- Kleingartenwesen
Briefe an die Kommune
Foto: Aufwind-Luftbilder/Adobe Stock
Der größte Anteil von Kleingartenflächen ist kommunales Eigentum.
Ob nun Bestandsschutz, Pachtpreisbegrenzung, kleingärtnerische Nutzung, Laubengröße oder „Waldbäume“: Es gibt eine Vielzahl von Regelungen, die in Kleingartenanlagen oder für die einzelnen Kleingärten greifen und gewährleisten, dass wir unser liebstes Hobby zu günstigen Pachtpreisen ausüben können.
Bei Auseinandersetzungen ist es da nicht immer leicht, den Überblick zu behalten: „Wer ist eigentlich für unsere Anlage zuständig, und an wen können wir uns wenden, wenn wir uns für unsere Kleingärten einsetzen möchten?“, ist eine Frage, die ich häufig höre. Für das Bundeskleingartengesetz ist die Bundesebene verantwortlich, aber es gibt auch Regelungen, für die die einzelnen Bundesländer auf kommunaler Ebene zuständig sind, etwa zur Abwasserentsorgung oder zur Pflege des Rahmengrüns.
Pachtland in kommunaler Hand
Fakt ist: Die Kommunen sind Haupteigentümer unserer Kleingärten. Nach der Studie „Kleingärten im Wandel“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung befinden sich 75 % der Kleingartenflächen im kommunalen Eigentum, weitere 3 % der Flächen gehören dem Bund oder dem entsprechenden Bundesland, 14 % sind privates Eigentum. Der Anteil kommunalen Eigentums ist dabei in Westdeutschland weit höher als in den ostdeutschen Kommunen und variiert zudem je nach Größe: In Großstädten sind 77 % kommunales Eigentum, in Kleinstädten nur noch 36 %.
Was darf die Kommune?
Die wichtigste Befugnis der Kommunen ist aus Sicht des Kleingartenwesens sicherlich die Bauleitplanung, mit der sie Gebiete festlegen können, auf denen sich „Dauerkleingärten“ befinden. Diese stehen unter besonderem Schutz vor der Beräumung der Fläche, ebenso ist mit ihnen die Begrenzung des Pachtpreises auf das maximal Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gewährleistet.
Sie können aber auch durch Satzungen oder andere Vorschriften Regelungen für Kleingärten festlegen oder zumindest mit beeinflussen, etwa zur Baumschutzsatzung, Straßenreinigung, Müllentsorgung, Abwasserentsorgung, zum Winterdienst, zur Grünflächenpflege, zur Installation von Solaranlagen oder zu kommunalen Abgaben. Ebenso gibt es Kommunen, die in speziellen Gartenordnungen Vorschriften für die Kleingartenvereine formulieren, etwa, dass die Anlagen öffentlich zugänglich sind.
Machen Sie sich stark!
Foto: Thomas Reimer/Adobe Stock
Wichtig ist es, dass wir uns immer wieder bewusst machen, dass Vorschriften, mit denen wir nicht zufrieden sind, meist nicht „da oben“ irgendwo in Berlin gemacht werden und auch Vereinsvorstände meist nur für die Durchführung der verschiedenen Vorschriften verantwortlich sind. Oft sind es eben die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung in den Kommunen, an die wir uns wenden können, um auf ein Problem aufmerksam zu machen.
Es ist gelebte Demokratie, dann nicht nur einfach zu schimpfen und zu schmollen, wenn man mit etwas unzufrieden ist, sondern sich vor Ort für seine Belange stark zu machen, etwa mit Unterschriftensammlungen, Petitionen, offenen Briefen, anderen demokratischen Protestformen oder eben einfach damit, das Gespräch zu suchen. Optimal ist es, wenn es in der Kommune einen Kleingartenbeirat gibt, in dem spezifische Angelegenheiten besprochen werden können.
Suchen Sie auf jeden Fall das Gespräch mit den politisch Verantwortlichen: Mit begründeten Anliegen, die sachlich vorgetragen werden, erreicht man oft mehr als man denkt – sicherlich nicht zuletzt, weil wir Kleingärtner eine große Wählergruppe sind.
Hans-Dieter Schiller
Vorsitzender des Landesverbandes
der Kleingartenvereine Schleswig-Holsteins