Bundeskleingartengesetzt nur unverbindliche?

Begonnen von B. Bley, 15. Februar 2005, 22:30:00

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Werner

Ach ja, ich vergaß zu erwähnen, dass wir vermutlich von unterschiedlichen Größenordnungen reden, als 1. Vors. eines Vereins mit 800 Gärten (ehrenamtl. Fulltimejob) verwehre ich mich dagegen, 1400 sinnlose Kopien zu machen. Sie sollten nicht nur die Arbeit, die Papier- und Kopierkosten berücksichtigen, auch das Porto verdoppelt sich bei 700 Briefen. Und glauben Sie mir, den Mitgliedern, die Akteneinsicht verlangen, gebe ich gern einen Kaffee aus, arm geworden bin ich dabei noch nicht, im Gegenteil persönliche Gespräche bereichern das Vereinsleben.

B.Bley

Hi!<br />
<br />
Ist für mich kein Problem - nur für unseren Vorstand und den Stadtverband und wohl auch für den Landesverabdn Rheinland - die sind der Meinung, daß eine Aufteilung nach Anzahl der Gärten zulässig ist.<br />
 

Rolf Apmann

wenn ein pächter gekündigthat und seine parzelle nicht mehr pflegt auch nachdem er kein nachpächter hat darf dann derverein rauf und ingemeinschaftsarbeit mit kostenrechnung dasgrundstück pflegen

Werner

Eigentlich nicht, aber auch hier kommt es letzt endlich wieder darauf an, was in der Vereinssatzung und (wichtig!) im Pachtvertrag vereinbart wurde.

Angela Müller

Alle 2 Jahre sind laut Bundeskleingartengesetz und Satzung in unserem Verein Wahlen.
Falls der Termin zur Jahreshauptversammlung sich mit dem Zeitraum verschiebt, bekommen wir Post vom Amtsgericht,Abteilung: Vereinsregister und die mahnen denn dann schon.

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