Pachterhöhung Pachtzuschlag wegen zu hohem Standards der Lauben!

Begonnen von KarlderBaer, 06. Mai 2016, 22:41:04

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KarlderBaer

Für unseren Kleingarten, war die Pacht bisher nach den gesetzlichen Regelungen festgelegt! Da unsere Lauben aber einen höheren Standard (Wasser in der Laube, Dusche, Strom etc.) haben, sollen wir an den Grundstückseigentümer einen Zuschlag bezahlen. Dieser ist bei uns angesetzt mit einer jährlichen Erhöhung auf einen (Straf-)Zuschlag bis zu 2,- Euro je qm und Jahr. Da im Internet dazu keine Vergleichspreise gefunden wurden und auch der Verband der Kleingärtner sich sehr bedeckt hält hier die Frage: zahlt ihr auch solche Zuschläge, wie hoch sind diese und welche Regeln und Fristen sind vereinbart worden? Vielen Dank im voraus für die Antworten... PS: die Richtlinien zum kleingärtnerischen Anbau (1/3) werden bei uns eingehalten!

Nostradamus

Da will sich ein Verpächter wohl auf Kosten der Kleingärtner bereichern,Aber erst mal eine Grundsatzfrage ,Seid ihr ein eingetragener Kleingartenverein ,oder Privatpächter??Und wo seid ihr ansässig .In den neuen Bundesländern gibt es eine Bestandschutzreglung nach § 20a des Kleingartengesetzes,die auch Bundesweit gild,Und für dien Ausstattung der Laube und der Standart ist der Pächter zuständig .Das geht dem Verpächter einen Kehricht an.Es sei, ihr seid mit den Medien in irgent einer Form integriert.Das muss aber Vertraglich festgehalten sein.Wenn der augenblickliche Standart der Lauben dem Kleingartengesetz entspricht undie gesetzlichen Bestimmunge eingehalten werden .Ist der Regionalverband und der Vereinsvorstand der Ansprechpartner und nicht der Verpächter.Lasst euch nicht ins Boxhorn jagen.

Nostradamus

Nachdem ich meinen Beitrag geschrieben hatte ,hab ich ran gemachtbund ins Gesetz gesehen .Auf welcher gesetzlichen Grundlage fordert der Verpächte mehr Pacht???Was ermacht ist gesetzwiedrig.Diese Forderungen könnte nur die Kommune stellen auf der Grundlage des Zweitwohnsteuer ,wenn die Garenlaube als Zweitwohnsitz  benaant wird .Und dann muss sie ständig bewohnbar swein und mehr wie 25 Qm betragen.Hier wird euch ein ganz schöner Bär aufgebunden.Wehrt euch

gimli

Nostradamus hat völlig recht. Das darf er nicht und das solltet ihr euch auch nicht bieten lassen!

Nostradamus

Es wäre natürlich schön ,wenn man wüsste in welchen Bundesland der Verein ist und ob er überhqupt ein eingetragener Verein ist,Wir haben 20 Landesverbände mit den untergeordneten Bezirks,Regional und Kreisverbänden.Dehnen sind die Vereine untergeordnet.Während das Bundeskleingartengesetz,die Bestandschutzregeln,das Vereinsrecht und die gesetzlichen Bestimmungen Bundeswweit gelten gib es noch Landesreglungen ,wie die Rahmengartenordnung USWSatzung des LV und Verwaltungsrechtliche Beschlüsse.Und dann die Vereinsrechtlichen .Angefangen mit der Vereinssatzung ,Gartenordnung,Mitgliederbeschlüsse usw.Die kennt ein Aussenstehender nicht,wie soll man da einen Ratgeben???User zu einer Frage gehören auch präziese Angaben,sonst kann der Rat ein Schuss in den Ofenwerden oder Rohrkrepierer.Da hilft auch keine Gesetzeskunde,die ich zwar als Jahrelanger Kleingärtner habe.Aber da kann auch ich nicht helfen.Gruss Dieter ein Kleingärtner der gerne hilft!!!

