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Kleingärten im Bundesnaturschutzgesetz!

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Kleingärten im BundesnaturschutzgesetzFoto: mauritius images/Hans Blossey

Ein großer Erfolg für das Kleingartenwesen: Nach dem Bundestag hat am 25. Juni auch der Bundesrat die sogenannte „Insektenschutz-Novelle“ verabschiedet, mit der u.a. Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz verbunden sind. Dort sollen jetzt erstmals auch ausdrücklich Kleingartenanlagen als „Freiräume“ bezeichnet werden, die „zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln“ sind.

Die Aufnahme der Kleingärten in das Bundesnaturschutzgesetz war lange eine Forderung des BDG. „Damit wurde die große Lücke zwischen der ökologischen Bedeutung und der Ignoranz dieser wertvollen Flächen geschlossen. Wer auf der Höhe der Zeit ist und nicht an überholten Vorstellungen festhält, der weiß um die positiven Effekte von Kleingärten“, so Dirk Sielmann, Präsident des BDG.
Die Aufnahme der Kleingartenanlagen in das Bundesnaturschutzgesetz könnte hilfreich sein, wenn es darum geht, juristisch gegen die Bebauung von Kleingärten vorzugehen. Ebenso wird das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Anlagen bei Entscheidungs­trägern in Politik und Verwaltung geschärft.

Sören Keller
Verlag W. Wächter