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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: SecretGarden am 03. März 2017, 21:35:49

Titel: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: SecretGarden am 03. März 2017, 21:35:49
Mal angenommen Personen A,B,C und D sitzen im Vorstand haben Person F zu einem Gespräch geladen wegen Beschuldigungen des Vorstandes.
Diese Anschuldigungen erzählten Personen C und D Person F,Person F bekam somit Sachwissen was nur Personen A,B,C und D
wissen durften.
Person F hatte erwähnt das Person F sich bei Neuwahlen zu Verfügung stellen lassen wollte.
Person C und D ermutigten Person F durch Ihrer Erzählung sich zur Wahl aufstellen zu lassen da Person A sich angeblich Dienstleistungen Auszahlen lässt.
Person F ist Prüfer und als Person D sagte das Sie ja nichts zu Befürchten haben sondern nur Person A hat Person F erklärt das der gesamte Vorstand Haftet einschließlich er,wenn er Sie entlastet trotz Unstimmigkeiten.Nun hatte Person F Prüfung und wollte dem natürlich nachgehen,es wurde direkt Aggressive Debattiert,man unterstelle dem Vorstand Betrug und gab die Unterlagen mit einem Lächeln nicht raus. Dieser hat sich dann zu wehr setzten wollen und erläutert das was auch immer dem Vorstand zugetragen wurde,er(Person A)möchte doch bitte bedenken wo man Interne Geschichten klärt und wer Anwesend zu sein hat. Daraufhin wurde die Prüfung von Person F abgebrochen.
Nun jedoch hat Person F eine Ladung zur Anhörung bekommen wo es um seine Kündigung geht,wie kann er sich dagegen wehren ?
Titel: Re: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: Hardy am 04. März 2017, 11:30:29
Stell doch bitte mal den Wortlaut der o.g. Kündigung ein, denn es gibt ja 2 Arten Kündigung
a) des Gartens
b) der Mitgliedschaft.
Schau mal in das BKLGg und vergleiche mit dieser Handhabung durch den Vorstand.
Hardy
Titel: Re: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: SecretGarden am 04. März 2017, 17:30:57
Um Ihre Mitgliedschaft und Pachtverhältnis nicht zu verlieren,sind Sie zur nächsten Vorstandssitzung am....um....eingeladen.

Es geht um nicht zutreffende Beschuldigungen des Vorstandes.
Diese Beschuldigungen betrifft das Vereinsleben,siehe Satzung Seite 9 § 4 (2) unter c 2

So stehts geschrieben

Titel: Re: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: Hardy am 05. März 2017, 09:58:54
Um den konkreten Wortlaut geht's, aber Du schreibst nur was in der Einladung des Vorstandes steht, siehe unter was Du schreibst.

"Es geht um nicht zutreffende Beschuldigungen des Vorstandes.
Diese Beschuldigungen betrifft das Vereinsleben,siehe Satzung Seite 9 § 4 (2) unter c 2"
Schönen Sonntag
Titel: Re: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: Hardy am 06. März 2017, 17:02:29
Hallo Fragesteller, lies mal das Bundeskleingartengesetz die § 8 und 9, u.a. wegen dem Problem mit dem Vorstand. und studiere hier den folgenden Text:
"Aktuelle Rechtsprechung zum Vereinsrecht
Wirksamkeit des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes

Über die Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Urteil vom 21.02.2006, AZ: 11 U 24/05) zu entscheiden und dabei wieder einmal gezeigt, dass gerade in solchen Verfahren sorgfältig vorgegangen werden muss, da bereits Formverstöße zur Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses führen können:
Ein Verein hatte mehrere Mitglieder ausgeschlossen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung war ein entsprechender Tagesordnungspunkt mit ,,Ausschluss von Mitgliedern" vorgesehen. Eine namentliche Nennung der Mitglieder erfolgte nicht. Auch die Vorwürfe, welche zu dem Ausschluss führen sollten, wurden weder gegenüber den auszuschließenden Mitgliedern noch gegenüber den anderen Mitgliedern aufgeführt. Das OLG  Brandenburg sah hierin einen Nichtigkeitsgrund für die Beschlüsse: Die Gewährung rechtlichen Gehörs gehöre zu den Strukturprinzipien des Vereins. Daher, so das OLG, sei es unabdingbar gewesen, die betroffenen Mitglieder anzuhören. Um sich auf die Mitgliederversammlung und sich dort stattfindenden Diskussionsverlauf vorbereiten zu können, hätte den anderen Mitglieder die Namen der Betroffenen mitgeteilt werden müssen. Da die ausgeschlossenen Mitglieder die Mitgliederversammlung nach der Beschlussfassung über ihren Ausschluss verlassen mussten, konnten sie an der Beratung und Beschlussfassung zu den verbleibenden Tagesordnungspunkten nicht mehr mitwirken, so dass auch die dort gefassten Beschlüsse ebenfalls nichtig waren und zwar unabhängig davon, ob die Stimmabgabe der unwirksam Ausgeschlossenen das Abstimmungsergebnis hätte beeinflussen können.

Im I-Net findet man viel.

Hardy
Titel: Re: Kündigung Seite 9 § 4 (2) unter c 2
Beitrag von: Black_Knight am 09. März 2017, 14:02:49
A,B,C,D und F. Wo ist E? Ist E schon vorher aus dem Verein geflogen? Oder wird er nur nicht erwähnt? Das könnte Mobbing sein wenn E Mitspracherecht hat aber nirgendwo erwähnt wird. Ohne E da kein F!

Ansonsten geb ich Hardy völlig Recht.