Hardy

Im Schrebergartenforum hat der Fragesteller die gleiche Frage gestellt. Offensichtlich aus Berlin. Guckt Euch mal den § 5 BKleingG wegen Pachterhöhung an. Ob da Bestandsschutz vorliegt müsste @...Baer darlegen. In meinem Gartenverein/Sachsen haben wir den Komfort, da wir schon 1987 Strom, Wasser auch in den Lauben anliegen haben und das alles selbst seitdem finanzierten. Man kann sich auch über einen Rechtsanwalt-Spezi im Vereinsrecht- schlau machen. Hat @...Baer eine RS-Versicherung für den Pachtgarten?
VG Hardy 

Nostradamus

Hallo Hardy
Du bist der Erste der schreibt ,wo er zu Hause ist .Ich habe nicht im Schrebergartenforum geschrieben .Das muss ein anderer gewesen sein .Wie du scxhreibst 1987 ,da waren wir noch DDR und hatten ganz andere Voraussetzungen .Man kann sagen ,wir hatten die gleichen Voraussetzungen ,wie du sie Scjhilderst im Land Brandenburg.Aber mir dem Schuldrechtgesetz hat sich vieles geändert auch der Bestandschutz.Eine Rechtschutzversicherung habe ich in meiner RV involtiertnn.Und den § 5 lese dir erst mal richtig durch Der Verpächter kann nicht einfach willkürlich mehr Pacht verlangen .wie es in dem Beitrag geschildert wurde.Dazu gehört ein Gutachten.Und der Bestandschutz ist bei Pächetr wechsel Adee.und hinfällig.Internet Bestandschutz fürbauliche Anlagen in Kleingärten

Hardy

GF Nostradamus, der Fragesteller warst nicht Du, sondern KarlderBaer. Das z.B. fand ich bei meinem LV Sachsen auf dessen Homepage "Wenn auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchRAnpG) die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regelt, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen worden sind, so gilt dieses Gesetz ausdrücklich nicht für Kleingärten, sondern jedoch insbesondere für Erholungsgrundstücke. Die zeitlich befristete Auslaufregelung endet nach § 23 SchuldRAnpG am 4.10.2015; d. h., eine Kündigung der Nutzung des Erholungsgrundstückes durch den Landeigentümer ist ab 4.10.2015 binnen eines Jahres ohne Angabe von Gründen möglich. . Nicht Schuldrechtsgesetz!Gilt also für Erholungsgärten, nicht für Kleingärten in einem e.V.
Da kann es schon sein, dass der Grundstückseigentümer sich einen "höheren Profit" ausrechnet. Aber für so was muss man eben im e.V.im Sinn einer RS-Versicherung gewappnet sein und das sollte der Fragesteller in der MV ansprechen, wofür zahlt er denn dazu?
Ein Feedback wäre mal schön von KdBaer!!!
Hardy

Nostradamus

Hallo Hardy .
Ich kenn das ,für mich brauchst du das nicht wiederholen .Die Praxis sieht aber anders aus.Ich kenne hier in Brandenburg einige Kleingartenanlagen ,die nach dem 15.10 2015 ,dem Auslaufen des Schuldrechtanpassungsgesetzes vom Verpächter die Kündigung bekommen haben und auch in Sachsen soll sowas passiert sein.Hier siehtbes aber nach Willkür des Verpächters aus.Wäre schön,wenn der User sich mal äussern würde,wie du zum Ausdruck bringst.Aber meistens ist tiefe Stille nach einen Beitrag .Ich habe manchmal den Eindruckdie Beiträge sind frei erfunden ,um sich irgentwie wichtig zu machen oder im Internet zu sein .Dieter

