Einbau geeichter Stromzähler

Begonnen von Anuk, 13. September 2017, 15:26:04

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Anuk

Hallo zusammen,
unser Verein hat 2016 in der einer Mitgliederversammlung den Beschluss gefasst, dass auf Grund teils (ur)alter Stromzähler (ältester ist Baujahr 1965) sowie Abrechnungsdifferenzen zum Hauptzähler gemäß §25 des Eichgesetzes alle Abnehmer bis Ende 2017 den Austausch mit einem geeichten Zähler vorzunehmen haben.
Derzeit haben etwa 60% unserer Gartenfreunde bereits einen Zählertausch vorgenommen.

Einige Mitglieder haben nun aber bereits angekündigt, keinen Austausch mit einen geeichten Stromzähler vorzunehmen.

Unsere Frage:
Welche Möglichkeiten stehen uns Durchsetzung des Beschlusses, d.h. den gesetzlichen Forderungen, zur Verfügung?

Unser Vorstand hat vor, bei Verweigerung des Austausches ab 2018 auf den ermittelten Verbrauch (laut ungeeichten Zähler) einen Aufschlag von 25 % zu erheben.
Außerdem steht die Frage, ob nach einer erfolgten Abmahnung und darin gesetzter Frist der Stromanschluss abgeschaltet werden darf. (Ein Problem ist hierbei allerdings, dass die Kabel meist von Garten zu Garten zu Gar..., d.h. kreuz und quer, verlegt sind.)

Oder welche anderen / besseren / wirksameren Möglichkeiten seht ihr?


Es grüßt
Anuk aus Thüringen

Hardy

Hallo Anuk,

Strom:
Rechtsträgergrenze sind die Abgangsklemmen im Unterverteiler des Grundnetzes.Verfügungsgrenze ist die nicht plombierte Abgangsleitung.
Aus der Abgrenzung zwischen sparteneigener Anlage und Anlagen in den Kleingärten ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
In Fällen der Gefahr und nach