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Thema: Kleingartenpachtzinserhöhung  (Gelesen 8,785 mal)

Rainer Forbriger

  • Gast
Kleingartenpachtzinserhöhung
« am: 03. Dezember 2001, 18:24:00 »
Landesverband Sachsen   
Der Pachtpreis wurde nach Grundstückseigentümerwechsel (Rückforderung) vom Regionalverband Göltzschtal ohne erkennbaren Grund verdoppelt. Vorher entsprach er etwa dem vom Gutachterausschuss festgelegtem Preis.
Der im Unterpachtvertrag festgelegte Pachtpreis wird ignoriert.
Der Landesverband Sachsen zeigt sich nach telefonischer Rücksprache desinteressiert.  
Betroffen sind ausschließlich Arbeitslose und Frührentner.
Fragen:
Verhalten sich andere Landesverbände auch so unsozial wie der Landesverband Sachsen?
Hat eine Klage vor Gericht wegen § 13 BKleingG (Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den § 4 â€" 12 abgewichen wird, sind nichtig) Erfolg?

Rainer

Horst

  • Gast
Höchstpachtzins + andere Lasten
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2001, 17:24:00 »
Liebe Gartenfreunde.

Den Text des BKleingG findet man hier im Forum
unter Kleingartenwesen.

Ist jedoch folgendes bekannt?
Mit Wirkung vom 1.4.94 gibt es einige wesentliche Änderungen, so auch im § 5 inbezug auf Grundstückskosten.

§ 5 (1):
"Als Höchstpachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im gwerbsmäßigen Obst- und Gartenbau, ... , verlangt werden".
Vor dem 1.4.94 betrug er nur das Doppelte:
Das bedeutet ab 1.4.94 eine Verdoppelung!

§ 5 (5) ist ab 1.4.94 neu:
"Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung
der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen,..."
Das sind Grundstuer, Beiträge, Gebühren für das Grundstück.
Diese Kosten können zur Verdoppelung der Pacht
noch dazu kommen.

Ich rate, vom Regionalverband ausführliche Begründung und genaue Berechnung für die neue Pacht zu verlangen.

Eine Klage wegen § 13 halte ich für zwecklos,
weil wahrscheinlich die neue Pacht rechtens ist,
was sehr genau zu prüfen wäre.

Grüße
von
Horst

Horst

  • Gast
Das BKleingG findet man ........
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2001, 19:03:00 »
.... mit www.gartenfreunde.de/kleingarten/bklg.shtml
(Nicht unter forum, sondern kleingarten)
Meine gestrige Angabe war nicht ganz richtig.
Verzeihung.

Bis zum nächsten Mal
Horst

Rainer

  • Gast
Re : Kleingartenpachtzinserhöhung
« Antwort #3 am: 26. Dezember 2001, 15:37:00 »
Sehr geehrter Horst und andere Anfragen Stellende

Den Text des BKleingG ist auch im Osten bekannt.
Es geht um einen deutlich höheren Betrag als der vierfache des ortsüblichen Pachtzinses im gewerbsmäßigen Obst- und Gartenbau.
Für Gärten auf anderen Flurstücken wird schon seit vielen Jahren ein höherer Pachtzinses als § 5 (1) verlangt.
Änderungen nach BkleingG § 5 (3) werden vom Regionalverband Göltzschtal abgelehnt.
Interessant ist der Kommentar des Herrn Dr. Mainczyk und die geübte Praxis.

Mit freundlichen Grüssen Rainer

Horst

  • Gast
Dauerkleingartenanlage im Bebauungsplan?
« Antwort #4 am: 27. Dezember 2001, 08:04:00 »
Lieber Rainer,
entschuldige, aber deine Angaben sind sehr unpräzise.
Textstellen nennst du nicht, z. B. in " ... ".
Ich vermute - zwischen deinen Zeilen gelesen -, daß eure Kleingartenanlage von eurer Kommune im Bebauungsplan nicht als Dauerkleingartenlage ausgewiesen ist und damit die Pacht dem freien Markt unterworfen ist:
Nur ausgewiesene Dauerkleingartenanlagen genießen voll den Schutz des BKleingG - und darauf hat euch weder der Landes- noch der Regionalverband hingewiesen?

Schöne Feiertage
Horst

Mann,Roland

  • Gast
Re : Kleingartenpachtzinserhöhung
« Antwort #5 am: 14. Januar 2002, 01:42:00 »
Erbitte weitere Infos.
Bin selbst Vorsitzender eines Gartenvereins, jedoch nicht im Lnadesverband Sachsen integriert.

Mann,Roland

  • Gast
Re : Kleingartenpachtzinserhöhung
« Antwort #6 am: 14. Januar 2002, 01:49:00 »
Betr. Horst-> Bebauungsplan
Lt. BklgG sind Kleingartenanlagen im Flächennutzungsplan als Grünfläche auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, kann man von der Stadtverwaltung eine Änderung erzwingen, da das BklgG über den kommunalen Entscheidungen steht.
Ev. Rückruf am 14.1.- 16.1. von 8.00-15.00 Uhr unter
03745/70062 oder abends unter 037421/27888

Horst

  • Gast
Nanu
« Antwort #7 am: 08. Februar 2002, 06:18:00 »
Liebe Gartenfreunde;

ich bin der Meinung, daß für die gesamte Republik § 1 (3) BKleingG und für die neuen Länder zusätzlich § 20a 2. und 3. BKleingG gilt:
Ausweisung als Dauerkleingartenanlage im Bebauungsplan (Siehe mein Beitrag vom 27.12.).
Die Ausweisung im Flächennutzungsplan als Grünfläche
reicht meines Wissens leider noch nicht aus.
Oder ist der Freistaat Sachsen hier großzügiger?

Vor dem Bebauungsplan gibt es üblicherweise einen Flächennutzungsplan. Endgültig ist aber der dann folgende Bebauungsplan.

Bitte Stellungnahmen:
Wir müssen falsche Ratschläge vermeiden.

Grüße von
Horst


 

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