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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: SandraS77 am 13. April 2019, 17:37:12

Titel: Gartenrecht Trampolin
Beitrag von: SandraS77 am 13. April 2019, 17:37:12
Hallo,

seit 5 Jahren haben wir im Garten ein Trampolin stehen.
Gestern bekam ich eine Abmahnung vom Vorstand, dass wir das Trampolin abbauen müssen, da wir das Aufstellen nicht beantragt haben (es steht im Winter nur das Grundgerüst).
Der Beschluss, dass beantragt werden muss, wurde im Oktober letztes Jahr gefasst, nachdem sich 2-3 ältere Damen beschwert haben, dass die Gärten in ihren Augen zu Spielplätzen werden. Das gleiche gilt für Badebecken. Heute erfuhr ich, dass man beides beantragen kann, sich aber für eine Sache entscheiden muss und dazu muss man kleinlichst die 1/3-Bebauung nachweisen. Danach wird entschieden, was man darf.

Ich frag mich nun, wieviel Freiheit so ein Vorstand hat?
Versteht ihr, was ich meine? Mir erscheint das sehr nach Willkür.
Titel: Re: Gartenrecht Trampolin
Beitrag von: Spatenpauli am 14. April 2019, 15:11:32
Hallo Sandra,
Mal was grundsätzliches, ein Kleingarten ist eine Pachtfläche, die zur kleingärtnerischen Nutzung für einen sehr geringen Pachtpreis zur Verfügung gestellt wird.
Das heißt, dass es kein Spielplatz sein soll. Trampolin und Badebecken haben keine kleingärtnerischen Nutzen und gehören somit auch nicht in einen Kleingarten.
In der Wirklichkeit sehen es viele Gartenfreunde anders, was ich auch gut verstehen kann.
In unserem Verein ist es mit dem Trampolin insoweit geduldet, wie es keinen anderen Gartenfreund belästigt.
Badebecken werden bei uns nur als kleine, aufblasbare Kinderbecken geduldet.
Problematisch ist z.B. die Entsorgung des Badewassers. Einfach ausleeren und versickern oder für die Blumenbeete ist nach der Wasserschutzverordnung verboten.
Es muss also als sogenanntes Grauwasser auf dem Kompost oder in der Abkippstation entsorgt werden.
Wenn es nun auch noch einen Beschluss der Mitglieder gibt, ist es doch eindeutig geregelt.
Das Ganze hat nichts mit der Freiheit oder Willkür des Vorstandes zu tun. Zum Anderen stehen die Rechte und Pflichten von Vorstand und Mitgliedern im BKleingG und sollte auch in Eurer Satzung stehen.
Die einzelnen Auslegungen sind je nach Landesverbund und Bundesland unterschiedlich.
In welchem Bundesland befindet sich Euer Kleingarten