Eichfristen Elt- und Wasserzähler

Begonnen von Hardy, 27. Oktober 2015, 13:47:47

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Hardy

Auch wenn die Gartenzeit wegen des Winters nun zu Ende geht, ist dieses Thema wichtig im Gartenverein.

Eichfristen bei E- und Wasserzählern einhalten

Seit 2015 ist die mehrjährige etappenweise Neuordnung des Eichrechtes abgeschlossen und das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung vollumfänglich gültig. Während die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung von geeichten Zählern im geschäftlichen (und amtlichen) Verkehr bereits galt, ist die Pflicht zur Meldung der verwendeten Zähler, die ab 1.1.2015 eingebaut wurden, an das Eichamt ab diesem Datum neu. Es handelt sich um ein Verbraucherschutzgesetz. Kleingärtner sind grundsätzlich verpflichtet, geeichte Zähler zu verwenden und zu melden, wenn den Gartenfreunden gegenüber verbrauchabhängig durch den Verein oder eine Strom- und Wassergesellschaft abgerechnet wird. Es ist nicht möglich, dass durch einen Beschluss im Verein mittels ungeeichter Zähler abgerechnet wird.
Auf jedem Strom- und Wasserzähler steht ein Vermerk, bis zu welchem Jahr dieser geeicht ist oder wann er das letzte Mal geeicht wurde. Die Eichung läuft bei Kaltwasserzählern nach sechs Jahren, bei mechanischen Elektrozählern nach 16 Jahren und bei elektronischen Elektrozählern bereits nach acht Jahren ab. Beim Kauf von Zählern muss darauf geachtet werden, dass die Zähler nicht schon abgelaufen sind, sondern eine aktuelle Eichung vor liegt. Deshalb Hände weg von Ladenhütern!  . .

Quelle: HP LSK Sachsen

Hardy