Wie lange sind die Verjährungsfristen für eine Jahresabrechnung für wasser und strom vom Verein an ein Mitglied ??
Wer weiss was ??
Gruß
Karin
Laut BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist.
Allerdings kann die Mitgliederversammlung vereinsintern andere Fristen festlegen.
Gruß Reinhard
hallo Reinhard
wie kommst Du auf die 3 Jahre ??
im BGB § 195 regelmäßige Verj. Dreißig Jahre
dann gibts § 196 mit 2 Jahren und § 197 mit 4 Jahren.
Ist auch uns allen nicht ganz klar.
Die 4 Jährige Verj. betrifft unter anderem Rückstände von miet und pacht. Hat aber mit den Gebühren nichts zu tun. Weisst du mehr als wir ??
Gruß karin
Hallo Karin, wie wäre es mit dem Neukauf eines BGB? :-)
Die Verjährungsvorschriften des BGB (§ 194 ff. BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html)) wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. So wurde die Regelverjährung von 30 Jahren verkürzt auf drei Jahre; Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2002.
Gruß Reinhard
Liebe Freunde,
preiswert ist mit 8,50 Euro der Beck-Rechtsberater im dtv "Vereine gründen und erfolgreich führen" von Sieghart Ott. 9. Auflage von 2002. ISBN 3-423-05231-7.
/// Seite 90:
Wie Reinhard erwähnt ist die Verjährung ab 1. 1. 2002 jetzt drei Jahre.
Übrigens kann einem Kleingarten-Pächter wegen "Verweigerung geldlicher Gemeinschaftsleitungen" gemäß Â§ 9 (1) 1. mit (2) 1. nach dem BKleingG gekündigt werden.
Horst
hallo Reinhard,
hast natürlich recht, mein BGB ist von 2001.hb erst gedacht das mit den 30 J wäre ein Druckfehler, habs aber auch inzwischen beigoogle nachgelesen. So können Missverständnisse entstehen.
Aber trotzdem vielen Dank für Deine Antworten
+
Gruß Karin
hallo Reinhard,
hast natürlich recht, mein BGB ist von 2001.hb erst gedacht das mit den 30 J wäre ein Druckfehler, habs aber auch inzwischen beigoogle nachgelesen. So können Missverständnisse entstehen.
Aber trotzdem vielen Dank für Deine Antworten
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Gruß Karin