Hardy

Vorrang des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
Die Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Grundstück in einer Kleingartenanlage liegt (§ 2 Abs. 3 SchuldRAnpG). Hier gelten bereits seit dem 3. Oktober 1990 die besonderen Bestimmunge n des BKleingG (Artikel 232 § 4 Abs. 3 EGBGB und § 20 a KleingG). Ein Kleingarten ist eine Grundstücksfläche, die dem Nutzer zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, ins besondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den eigenen Bedarf und zur Erholung, aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages übergeben worden ist und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Wege, Spielplätze und Vereinshäuser) zusammengefasst sind (§ 1 Abs. 1 BKleingG).
Das Nutzungsentgelt richtet sich in diesen Fällen nach § 5 BKleingG. Die Nutzungsentgelt-
verordnung ist nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 NutzEV). Ob ein Kleingarten vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dies kann insbesondere bei Wochenendsiedlergärten schwierig sein. Dort ist das BKleingG anzuwenden, wenn dessen gesetzliche Merkmale erfüllt sind. Andernfalls gilt für die Wochenendsiedler das Schuldrechtsanpassungsgesetz.

GF Nostradamus, in Sachsen hat es nach Deiner Vermutung die Kündigung von Kleingärten nach dem SchuldRAnG nicht gegeben, da Herr Paschke seit vielen Jahren Präsident des LV und vor nicht zu langer Zeit auch der Präsident des Bundesverbandes der Kleingärtner e.V. ist. Für Brandenburg sollte das man belegen können. Mach mal eine Rückfrage dort im LV und bitte ein Feedback.
Hardy

Nostradamus

Hallo Hardy
Deine Ausführungen sind ja ganz schön ,aber du bist schlecht unterrichtet .So weis ich zb ,das in Hohenstein -Ernstthal ein Verpächter den Vertrag mit dem KV gekündigt hat und die Kleingärtner das Gelände räunmen Müssen .Bei Altenburg hat eine Gemeinde den Kleingärtnen gekündigt .Grund das Gelände ist Laut Flächennutzungsplan zu Bauland erklärt.Beide Sachsen .In Brandenburg siehts genauso aus .In Gosen hat der Landeigentümer den KGV gekündigt.Grund Eigennutzung Grund Die Kommune hat das Land als Bauland erklärt .Man sei nicht so Blauäugig Wenn man so etwas an den Bundesvorstand schreibt ,bekommt man nicht einmal eine Antwort.Was ich berichtet habe ,sind keine Vermutungen ,sonder Tatsachen .B3in dem Grundstücksgeschäften machen doch unserer Herren kräftig mit .Aber glaube ,was du willst ,Ist mir auch egal.Eines Tages platzt auch bei dir der Knoten .Ich habe nicht umsonst 1 Jahr lang recherchiert.

Hardy

GF aus Brandenburg Nostradamus, nenne doch bitte mal den Namen des Verein in oder bei Hohenstein-Ernstthal.
Übrigens Altenburg liegt in Thüringen, nicht in Sachsen.
Frohes Schaffen im Garten!
Hardy

