Hallo!<br />
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In dieser Diskussion sind teilweise recht sonderbaren Ansichten und Beweggründe aufgetaucht. Ich habe mich mal an den Landesverband Rheinland gewand, weil ich hier auch eine Garten habe, um aml deren Stellungnahem zu erhalten.<br />
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Nachfolgend habe ich mal die komplete Antwort kopiert:<br />
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Sie sprechen mit Ihrer Fragestellung einen viel diskutierten und vielerorts<br />
konträr gesehenen Bereich aus dem Kleingartenwesen an.<br />
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Ihre Feststellung, dass das Bundeskleingartengesetz über diesen<br />
Themenkomplex nichts aussagt, ist nicht zutreffend. In § 3 Abs. 2, zweiter<br />
Satz ist konkret festgelegt, dass die Laube nach ihrer Beschaffenheit,<br />
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden<br />
Wohnen geeignet sein darf.<br />
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Betrachtet man unter juristischen Gesichtspunkten den Begriff "dauerndes<br />
Wohnen" einmal genauer, so ist der wesentliche Text das Wort "dauernd". Wenn<br />
Sie beispielsweise für einige Wochen in Ihrem Kleingarten wohnen würden, ist<br />
der rechtliche Tatbestand des "dauerhaften" bereits erfüllt, auch wenn das<br />
nur eine begrenzte Zeit ist. Denn in den Wochen der Nutzung der Laube als<br />
Schlafstätte sind Sie während dieser Zeit "dauernd" anwesend.<br />
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Sofern in den Sommermonaten oder nach einer ausgiebigen Feier im Garten an<br />
einem Wochenende oder auch einem Tag in der Woche die Laube als Schlafplatz<br />
genutzt wird, wäre dies nicht der Tatbestand des dauernden Wohnens. In<br />
solchen Situationen wird auch keiner gegen eine Übernachtung aus den<br />
vorgenannten Gründen Bedenken aufzeigen können.<br />
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Falls Sie sich selbst noch einmal informieren möchten, dürfen wir auf den<br />
Kommentar zum Bundeskleingartengesetz zu § 3 Ziffer 3.3, Anmerkung Nr. 9<br />
verweisen. Dort ist sehr deutlich und auch nachvollziehbar der Begriff des<br />
"dauernden Wohnens" analysiert.<br />
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Hintergrund der von manchen Kleingärtnern als strenge Regelung artikulierten<br />
Festlegung ist die Tatsache, dass Kleingärten in Kleingartenanlagen<br />
bestimmten, nachvollziehbaren Voraussetzungen unterliegen. Weil dem so, ist,<br />
ergeben sich hinsichtlich der Pachtberechnung für die Kleingärtner<br />
begünstigende Besonderheiten. Hierzu verweisen wir auf § 5 Abs. 1 des<br />
Bundeskleingartengesetzes.<br />
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Würde man Kleingartenanlagen durch Lockerung der Festlegungen des<br />
Bundeskleingartengesetzes verändern, kann der Zeitpunkt abgesehen werden,<br />
wann unter dem Begriff "Kleingartenanlage" eine Wochenendhaussiedlung zu<br />
verstehen ist. Diese würde dann nicht mehr unter die Pachtobergrenzen des §<br />
5 BKleingG fallen und die Kosten für die Beibehaltung eines Kleingartens<br />
wären für viele Kleingärtner nicht mehr erschwinglich. Die soziale Ebene<br />
würde ausgehebelt. Dies kann nicht im Sinne der Kleingärtner und auch nicht<br />
im Sinne des Gesetzgebers sein.<br />
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Wir hoffen, dass wir Ihre Frage und den Grund für die derzeitige<br />
Gesetzeslage mit den vorstehenden Ausführungen beantworten konnten.<br />
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Wir wünschen Ihnen trotz der "Einschränkungen" weiterhin viel Erfolg und<br />
Freude in Ihrem Kleingarten.<br />
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Freundliche Grüße<br />
Landesverband Rheinland der Kleingärtner e. V.<br />
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