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Thema: Kleingartengesetz  (Gelesen 41,775 mal)

Westerhausen,Klaus

  • Gast
Kleingartengesetz
« am: 25. Oktober 2000, 21:44:21 »
Hallo!
Ich habe seit diesem Jahr einen Kleingarten von 200 m².
Nun wollte ich mal wissen,ob ein Gerätehaus zu dem laut
Kleingartengesetz vorgeschriebenen 24m² zulässigen Größe
mitgezählt wird.
Laut Kleingartengesetz ist da nur von einer Laube die Rede!

Vielen Dank Klaus Westerhausen!

Horst

  • Gast
Re : Gartenlaube und Bundeskleingartengesetz
« Antwort #1 am: 26. Oktober 2000, 08:31:07 »
Drastisch ausgedückt ist der Kleingarten ein Garten und kein Baugrundstück und die Laube kein Wochenendhaus. Deshalb erlaubt unser "Grundgesetz", das BKleingG, in § 3 für Gärten von 400 qm nur Lauben in einfacher Ausführung bis höchstens 24 qm Grundfläche einschießlich überdachtem Freisitz. Bei 200 qm lassen die meisten Vereine/Verbände nur 12 qm zu.
Die Laube selber dient der Aufbewahrung von Gartengeräten und dem vorübergehenden Aufenthalt von uns.
Deshalb kein extra Geräte"haus".

Klaus

  • Gast
Re : Gartenlaube und Bundeskleingartengesetz
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2000, 21:16:17 »
Hallo Horst!
Warum so verbissen,wir leben im 21.Jahrhundert!
Ich sehe das ein bischen anders was § 3 im Kleingarten-
gesetz aussagt.Der § 3 sagt das ein Kleingarten nicht
größer als 400m² sein darf,und eine Laube nicht größer
als 24m².Außerdem deffeniere ich denn Begriff Laube nicht
als ein Gerätehaus.Ausserdem ein Wochenendhaus kann ich
mir hier im Osten bei 10-14h Arbeit täglich finanziell
nicht leisten.Das einzige was ich will ist Ruhe und
Erholung!!!


       gruß Klaus

Horst

  • Gast
Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2000, 13:39:50 »
Lieber Klaus, liebe Gartenfreunde,
es entwickeln sich Kontroversen.
Darauf werde ich antworten.

Bitte aber zuerst mehrere andere Meinungen von euch.
Ich bitte aber vorher die ursprüngliche Frage vom 25., meine Antwort vom 26. und
die Erwiderung von Klaus vom 27.
genau anzusehen.

Bis  bald

Klaus

  • Gast
Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
« Antwort #4 am: 28. Oktober 2000, 21:45:09 »
Hallo alle miteinander!
Ich hätte auch gerne mal ein paar andere Meinungen,als die
von Horst aus Bayern!!!

                  Klaus!

Carolin

  • Gast
Re : Kleingartengesetz
« Antwort #5 am: 29. Oktober 2000, 17:47:17 »
Hallo,
die "24 qm-Regelung" ist ja nicht erfunden worden, um bauwillige Kleingärtner zu ärgern, sondern hat einen Sinn. Ohne bauliche Auflagen bezügl. bebauter Fläche, Firsthöhe und dergl. hätten wir bald mehrstöckige Häuser und zubetonierte Flächen in den Kleingartengebieten - denn der Kleingärtner an sich ist erfinderisch und hat immer Freude am werkeln und (wie ich in einem anderen Beitrag schon erwähnte) ist Individualist, d.h. oft, dass er alles selbst am besten weiss. Kurz: ohne allgemeingültige Auflagen und Begrenzungen gäbe es mehr Häuser als bewirtschaftete Gartenflächen, das Grün verschwände immer mehr zugunsten von "Luxusdatschen". Dies wiederspricht aber dem Sinn einer Kleingartenanlage, die als Naherholungsgebiet und ökologische Nische für Pflanzen und Tiere gedacht ist und nicht zur "wilden Bebauung".
Und auf meinen 24 qm kann ich gemütlich bei Regen mit Gästen drinnen sitzen, meine Geräte im separaten Schuppenraum unterbringen, Kochen, den Winter genießen....kurz: mehr Fläche ist nicht nötig, wenn der vorhandene Raum intelligent ausgenutzt wird.
Viele Grüsse, Carolin


Wolfgang Schilling

  • Gast
Re : BKleingG, Laube, Gerätehaus + 21. Jahrh.
« Antwort #6 am: 30. Oktober 2000, 16:50:46 »
Ich bin der Meinung, daß sich das Bundeskleingartengesetz als ein allgemeingültiges Grundgesetz, wie Klaus sagt, auf die wesentlichen Dinge beschränken sollte, als Orientierung für Gartenordnungen usw. Überall im gesellschaftlichen Leben streben wir eine Vereinfachung der Bürokratie , eine Deregulierung und eine Erhöhung der regionalen, kommunalen und vereinsinternen Verantwortung an.
Das Bundeskleingartengesetz ist die überspitzte Form deutscher Bürokratie in seiner fast vollendeten Form. Wie wir an unserer Diskussion erkennen, wirkt dieses Gesetz bereits destruktiv. Es kann nicht sein, daß nur das Finden von Gesetzeslücken den Spaß im Kleingarten fortbestehen läßt.
Wichiger wäre, den sozialen Gedanken, den Umweltgedanken und die Liebe zur Natur in den Vordergrund zu rücken - damit wird das Kleingartenwesen auch für kommende Generationen eine einfache, schöne und erstrebenswerte Sache für die " kleinen Leute " sein.