Alf

@Nostradamus, der lt. Antwort vom 28.05. jahrelange Gesetzeskenntnis hat:
Lieber Nostradamus, ich glaube, Sie schreiben hier mal manchmal schneller als Ihre Gedanken sind und ich denke, zu Ihren Beiträgen ist einiges richtig zu stellen.
Antwort 13.05. 13:21
§ 20 a BKleingG betrifft nur das sogenannte Beitrittsgebiet gem. Artikel 3 des Einigungsvertrages, also das der ehem. DDR. Da können Sie nicht einfach behaupten, dass die Bestandsschutzregelung auch bundesweit gilt.
Antwort 13.05. 15:43
Wie kommen Sie darauf, dass nur eine Kommune mehr Pacht verlangen darf? Das kann ein Privateigentümer genauso. Und was hat eine Pachterhöhung mit Zweitwohnsteuer zu tun? Die Höhe der Pacht richtet sich nach der Pacht für den gewerblichen Obst- und Gemüseanbau, das spielt die Ausstattung der Laube keine Rolle. Genaueres bitte selbst in § 5 BKleingG nachlesen.
Antwort 30.05. 11:14
§ 20 a Punkt 7 genau lesen! Der Bestandschutz bezieht sich auf das Bauwerk, sofern es vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtet wurde. Es kann unverändert genutzt werden, solange nicht bedeutende Änderungen oder Reparaturen am Gebäude sprich: an der Laube vorgenommen werden, die z.B. die Statik beeinflussen oder auch die Dachform verändern. Der Bestandschutz wird durch einen Pächterwechsel NICHT aufgehoben. (Denn das Gebäude hat den B-Schutz, und nicht der Pächter  ;))
Antwort 30.05. 17:39
Richtiges Datum war 03.10.2015, nicht der 15.10.!
"...auch in Sachsen soll sowas passiert sein". Hier wissen Sie wohl noch nicht so genau, was Sie dann
am 31.05.2016 11:37 zu wissen vorgeben, "...das in Hohenstein -Ernstthal ein Verpächter den Vertrag mit dem KV gekündigt hat und die Kleingärtner das Gelände räunmen Müssen ." (Originalzitat einschl. aller Fehler).
Dies ist schlechthin eine Lüge, oder der KV (soll wohl Kreisverband heißen?) weiß noch nichts davon. Der KV heißt in Hohenstein-Ernstthal übrigens "Territorialverband". Ich wiederhole Hardy's Aufforderung: Den Namen des Vereins nennen, bitte!
Im Übrigen läuft das folgendermaßen, wenn der Bodeneigentümer mit einem Verband einen Pachtvertrag hat: Der Verband (meist über die Vereine in Vollmacht des Verbandes) schließt als Zwischenpächter Unterpachtverträge mit den einzelnen Gartenfreunden ab. Kündigt der Verpächter nun den Zwischenpachtvertrag mit dem Verband, fallen alle Unterpachtverträge der Kleingärtner an ihn selbst zurück. Das bedeutet noch lange nicht, dass die Kleingärtner jetzt räumen müssen.
Abschließend eine Bitte. Verbreiten Sie nicht weiterhin Unwahrheiten und Halbwissen in diesem Forum, das nützt keinem!

Nostradamus

Hier scheinen 2 ganz Schlaue am Werk zu sein.Hohen Stein Ernstthal betrifft sogar meine Eigene Verwandschaft und dehnen glaube ich mehr .Und dann solltet ihr beide euch mal mit dem Flächennutzungsplann und dem Städtiscxhen Bebauungsplan beschäftigen.Und mit den Begriff Innen und Aussenbereiche.Mit Altenburg iswt mir leider ein Fehler unterlaufen .Aber mein ehemaliger Arbeitskolleg ist von so einer Kündigung betroffen.Da hette der RVg einen Pachtvertrag mit einen Privateigentümer,der den Vertrag gekündigtbhat laut BGB.Das Gleiche ist in Hohenstein passiert.Der Eigner hat laut BGB den Pachtvertrag ordnungsgemäss gekündigt.Alf ,wo bist du zu Hause ?? ich habe es ja gesagtbich bin in Brandenburg und wo du.??Landesrechtbist kein Bundesrecht .Und es gibt schon Kommunen ,die für Lauben ,die grösser sind als 25 m2 Zweitwohnsteuervverlangen.In MV.Erst richtg erkundigungen sammeln und dann mit Steinen Werfen

Nostradamus

Hardy und Alf
Es gibt im Internet Sammlungen von Gerichtsurteilen .Speziell auch für Kleingärten .Öfters dort mal reinsehen erweitert das Gesichtsfeld und das Wissen.Wenn ein Zwischenpächter die Kündigung vom Eigner erhält ,muss er in der Folge seine Unterpächte informieren ,das er nicht mehr der Ansprechpartner ist.Alsm hat der BVerein ,die Möglichkeit mit dem Eigentümer zu sprechen .Und der stellt seine Bedingungen.Entweder dien Endpächter gehen darauf ein oder sie räumen so einfach ist das Alf.So ist es auch in Hohenstein.Das Land ist durch den Flächennutzungsplan zum Bauland erklärt.und der Eigner will Mäuse sehen und keine Radieschen

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