Hallo Re(e)Bell !<br />
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Jetzt also doch etwas genauer.<br />
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Es ist schon wichtig, zwischen dem Pachtrecht auf der einen Seite und dem § 2 des BKleinG zu unterscheiden. <br />
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Auf der einen Seite steht das Pachtrecht, in welchem sich zwei gleichberechtigte Partner (auch Behörden können privatrechtlich handeln, meist beim Abschluss von Pachtverträgen) in einem Vertrag über die Verpachtung von Land einigen (ausführlicher zur Abgrenzung Privatrecht, etwa bei Brox, Allgemeiner Teil des BGB).<br />
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Auf der anderen Seite die Vorschrift des § 2 BKleinG und die daraus folgenden materiellen Ausführungsgesetze. Diese habe ich in meinem vorherigen Beitrag etwas oberflächlich “öffentliches Recht bzw. um das Sonderecht des Bundeskleingartengesetzesâ€? bezeichnet. Bei den Vorschriften des BKleinG handelt es sich um Sonderrecht (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Praktiker-Kommentar, 8. Auflage 2002, § 1 Rn 1). Die Vorschriften des öffentlichen Rechtes habe ich genannt, weil mir nicht ganz klar ist, ob die Ausführungsgesetze Sonderrecht des Bundeskleingartengesetzes sind oder dem öffentlichen Recht entspringen. Wann eine Norm dem öffentlichen Recht entspringt, darüber gibt es einige Theorien. Gängig ist, dass die Norm einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet und dieser Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Hoheitsträger handelt. Also auf deutsch, erteilt die Stadt eine Baugenehmigung handelt sie als Hoheitsträger aus dem Baugesetzbuch und der Bauordnung. Kauft die Stadt Büromittel handelt sie nicht als Hoheitsträger, sondern privatrechtlich. Was genau in den in den Ausführungsgesetzen steht, weiß ich aber nicht, deshalb der Verweis auf das öffentliche Recht.<br />
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Aber das ist eigentlich auch ein Streit “um des Kaisers Bartâ€?. Bei Beurteilung der Frage der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kommt es allein auf § 2 BKleinG an. Welche Regelungen der Pachtvertrag trifft, ist dabei unbedeutend. Dies hat eigentlich auch nichts mit Wirksamkeit des Pachtvertrages zu tun. Diese bleibt normaler Weise (und in soweit hast Du Recht) von den Vorschriften des öffentlichen Rechts zunächst unberührt. Hier gibt es jedoch im § 4 II BKleinG eine Sonderregelung. Soweit es sich um einen Zwischenpachtvertrag handelt, führt eine fehlende Gemeinnützigkeit zur Nichtigkeit des Pachtvertrages. An dieser Stelle mal ein Einwurf zu folgender Feststellung von Dir: “wenn aber eine Fläche entgegen dem Inhalt des Bebauungsplanes vermietet/verpachtet wird, bleibt der Vertrag dennoch wirksam.â€? Nur mal auf das Kleingartenrecht bezogen, wirksam bleibt der Vertrag zunächst, aber gemäß Â§ 9 V BKleinG ist dies eine der wenigen Möglichkeiten des Verpächters den Vertrag zu kündigen. <br />
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Interessant bleibt also nur die Frage, wie die Prüfbehörde von § 2 BKleinG auf die Heckenhöhen kommt. Dabei hast Du natürlich Recht, diese Frage wird nicht damit geklärt, indem man herausfindet, von wem der Prüfbericht kommt. Es könnte jedoch der glückliche Umstand eintreten, dass Prüfbehörde und Verpächter dieselbe Institution ist. Wenn dann noch im Pachtvertrag tatsächlich die Heckenhöhe abweichend vom Prüfbericht geregelt ist, hätte das “Eineâ€? mit dem “Anderenâ€? theoretisch (siehe oben) nichts zu tun, praktisch würde es aber einige Erklärungsnöte und vielleicht daraus resultierend ein entgegenkommen auslösen. Wie gerade geschrieben, ist mir der Zusammenhang zwischen Gemeinnützigkeit und Heckenhöhe auch nicht plausibel. Die Kommentierung von Mainczyk zu § 2 BKleinG hilft da nicht wirklich weiter. Vielleicht am ehesten noch die Redenummern 9b und 10 zu § 2 BKleinG, wo Mainczyk ausführt, dass die Prüfung sich auf die gesamte Tätigkeit der Kleingartenorganisation erstreckt, also auch auf die Durchsetzung des Kleingartenrechtes. Wie im ersten Beitrag geschrieben, würde sich in Brandenburg dann ein Bezug zur Rahmengartenordnung herstellen lassen. Aber in Sachsen gibt es ja keine ähnliche Regelung. Deshalb auch meine Frage Begründung der Forderung.<br />
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Mir ist keine weiterführende Literatur zu Heckenhöhen in Kleingartenanlage geläufig. Vielleicht werde ich die Frage mal an unseren Landesverband stellen. Aber so eine Antwort kann dauern. Bis dahin verfolge ich gespannt, die Entwicklung im Forum. Vielleicht hat ja jemand die Antwort.<br />
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Mit freundlichen Grüßen<br />
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Tom