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Kategorien => Kleingarten => Thema gestartet von: New am 09. März 2022, 09:13:40

Titel: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: New am 09. März 2022, 09:13:40
Guten Tag,
eine Frage in die Runde:
ich habe eine Abmahnung vom Bezirksverband erhalten und dagegen Widerspruch eingelegt.

Dieser Widerspruch wurde von derselben Person bearbeitet, natürlich abgelehnt, der die Abmahnung verfasst hatte.

Bisher kannte ich aus der deutschen Rechtsprechung, dass bei Widersprüchen eine übergeordnete oder andere Stelle, diesen Widerspruch bearbeitet, jedenfalls nicht die abmahnende Stelle (Person)

Kann mir jemand helfen?

Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Rosa am 09. März 2022, 09:57:52
Nein nicht immer. Es ist auch möglich, dass die selbe Stelle den Widerspruch bearbeitet. Besser wäre es natürlich, wenn es eine andere Stelle machen würde.

Warum wurdest du abgemahnt?
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Skinhead am 09. März 2022, 10:40:20
Moin,

im Verwaltungsrecht wird bei einem Widerspruch entweder die nächsthöhere Stelle oder der Vorgesetzten des erlassenden Sachbearbeiters in die Entscheidung eingebunden.

Im Vereinsrecht dürftest Du mit weniger Rechten dastehen, trotzdem sollte es nicht von exakt der selben Person bearbeitet werden.

Ich würde das beim Landesverband vortragen.
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: New am 09. März 2022, 11:34:39
Vielen Dank für die Antworten:

@ Rosa:

Abmahnung erfolgte auf Grund Nichteinhaltung 1/3 Regelung und Abwasseranlage-Dichtheit.

1/3 Regelung ist berechtigt, Dichtheit eher nicht.

Vom Landesverband ist keine Hilfe in Sicht,dieser hält sich da raus,siehe hier:

https://www.gartenfreunde-lv-brandenburg.de/service/in-eigener-sache

Dem Anwalt stehe ich eher skeptisch gegenüber.

Gruß
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Skinhead am 09. März 2022, 11:43:43
Der Landesverband wird sich natürlich nicht um das Problem selbst kümmern, aber vielleicht um den Zustand, dass dein Widerspruch nicht neutral bearbeitet wurde. Aber wenn die da nur drei Leute sind, dann wird es beim Bezirksverband wohl nicht besser aussehen. Dann unterschreibt es eben jemand anderes, aber unabhängig wird es trotzdem nicht bearbeitet.

Aber wenn die Beanstandung wegen der 1/3-Regelung berechtigt ist, dann ist auch die Abmahnung berechtigt. Wenn es um zu wenig Anbaufläche geht, dann hau einfach Kartoffeln oder irgendwas anderes pflegeleichtes und platzintensives in den Boden bis du auf die Fläche kommst. Und bei der Überprüfung führst du die Dichtheit der Abwasseranlage vor.
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: New am 09. März 2022, 11:59:55
@skinhaed

Vielen Dank für Deine Antworten,genau so werde ich es dann auch machen.

Die Problematik besteht jedoch darin, das seitens BV keine objektive und mMn rechtlich korrekte Bewertung meines Widerspruchs erfolgte.
Lediglich die 1/3 Regelung ist korrekt, die Abwasseranlage sollte aus der Abmahnung raus.

So bleibt der fade Beigeschmack,Recht haben und bekommen sind 2 verschiedene Dinge.


Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Rosa am 10. März 2022, 17:41:45
Was ist mit der Dichtheit der Anlage? Gibt es einen Ptüfbeleg über die Dichtheit?
Wenn ja, ist diese auch als i,O, deklariert?
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: New am 14. März 2022, 09:51:10
@ Rosa

die letzte Dichtheitsprüfung liegt schon länger zurück, Beleg ist vom Vorbesitzer, aus 1997.
Ich werde diese dann in diesem Jahr erneuern.

Es geht aber darum, lt. Bezirksverband,Vorsitzender, ist bzw. war ein aktueller Nachweis der Dichtheitsprüfung bei Verkauf der Parzelle vorzulegen. Nun heißt es auf einmal, bis 30.06.2022, war Bestandteil der Abmahnung.

Im Widerspruch wies ich darauf hin,jedoch wurde dies zurückgewiesen bzw nicht berücksichtigt.
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Rosa am 15. März 2022, 18:18:03
Wann war denn der Pächterwechsel? Wer musste die Dichtheitsprüfung vornehmen? Der alte oder der neue Pächter? Was bei der Übergabe ein Termin festgesetzt?
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: New am 15. März 2022, 18:24:45
Der Garten wurde vor 4 Jahren übernommen.
Im Bewertungsprotokoll war zum damaligen Zeitpunkt keine Dichtheitsprüfung gefordert, weder zum Verkauf durch den Altbesitzer noch nach Kauf durch mich.

Im Jahr 2019 gab es dann einen Aushang, Verkauf künftig nur noch mit Dichtheitsprüfung.

Nunmehr, seit Anfang 2022 haben alle, die keine Dichtheitsprüfung nachgewiesen haben, eine Abmahnung mit Fristsetzung erhalten.

So läuft das.
Titel: Re: Auskunft- Widerspruch
Beitrag von: Rosa am 17. März 2022, 23:16:18
Wenn dies alle betrifft, dann muss es in einer MV bekannt gemacht worden sein.
Wie du schon schribst, einfach nachholen und es ist erledigt.