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30 Jahre Bundeskleingartengesetz

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  • Pachtpreisbindung

Am 1. April 1983 trat in den alten Bundesländern das Bundesklein­gar­ten­gesetz (BKleingG) in Kraft. Kleingärten gab es zu der Zeit schon seit 150 Jahren zuhauf in ganz Deutschland. Und auch ein Kleingartenrecht gab es. Es beruhte auf früherem Reichsrecht und zahlreichen landesrechtlichen Vorschriften.

Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung von 1919 gehörte z.B. dazu. Auf Antrag des Landes Bayern überprüfte das Bundesver­fassungsgericht nach dem Krieg diese Ordnung und kam 1979 zum Ergebnis, dass einige Bestimmungen des Kleingartenrechts nicht mit dem Grundgesetz in Einklang standen. Das bot die Gelegenheit, ein einheitliches Gesetz zu schreiben, das den neuen städtebaulichen Anforderungen gerecht wurde. Mit dem Bundeskleingartengesetz entstand ein Sondergesetz, das öffentlich- und privatrechtliche Regelungen beinhaltet.

 

Die Säulen des KleingartenwesensFoto: Fotolia/asrawolf April 2013: 30 Jahre Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz

Das Gesetz sichert die Säulen des Kleingartenwesens

Bis heute sichert das BKleingG die Säulen des Klein­gar­ten­we­sens: die Pachtpreisbindung, den besonderen Kündigungs­schutz und die Entschädi­gungspflicht bei Kündigung wegen anderweitiger Nut­zung der Klein­gar­ten­flä­che.

Damit greift aber das Gesetz tief in die Eigen­tums­freiheit der Verpächter ein, sodass es immer wieder Ausgangspunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen wurde. Die bisher nach­haltigste Änderung wurde Anfang der 1990er Jahre auf den Weg gebracht, als das Bundesverfassungsgericht über die Pacht­preis­bin­dung zu entscheiden hatte. Das Gericht hatte zwar bestätigt, dass die Höhe der Pachtpreise gesetzlich beschränkt werden darf, aber auch festgestellt, dass die damals gültige Bemessungsgrenze nicht ver­fas­sungs­ge­mäß, da zu niedrig war. In den nun folgenden Verhandlungen hat der Gesetzgeber schließlich einen Maßstab gefunden, der bis heute gilt – trotz erneuter Angriffe.


Nach der Wiedervereinigung kaum Änderungen nötig

Anfang der 1990er Jahre mussten nach der Wiedervereinigung die neuen Bundesländer in das BKleingG einbezogen werden. Das Klein­gartenwesen war in der ehemaligen DDR wesentlich stärker aus­ge­prägt und hatte sich anders entwickelt als in der BRD. Es wurde lebhaft diskutiert, ob dem dort größeren Erholungs- und Freizeit­aspekt des Kleingartens durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen werden sollte. Auch die Größe und die Ausstattung der Lauben mit Wasser und Strom standen wieder im Fokus.

Aber bereits 1983 wurde auch in den alten Bundesländern ein Kleingarten nicht mehr nur ge­pach­tet, um zusätzliche Nahrung selbst anzubauen. Der Erholungs­nut­zen nahm auch hier schon breiten Raum ein, sodass sich bis Anfang der 1990er Jahre nichts Wesentliches verändert hatte. Hinzu kam, dass die Nachfrage nach Kleingärten wieder anzog. Seither begleitet uns die Diskussion um die Nutzung der Klein­gär­ten. Notwendig war aber, die Besonder­hei­ten, die sich aus der Wie­der­ver­ei­ni­gung ergaben, im Gesetz zu berücksichtigen. Dies geschah durch die §§ 20a, 20b Bundesklein­gar­ten­gesetz.

Aber auch andere, unterschwellige Änderungen des BKleingG gab es zwischenzeitlich, z.B. die Gleichstellung des Lebenspartners neben den Ehepartner. Größere Auswirkungen hatte das „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts im modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ vom 13. Juli 2000.


Immer Diskussionsthema: Die Nutzung der Parzellen

Die kurze Geschichte des BKleingG ist geprägt von der Frage, wie ein Kleingarten auszusehen hat und was ihn von anderen Gärten oder Wochenendgrundstücken unterscheidet. Angeheizt wurde diese Diskussion durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. April 2004. Das Gericht erkannte, dass es sich nur dann um einen Kleingarten handelt, wenn mindestens ein Drittel der Fläche mit Gartenbauerzeugnissen belegt ist. Auch über die Größe der Lauben sind Urteile er­gan­gen.

Um die Pachtpreisbindung kriselte es immer. Kleingärten sind aber gefragt wie eh und je. Wenn im öffentlichen Bewusstsein der Kleingarten denselben Stellenwert einnimmt wie Sport und Kultur, dann ist nicht das Gesetz der Garant für die Kleingärten, sondern das gesellschaftliche Kräf­te­ver­hält­nis. Dann wird das Bundesklein­gartengesetz auch Änderungen aushalten. Notwendig sind sie zurzeit nicht.

Hans-Jörg Kefeder
Präsident des Landesverbands
Niedersächsischer Gartenfreunde

 

30 Jahre BKleingG im Rundfunk

Einen Beitrag von NDR Info zum Bundeskleingartengesetz können Sie als Podcast hören:
www.gartenfreunde.de/bkleing

 

Lesen Sie den hierzu passenden Beitrag „Der östliche Rückblick auf das BundesKleingartenGesetz“.