Tagesordnung

Begonnen von ord31, 08. September 2009, 20:25:00

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ord31

Jedes Mitglied muss genügend Zeit haben, sich zum einen zu entscheiden, ob es an der Mitgliederversammlung
teilnehmen wird und zum anderen, dass es genügend Zeit hat, sich auf die Inhalte der Mitgliederversammlung
vorzubereiten.

So auch laut Satzung ist mindestens .... Tage unter .... (Bekanntgabe) der Tagesordnung die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Durch Aushang werden Bekanntmachungen des Vorstandes wie: ,,wenn ..., dann ... Euro bezahlen" unter Berufung auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig nur wirksam, wenn der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet wird.

In den letzten Jahrzehnten hielt es der Vorstand nie für notwendig eine Tagesordnung bekanntgegeben.

Welche rechtliche Wirkung haben nun die so zustande gekommenen Beschlüsse?


ord31

eckhard

Hallo ord,
...erstmal keine.wo kein Kläger ist....
Aus Prinzip zu klagen ohne eigene Nachteile  geltend machen zu können, ändert praktisch nichts

Zum Tragen kommt das  erst, wenn du durch so einen zu stande kommenden Beschluss Nachteile erhältst und du zeitnah nach Bekanntwerden die Unwirksamkeit und damit die Wirkungslosigkeit des Beschlusses dem Vorstand mitteilst.
 gruß eckhard