Guten Tag,
Entweder bin ich Blind oder zu DOOF. Ich habe nichts über Kündigungsfristen des Pächters gefunden außer dass es geschrieben wird ohne Bezug auf ein Gesetz oder Verordnung. Wo steht etwas geschrieben??? In der Vereins- / Gartenordnung steht nichts.
Wie ist es mit Vereinshäuser? Pächter wie Garten oder wie Zivielgesetz.
Dritte Frage? Vorstand nutzt einen Garten mit Laube als Büro. Wer muss die Pacht bezahlen??
Danke jetzt schon für die Antworten
Uwe Henze
Lieber Uwe,
>Hier gilt:"
§ 584 BGB
Kündigungsfrist
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann."
Ich gehe davon aus, das das Pachtjahr am 1.12. d J beginnt.
Dann muß die Kündigung durch den Pächter ( des Unterpachtvertrages) bis spätesten zum 1. Werktag im Mai erfolgen
Lauben werden nicht verpachtet, sondern sind in der Regel im Besitz des jeweiligen Pächter (oder Unterpächters)
Für den Garten der nicht an Unterpächter verpachtet ist ,muß ja sowieso Pacht an den Besitzer gezahlt werden. (durch Umlage auf alle verteilt). Dann ist eine Nutzung doch sinnvoll.
Hallo Uwe
Unteranderen sollten die Kündigungsfristen auch im Pachtvertrag stehen. Wenn der Vorstand einen Garten mit Laube für Vereinszwecke (Vorstandsarbeiten) nutzt so trägt der Verein dann eigentlich die Kosten für z.B. Strom, Wasser, Pacht usw.
Gruß Uwe
er soll sie denn sonst tragen?