Hallo,
Lies mal das Nachbarrechtsgesetz Deines BL, betreffs Grenzabstände bei Bäumen und Sträuchern. M.M.n. könnte das Dein Ausgangspunkt sein, wenn Dich die Nadelbäume des Nachbarn stören. Wenn nichts in den Vereinsunterlagen dazu steht, gilt das Gesetz. Allerdings werde ich Dir hier nicht die Rechtslage erklären, weil Du nur meine Meinung lesen kannst.
Wenn Dein Vorstand dem einen was erlaubt und dem anderen GF später nicht, sprich das in einer MV an oder mache einen schriftlichen Antrag dazu.
Grenznah gepflanzte Bäume
Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenz- abstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Aus- schlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.
§ 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwort- lich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.
Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorge- schriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.
(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 102/03, 14. November 2003)
Das nur als Hilfestellung!
Viele Grüße aus Sachsen Hardy