gartenfreunde.de Forum

Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: Ute Ebert am 13. September 2006, 12:45:00

Titel: Kirschbaum fällen ??? Rechtliche Probleme???
Beitrag von: Ute Ebert am 13. September 2006, 12:45:00
Hallo Gartenfreunde,
ich habe diesen Mai einen Garten übenommen.
Darin befindet sich ein riesiger, alter Kirschbaum.
Das Problem ist nicht nur dass er den ganzen Garten in Schatten hüllt,sondern auch das eine Rasenanlage unmöglich ist.
Im Bereich des Baumes wächst nichteinmal Unkraut !!!
Welche Möglichkeiten habe ich????
Kann ich das gute Stück stark beschneiden ???
Oder darf ich den Baum gleich fällen??? Muss ich hierfür jemanden fragen???
Bringt das etwas für meine Anlage eines Rasens (selbst eine Wiese
würde mir genügen, es muss kein Englischer Rasen werden!!)
Oder kann, soll, darf ich überhaupt den ganzen Baum fällen ????
Auf eine baldige Antwort freue ich mich....schöne Grüsse....
Titel: Re : Kirschbaum fällen ??? Rechtliche Probleme???
Beitrag von: Uwe am 14. September 2006, 13:38:00
Hallo Ute

Also ich sehe da eigendlich keine rechtlichen Probleme, wenn du den Baum entfernst. Besonders bei große Bäume nicht die vielleicht ein drittel des Garten,oder mehr, einnehmen. Schließlich gehört der Baum ja dir. Um vielleicht evtl.Probleme, mit den Vorstand, vorzubeugen könnte man ein kleineren Kirschbaum an der Stelle Pflanzen.

Gruß Uwe
Titel: Re : Kirschbaum fällen ??? Rechtliche Probleme???
Beitrag von: Horst am 15. September 2006, 07:39:00
Liebe Ute,
ich sehe auch keine rechtlichen Probleme den Baum zu fällen, da Du ihn übernommen hast, er nun Dein Eigentum ist, auch mit Nachteilen. Hast Du ihn kostenlos mit übernommen?
Man kann durchaus die Übernahme von nicht oder nicht mehr brauchbaren bzw. nutzbaren Dingen im Kleingarten ablehnen.

Manchmal sind in den Kleingartenanlagen und in den Kleingärten schützenswerte Bäume duch eine Baumschutzordnung oder -Verordnung geschützt. Aber das wird bei einer Kirsche auch nicht der Fall sein, denn man hätte Dich bei der Übernahme bestimmt daruf hingewiesen.

Nachpflanzung:
Bitte nicht Kirsche nach Kirsche pflanzen,
sondern wenn dann nur Apfel, Birne oder Pflaume. Es könnte sonst Bodenmüdigkeit auftreten: Kleinere Pflanzen, vorzeitiges Altern, Spitzendürre usw.

Bei Rasen darf man höstens 50% der Gesamtfläche des Gartens haben: Die Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf, insbesondere Obst und Gemüse, haben nach dem BKleingG Vorrang.

Du solltest in jedem Fall mit dem Verein und mit den Nachbarn über Dein Thema sprechen. Es ist vom praktischen her auch nicht so einfach einen großen alten Baum zu entfernen.

Grüße von
Horst
Titel: Ergänzung, evtl. Verjüngungsschnitt?
Beitrag von: D.Beltz am 01. November 2006, 14:07:00
Hier möchte ich noch folgendes ergänzen:

Ist die Parzelle im innerörtlchen Bereich, d.h. auch innerhalb des als solchen definierten bebauten Bereiches, so gilt die Baumschutzsatzung der Kommune.
Anderenfalls zählt die Parzelle zum sogenannten Außenbereich. Dort gilt Das Naturschutzgesetz des Landes oder ein gleichgestelltes Gesetz oder Verordnung.
In der Regel sollten in diesen Gesetzeswerken die notwendigen Genehmigungsprozeduren vor dem Fällen eines Baumes genannt sein.
Der Vorstand des Vereines müßte wissen, ob die Anlage zum Innen- oder Außenbereich gehört und wer evtl. eine Genehmigung zum Fällen erteilen muß.
Nach meinem Verständnis zählen die meisten KGA zum Außenbereich, dort gilt also das Landes-Naturschutzgesetz, zuständig ist dafür die untere Naturschutzbehörde ( Landkreis ).
Nach meinem eingeschränkten Rechtsverständnis dürfte für die Bewirtschaftung von Obstbäumen in Plantagen, Gartenanlagen usw. keiner weiteren Genehmigung bedürfen, da sie ein ständiger Prozeß ist, ähnlich wie die Forstwirtschaft.
Eine Ausnahme ist aber wohl zu machen, wenn der Baum wegen seiner Größe, seinem Alter oder anderer Merkmale landschaftsprägend bzw. erhaltenswert ist.

Um also 100%-ig einem 50 000-er Bußgeld zu entgehen, würde ich:
1.) mir vom Vorstand die nötigen Informatinen einholen, es sei denn, die Gartenordnung trifft dazu schon klare Festlegungen,
2.) wenn geringste Zweifel bestehen, einen formlosen Antrag mit Foto und Begründung bei der zuständigen Behörde einreichen.

Zum fachlichen Teil:
- Flächenteilung entsprechend Gartenordnung,
- für die Neupflanzung sind mittelstark- oder schwachwüchsige Sorten bzw, Wurzelunterlagen am besten geeignet, sie fruchten zeitiger und werden nicht zu Riesen,
- den Baumschnitt jedes Jahr durchführen, dadurch halten sich die notwendigen Eingriffe in Grenzen.
- die Alternative: den vorhandenen (gesunden) Kirschbaum über mehrere Jahre in kleinen Schritten zurückschneiden, der Fachberater sollte wissen, wie es geht, vielleicht kann der Rückschnitt auch im Rahmen einer Lehrvorführung durchgeführt werden.
( ich habe selbst einen 60 jährigen Riesen übernommen, dessen Stamm war gespalten und mitten durch die Krone führte eine 380V Freileitung. Heute hat der Baum eine zum Garten passende kompakte Krone, der Stamm und die Schnittstellen sind gut verheilt und er wird noch einige Jahrzehnte beste Früchte tragen.)
Viel Spaß wünscht
Dirk Beltz