,,Mietrecht ist auf Pachtrecht anwendbar." - Bis hierhin ist deine Antwort zwar korrekt, diese Platitüde trägt aber zur Fragestellung rein gar nichts bei. Alles, was darauf folgt, ist - so pauschal, wie du es behauptest - nicht ohne Weiteres richtig.
Erleuchte mich zunächst einmal bitte, aus welcher Regelung des Mietrechts sich deiner Meinung nach ein Rückerstattungsanspruch für einen unterjährig freiwillig abgebenden Pächter ergeben solle. Ansonsten bitte ich dich, mit derart pauschalen Phrasen keine unbegründeten Hoffnungen der Leser auf eine Pachtrückerstattung zu schüren. Außerdem hast du meine Antwort offenbar nicht ordentlich gelesen oder nicht verstanden. Deshalb noch einmal:
Voraussetzungen/Annahmen meiner Aussage:
1. Im Pachtvertrag ist - wie sehr häufig - vereinbart, dass die Pacht eine jährliche Zahlung für ein im Vertrag definiertes Pachtjahr ist.
2. Im Pachtvertrag ist - wie ebenfalls sehr häufig - vereinbart, dass die Jahrespacht bei unterjähriger Gartenabgabe nicht zurückerstattet wird, auch nicht anteilig.
Folgen unter diesen Voraussetzungen:
1. Der abgebende Pächter hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung.
2. Abgebender und übernehmender Pächter können (und sollten) miteinander eine angemessene Aufteilung der Jahrespacht vornehmen. Auch das ist nicht unüblich.
Das Wörtchen ,,einvernehmlich" heißt in Bezug auf eine Vertragsbeendigung ja gerade, dass beide Vertragsparteien zugestimmt haben. War die Beendingung nicht einvernehmlich, so hat eine der beiden Seiten gekündigt. Vorliegend wäre das wohl eine Kündigung durch den Pächter. Aber die pauschale Behauptung, dass der Vertrag dann zum ,,1.12. des Jahres" enden würde, ist nicht korrekt. Weil vorliegend keine Verpächterkündigung gem. BKleingG gegeben scheint, können ein völllig anderes Pachtjahr und völlig individuelle Kündigungsfristen sowie Beendingungszeitpunkte zu beachten sein. Deshalb ist es absolut entscheidend, was im Pachtvertrag der fragestellenden Person vereinbart ist.
Ob der Nachfolgepächter eine Pachtrechnung für den in Frage kommenden Zeitraum erhalten hat, ist für die fragestellende Person ohne Belang. Allenfalls der übernehmende Pächter könnte hier benachteiligt sein. Das ist aber nicht Gegenstand der Frage.