Hallo Hagen,
wie Sie schreiben, machte die Kassiererin die Abbuchungen. Sicher vom Konto der Mitglieder? Das setzt aber voraus, dass das Mitglied dem Vorstand eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt hat.
Für die Betroffenenen stellt sich die Frage, wie sie sich entscheiden sollen. um die spätere Rückerstattung einer Entscheidung durch eine MV oder gar ein Gericht, über bereits gezahlte Beiträge zu sichern. Da wäre es erforderlich Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten. Am einfachsten geht dies in dem man auf dem auf der Überweisung im Feld Verwendungszweck ,,Zahlung unter Vorbehalt" einträgt. Somit erhält der Vorstand erst einmal den Rechnungsbetrag, gleichzeitig behält sich der Beitragszahler aber vor, den Betrag zurückzufordern.
Die Nutzung des Überweisungsträgers für die Erklärung des Vorbehaltes der Zahlung setzt voraus, dass man nicht man am Lastschriftverfahren teilnimmt. Wer die Überweisungsträger für die Erklärung des Vorbehalts der Zahlung nutzen will, müsste daher erst die Einzugsermächtigung für den Vorstand widerrufen. Zusätzlich zu der Erklärung auf dem Überweisungsträger empfehlt es sich den Vorbehalt in einem Schreiben an den Vorstand zu begründen.
Da nun die MV dem Vorstand Entlastung erteilte, ist Ihre persönliche Meinung eine Seite der Medaille, wenn Sie das auch so in dieser MV gesagt haben. Offensichtlich sehen das die anderen Mitglieder nicht so. Warum? Ruhe haben oder selbst nicht angesprochen werden VS-Arbeit zu leisten?
So was kenne ich selbst aus eigenem Erleben von 1990-2003 als stellv. Vors. und Vors. nur zu gut!
Hardy