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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Mama0509 am 28. September 2021, 00:00:23

Titel: Nicht erbrachte Leistung
Beitrag von: Mama0509 am 28. September 2021, 00:00:23
Hallo. Ich habe eine Frage. ICH musste in den letzten 5 Jahren 600 Euro einzahlen für neue Wasserleitungen, die bis Juni 2021 nicht gelegt worden sind.  Im Juni habe ich meinen Garten verkauft, hab die Gartensparte gewechselt.  Und mir wurde vom neuen Vorstand gesagt, ich soll mir die 600 Euro wieder holen. Weil in den 5 Jahren keine Leistung erbracht wurde, bis zur Kündigung. Hatte schon mal jemand so einen Fall.. Wie kann ich sowas schreiben.

Danke für eure Hilfe..
Titel: Re: Nicht erbrachte Leistung
Beitrag von: Tea am 28. September 2021, 16:46:11
Wie ist der genaue Beschluss für die Zahlung der 600 EUR? Gab es denn schon Kostenvoranschläge?
Vlt. kannst du ja mal, in das Protokoll von damals rein schauen und dir ein Foto machen.
Titel: Re: Nicht erbrachte Leistung
Beitrag von: verbandsfrei am 29. September 2021, 17:33:43
Hallo Mama0509,

ohne mehr zu den Umständen zu wissen, ist eine Beantwortung deiner Frage ziemlich unmöglich. Für mich klingen deine Ausführungen nach einer zweckgebundenen Umlage, die dein Verein in den letzten 5 Jahren erhoben hat, um - irgendwann in der Zukunft - eine Erneuerung des Wasserversorgungsnetzes zu finanzieren. Wenn dem so ist, wäre eine Auszahlung an ausscheidende Mitglieder eher unüblich, wahrscheinlich sogar problematisch für die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins. Anders kann es aussehen, wenn die Wassernetze nicht vom Verein selbst betrieben/verwaltet werden, sondern von einer aus den angeschlossenen Pächtern bestehenden Wassergemeinschaft.

Die Frage von Tea nach dem Beschluss über die Zahlungen und dem Protokoll der damaligen Mitgliederversammlung geht deshalb genau in die richtige Richtung. Theoretisch könnte ein solcher Beschluss auch die Frage behandeln, ob zwischenzeitlich austretende Mitglieder eine Rückzahlung erhalten sollen. Begegnet ist mir so etwas jedoch noch nicht.

Eine Umlage eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern versteht sich aber nicht wie eine Leistung für eine bestimmte Gegenleistung. Gerade im Fall größerer Vorhaben werden Umlagen im satzungsgemäßen Rahmen zum Ansparen des notwendigen Kapitals erhoben und eingesammelt. Wenn die Umlage ursprünglich mit der Zweckbestimmung "neue Wasserleitungen" eingeführt wurde, so muss der Verein das eingesammelte Geld auch zu diesem Zweck verwenden - allerdings nicht sofort, sondern in einer angemessenen Projektlaufzeit, die sicherlich schon zu Beginn der Umlagenerhebung halbwegs eingeschätzt wurde.
Fällt der ursprüngliche Zweck weg, muss der Verein das verbleibende Geld im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke verwenden.

Bedenke auch, dass Forderungen aus den Jahren vor 2018 i. d. R. inzwischen verjährt sind. Dies könnte einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung entgegenstehen.

VG
verbandsfrei