Burkhard Kohnert / KGV Rosenhain, Lehrte

  • Gast
Re : Kleingartengesetz
« Antwort #7 am: 04. November 2000, 20:12:04 »
Die Frage der Zulässigkeit haben wir durch Anfrage bei der örtlichen Kommunalverwaltung klären lassen. Von hier wurde Auskunft erteilt, dass § 3 Abs. 2 BKleinGG je Kleingartengrundstück nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche zulässt. Weitere Gebäude (Gewächshäuser, Geräteschuppen) seien unzulässig.
Persönlich halte ich diese Regelung keinesweg für zeitgemäß. In einem 400 m² großen Garten ist das alles o. K. Aber für größe Gärten braucht man auch mehr und größere Werkzeuge. Eine gute Regelung (Gesetzesänderung wäre natürlich erforderlich) wäre eine zulässige Flächenüberbauung von 6 % der Gartengröße, also 400 m² = 24 m², 600 m² = 36 m²!
Gruß
Burkhard

Sabine

  • Gast
Re : Kleingartengesetz
« Antwort #8 am: 08. November 2000, 15:59:04 »
Hallo Klaus,

als ich meinen Garten übernahm, befand sich auf dem Grundstück kein Geräteschuppen. Ich fragte beim Vorstand an, ob ich mir einen kleinen Schuppen bauen könnte (da viele im Verein einen Schuppen hatten) und erhielt als Antwort, daß es nur möglich wäre, wenn ich keinen festsitzenden Schuppen bauen würde, d. h., der Schuppen müßte jederzeit umsetzbar sein und dürfte mit dem Erdreich nicht fest verbunden sein. - Bei uns im Verein wird die Größe des Geräteschuppens nicht zur Laubengröße hinzugezählt, aber der Geräteschuppen soll eben wirklich nur für die Gartengeräte bestimmt sein.
- Übrigens, nimm die Äußerungen von Horst und Caroline nicht zu ernst. Wenn Du Dir mal die vielen Beiträge einzelnd durchließt, wirst Du feststellen, daß die beiden in einigen Punkten nicht gut drauf sind.

Carolin

  • Gast
An Sabine
« Antwort #9 am: 08. November 2000, 18:00:14 »
Offensichtlich benutzt Sabine zum wiederholten Male das Forum, um andere Teilnehmer persönlich zu diffamieren.

Weshalb man "nicht gut drauf" sein soll, wenn man propagiert, dass 24 qm Laubenfläche bei intelligenter Nutzung sowohl für Geräte als auch zum netten Beisammensitzen ausreichen, muss mir erstmal jemand erklären. Ich bin nach wie vor gegen wilde Bebauung - sprich: für grüne Oasen und für Bebauung mit Maß.
Sabine sollte sich mit ihren Diffamierungen zurückhalten.

Sabine

  • Gast
Bundeskleingartengesetz
« Antwort #10 am: 08. November 2000, 21:00:42 »
Liebe Caroline, warum so feindlich gesinnt? Man schießt doch nicht mit Kanonnen auf Spatzen?! Wir sind doch alle nur Kleingärtner, oder etwa nicht? So lange Du nicht eben gerade höflich mit anderen umgehst, so lange mußt Du (und auch andere)eben auch damit rechnen, daß andere Kritik an Dir (und andere) ausüben - also, wieso verträgst Du (verträgt Ihr) keine Kritik?

Zurück zum eigentlichen Thema.

Auch ich bin gegen eine wilde Bebauung. Jedoch: Jeder "eingetragene" Verein hat eine Satzung, in der auch das Aufstellen von Geräteschuppen geregelt werden kann. Ist ein solcher Punkt in der Satzung nicht vorhanden, so kann jeder bei der nächsten Vereinsversammlung beantragen, daß ein solcher Punkt mitaufgenommen wird, und wenn man Glück und viele Mitstreiter hat, wird dem Antrag entsprochen. So ist dann die Aufstellung eines Geräteschuppens "keine wilde Bebauung"!

Jeder, der sich etwas mit Gesetzen befaßt, weiß, daß Gesetze auslegungsfähig sind - aus diesem Grunde laufen ja auch viele Rechtsstreitigkeiten vor Gericht ab und jeder Richter könnte ein anders lautendes Urteil verkünden. Und da im Bundeskleingartengesetz nichts von einem Verbot eines Geräteschuppens steht, kann bzw. sollte man vielleicht die Gesetzeslücke für sich zu nutze machen - rechtlich gesehen sogar in Ordnung.

Klaus, ich würde Dir vorschlagen, Dich direkt mit dem Vereinsvorstand in Verbindung zu setzen und Deine Bitte bzw. Deinen Antrag vorzutragen. Vielleicht haben ja schon einige Nachbarn einen kleinen Geräteschuppen, so daß auch Dir die Genehmigung vom Vorstand erteilt wird.

