Kleingarten vererbbar???

Begonnen von Barbara, 09. Dezember 2006, 23:36:00

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Barbara

Hallo,
wie verhält es sich, wenn der Ehepartner (der den Pachtvertrag alleine unterzeichnet hat) verstirbt. Ist dann der andere Partner berechtigt den Pachtvertrag (wie z.B. beim Mietvertrag) zu übernehmen oder gibt es gesetzliche Einschränkungen?
In unserer Kolonie ist es des öfteren vorgekommen, das der hinterbliebene Ehepartner, der den Vertrag vor 30 oder 25 Jahren nicht mit unterzeichnet hat (auch heute noch wird Neu-Pächtern vom Verband gesagt es genügt wenn ein Ehepartner unterzeichnet)den Garten bei Meldung des Todesfalles bzw. Übernahme des Vertrages mit einer neuen Vermessung des Kg und entsprechenden Kosten konfrontiert wird.
Für Eure Erfahrungen, bzw. Hinweise zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar
Barbara

Horst

Liebe Barbara.
§ 12 regelt die
"Beendigung des KleinG-Pachtvertrages bei Tod des Kleingärtners".

Kleingarten vererbbar
bei gemeinsamen Pachtvertrag (Absatz 2), dann auch Haftung u.a. durch den Überlebenden (Absatz 3). Überlebender muß Fortsetzung schriftlich erklären. Dann muß der Verein mit ihm den Pachtveretrag fortsetzen. (Wenn der Überlebende nichts taugt gibts Probleme.)

Kleingarten nicht vererbbar
falls Pachtvertrag nur mit einem Ehegatten geschlossen (Absatz 1)Der Verein als Verpächter kann mit dem Überlebhenden - muß
aber nicht - den Pachtvertrag fortsetzen. Der Verein hat freie Wahl.

Dazu wäre noch eine Menge aus der Praxis zu sagen.
Dazu vielleicht später etwas nach weiteren Beiträgen.

Euer
Horst

Eckhard

Liebe Barbara, hier der Text des BKleinGaG
§ 12
Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 589 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden.

d.h. in Deinem Fall bist Du ein neuer Pächter, der so zu behandeln ist, wie eine anderer neuer Pächter.
Wenn ihr nicht vorher den Pachtvertrag gemeinsam unterschrieben habt, kann man auch nicht hinterher so tun, als wäre er gemeinsam unterschrieben.
Ein Vorstand sollte auch alle gleich behandeln, oder meinst Du nicht?
gruß eckhard

Horst

Liebe Freunde,
Eckhard hat freundlicherweise den Gesetzestext zitiert.
Leider sind sonst keine weiteren Beiträge erfolgt.
Nun, der Kleingarten ist eigentlich im klassischen Sinne nicht vererbbar, da er nur gepachtet ist. Deshalb spricht das BKleingG
nur von der Beendigung des Vertrages beim Tode und von der  Fortsetzung in Abhängigung davon wie der Vertrag geschlossen wurde.

Schöne Feiertage
wünscht
Euer
Horst

Barbara

Herzlichen Dank für Eure klärenden Hinweise und Antworten.
Ich kann daher nur jeden zukünftigen Kleingärtner empfehlen mit seinen Partner gemeinsam den Pachtvertrag zu unterzeichnen, um finanziellen und anderen unangenehmen Überraschungen vorzubeugen.

Schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Gartenjahr
Barbara

Online-Seminar am 22.05.2024

Bio-Dünger selbst herstellen

Beinwell, Rasenschnitt und Äste: der Kleingarten wirft viel Material ab. Wie Sie daraus Kompost herstellen und wie Jauchen, Tees und Wurmkompost sowie Mulchen den Boden und das Gemüse unterstützen, zeigt Melanie Schoppe in ihrem Vortrag.

Mehr Informationen 

Anzeige:
Floragard

Online Seminar - Stauden

Stauden im Kleingarten

Der Klimawandel verändert auch das Staudenbeet: längst funktioniert nicht mehr alles wie gehabt. Markus Finner von der Staudengärtnerei Gaißmayer stellt alternative Stauden vor, sowie bekannte Dauerbrenner, Raritäten und Besonderes.

Mehr Informationen

Unsere Gartenschätze

Im Fokus: Gartenschätze

Sie sind auf der Suche nach Besonderheiten für Ihren Garten? Dann schauen Sie sich doch mal unsere Gartenschätze an. Neben interessanten Infos zu den einzelnen Pflanzen, finden Sie hier auch passende Bezugsquellen.

mehr…

Der Blühkalender der Stauden

Der Blühkalender der Stauden

Unser Blühkalender hilft Ihnen dabei, Stauden mit unterschiedlichen Blütezeiten zu pflanzen – das freut das Auge und bietet vielen Insekten das ganze Gartenjahr Nahrung.

mehr…

Was liegt an im Obstgarten?

Obstgarten Mai

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den Mai.
mehr…

Starter-Paket: FISKARS SingleStep Heckenschere HS 22 & Hurra-Buch für Gartenneulinge

Starter-Paket FiskarsEgal ob für sich selbst oder als Geschenk für Garten-Anfänger. Die Kombination aus dem Buch „Hurra! Ich habe einen Kleingarten“ und der Heckenschere HS 22 von Fiskars ist perfekt für einen erfolgreichen Start im eigenen Garten.

mehr…

Was liegt an im Gemüsegarten?

Gemüsegarten Mai

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den Mai.
mehr…

Was liegt an im Ziergarten?

Ziergarten Mai

Hier finden Sie unsere aktuellen Gartentipps für den Mai.
mehr…

Blühkalender Sommerblumen

Mit ein- und zweijährigen Sommerblumen können Sie für ein wahres Blütenmeer im Garten sorgen. Unser Aussaat- und Blühkalender hilft Ihnen dabei, die Blumen so auszuwählen, dass Sie das gesamte Gartenjahr Wildbienen und Co. Nahrung bieten können.

mehr…

„Der Fachberater“ – damit Sie auf dem Laufenden sind!

Der Fachberater

Für Gartenfachberater, Vereinsvorstände und alle, die es genauer wissen wollen: „Der Fachberater“ informiert Sie vier Mal im Jahr über gartenfachliche und verbandspolitische Themen des Klein­gar­ten­wesens. Die Ver­bands­zeit­schrift des Bun­des­ver­ban­des Deutscher Gartenfreunde widmet sich zudem Ausgabe für Ausgabe verschiedenen Schwer­punkt­the­men.

mehr...