verbotenen Waldbäumen im Gesetz?
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Eckhard am 22. November 2009, 11:54:00
keine Antwort ist auch ne Antwort -
Es steht nicht im Gesetz!
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: orchidee am 22. November 2009, 12:00:00
es steht nicht im Gesetz ... es steht nicht im Gesetz, dass Waldbäume im Kleingarten verboten sind. Steht im Gesetz, dass sie erlaubt sind ???
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Hans am 22. November 2009, 13:00:00
Lieber Eckhard,

Es steht in den Gartenordnungen der Landes-, Kreis-, Territorial- und Stadtverbände sowie, wenn vorhanden, in der Kleingartenordnung des jeweiligen Vereins. Sind die kein Gesetz????

Hans
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Hans am 22. November 2009, 13:05:00
Hallo noch mal,

weil es mir erst jetzt einfällt:

ein Erlebnis mit einem etwas angetrunkenen Gartenfreund, der
laut gröhlend durch die Anlage lief.
Auf meine Ermahnung, dass das verboten und den anderen
Gartenfreunden nicht zuzumuten sei kam die Antwort: "Steht
das etwa im Bundeskleingartengesetz"?

Hans
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Andreas am 22. November 2009, 16:05:00
noch mal zu...was steht wo. In der kommentierten Ausgabe des BKLGG lese ich, dass mittlerweile argumentiert wird, "erlaubt ist, was der kleingärtnerischen Nutzung dient" Es muß also nirgends stehen, dass Wald/Nadelbäume erlaubt sind. Schon in der Kleingartenordnung des VKSK von 1977 steht "  das Anpflanzen von hochwachsenden Nadel- und Laubbäumen...ist im Kleingarten nicht zulässig."
Sollten die Vorstände bei Pächterwechsel auf entfernen von Bäumen bestehen, geht das oft nur über viel Geld --->Fremdfirmen (Wurzeln)
 Es gibt so viel Wildfruchtgehölze, an denen die Vögel ihre Freude haben und deren Früchte man ernten und verarbeiten kann. Z.B. Aronia, Mispel, Felsenbirne u.s.w.
 Auch der Begriff "Laube in einfacher Ausführung" ist nicht definiert. Da lese ich, Strom in der Laube dient nicht der kleing.Nutzung und ist deshalb "absolut unzulässig". Würde dieser Aspekt ernst genommen, würde bestimmt kein Pächter mehr neu einen Garten übernehmen.
A.
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Eckhard am 22. November 2009, 18:29:00
Also ist es klar, das der Gesetzgeben nicht Waldbäume verbietet.
In der Tat wird das nur durch Vereinbarung im jeweiligen Pachtvertrag geregelt. Was man unterschrieben hat, muss man einhalten.
-

Wenn lt infos des BDG höchstrichterliche Urteile eine Laube nur als gesetzeskonform definiert wird, wenn IN der Laube kein Wasser und Strom ist, so heisst das nur, dass die Gärtner., die das trotzdem haben wollen , nicht einen Kleingarten, sondern einen Freizeitgarten kaufen oder pachten sollten.
 Oder sie bekommen einen Kleingarten aus altem Bestand, bei dem Wasser und Strom vorhanden sind und Bestandschutz geniessen.
Titel: Re : BKleingG + Naturschutzgesetz
Beitrag von: Viola am 23. November 2009, 21:11:00
Hallo zusammen,

habe ich das jetzt falsch gelesen, aber orchidee`s Anfrage bezog sich doch eindeutig auf den AUSSENBEREICH("Rahmengrün" bei uns).Hier gilt m. M. eindeutig die Baumschutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes!

Alles, was AUF den Parzellen des KGV geschieht, regelt die dem Pachtvertrag beigefügte Gartenordnung, bei uns....

--hoch wachsende und besonders ausladende Bäume, inbesondere Waldbäume...Nadelbäume...dürfen nicht gepfanzt werden--.
Ich würde sogar noch weiter gehen--Thuja-Hecken sind nicht zulässig und zu entfernen... aber das ist eine andere unendliche Geschichte.

@Anreas
bei uns in Berlin (West) gibt es seit einiger Zeit bei Neuvergabe des Gartens die Auflage, eine  abflußlose Fäkalgrube zu installieren, die natürlich einen Wasseranschluss IN der Laube voraussetzt. Kochen kann ich drinnen auch mit Gasflaschen, was diese Auslegung der "einfachen Ausführung" ad absurdum führt.

Ich stimme völlig mit Dir überein, diese Auslegung des Bundeskleingartengesetzes ist nicht mehr zeitgemäß und wird den doch so dringend benötigten Nachwuchs eher abschrecken.

Viola