Dir, liebe Caroline, möchte ich noch sagen, bleibe bitte beim Thema, denn mit Deinen persönlichen - negativen - Äußerungen (obwohl der erste Absatz fast gänzlich das Thema verfehlt, es geht hier nur um einen Geräteschuppen und nicht um eine Laube!) konnte Klaus bestimmt nichts anfangen. Überprüfe auch mal Deine Einstellung zu den Gesetzen, mal bist Du voll dagegen und mal voll dafür - Rasenmähen am besten rund um die Uhr, Kamin in einer Gartenlaube? ... - irgendwie widersprüchlich.

Übrigens drucke ich die Beiträge regelmäßig aus und zeige sie meinen Freunden und Kollegen. Also, die Beiträge kommen immer sehr gut an.

Viele Grüße und in der Hoffnung, daß sich die Gemüter beruhigen, Sabine

Carolin

  • Gast
Re : Bundeskleingartengesetz
« Antwort #11 am: 09. November 2000, 09:13:50 »
Tja Sabine, so flexibel kann man im Denken sein, dass man manche Dinge sinnvoll findet und bei anderen einen Veränderungsbedarf sieht.
Eine "Feindlichkeit" in meinen Beiträgen kannst wohl auch nur Du herauslesen. Wer schreibt denn, ich sei "nicht gut drauf"?? Derart persönliche Bemerkungen habe ich bisher in keinem meiner Beiträge gemacht und werde mich auch nicht auf das Niveau begeben.
Zu meinem "Laubenbeitrag": Du meinst, er sei am Thema vorbei (vielleicht, weil Du ihn schlicht nicht verstanden hast?). Also nochmal: Wer den Grundriss seiner Laube intelligent nutzt, kann z.B. 4 qm überdachten Freisitz, 3 qm Geräteraum und 17 qm Aufenthaltsraum in EINEM Gebäude nutzen und braucht keinen Extra-Geräteschuppen.

Reinhard

  • Gast
Nochmal Sabine und dann Schluss!
« Antwort #12 am: 11. November 2000, 14:32:33 »
Also ich finde Carolins Beiträge sachlich und menschlich korrekt - dabei ist es völlig egal, ob ich mit ihr übereinstimme  oder nicht.
Sabine ist doch ganz eindeutig diejenige, die hier herumpöbelt und unterhalb der Gürtellinie verteilt.
Solche Leute verderben die Qualität im Forum. Sabine sollte sich einen anderen Wirkungskreis suchen.
Reinhard

Horst

  • Gast
Re : BKleingG (Begründung f. Antwort v. 26.10.)
« Antwort #13 am: 12. November 2000, 12:39:00 »
Liebe Gartenfreunde,
unser "Grundgesetz", das BKleingG faßt seit 1983 in einem Sondergesetz das Kleingartenrecht zusammen. Für uns gilt es immer zuerst, dann kommen erst andere wie das BauGB. Das BkleingG wurde mehrmals angpaßt bzw. geändert, zuletzt 1997.
Ihr findet den Text u.a. bei www.kleingarten-bund.de. Das Gesetz ist sehr modern, gerade für das 21. Jahrhundert. Das spiegelt besonders der 1994 eingefügte Satz 2 in § 3 Abs.  2 wieder. § 5 ist für uns von sozialer Bedeutung mit seiner Höchstpachtpreisbindung, die wir doch nicht gefährden wollen (Der höchstens vierfache Betrag gilt ab 1994, vorher betrug er nur das Doppelte).
Ein Kleingarten dient uns "zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung - unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege -, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung"
(§ 1 (1) 1. plus § 3 (1) Satz 2). Die Reihenfolge wird oft nicht beachtet: Zuerst gärtnerische Nutzung. Kleingärten sind in einer Kleingartenanlage (§ 1 (1) 2.). Fast alle Anlagen sind Dauerkleingartenanlagen (§ 1(3)). Sie sind in den Bebauungsplänen Grünflächen, die Klein-GÄRTEN also planungsrechtlich keine Baugrundstücke. Wir merken auch, daß das Gesetz inbezug auf den Kleingarten nur von einer "Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundläche einschließlich überdachtem Freisitz" (§ 3 (2)) spricht und nicht von Garten-Häusern, Geräte-Häusern oder von Gebäuden. Anders ist es mit der Kleingartenanlage (§ 1 (1) 2.). Dort sind Gemeinschaftseinrichtungen ausdrücklich geastattet, ja erwünscht.
Baut bitte nicht eure Kleingärten, sondern eure Gemeinschaftseinrichtungen wunschgemäß aus!

Ich bleibe bei meinen Aussagen vom 26. 10.

Euer Horst

Horst, Tippfehler

  • Gast
Re : BKleingG (Begründung f. Antwort v. 26.10.)
« Antwort #14 am: 14. November 2000, 08:11:21 »
Oben muß es heißen:".....Satz 2 in § 3 Abs. 1 wieder".

Wieder zu schnell abgeschickt.
Horst

 

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