Räumung durch den Vorstand

Begonnen von Gudrun, 18. September 2004, 00:09:00

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Gudrun

Hallo<br />
Eine Frage an die Vorstandsmitglieder unter Euch oder auch an die Menschen, die sich in rechtlichen Dingen einigermaßen auskennen. Problem: wir haben vom Vorstand aus einem GdF wegen nicht gezahlter Pacht /Mitgliedsbeitrag und wegen mangelnder Gartenpflege  gekündigt.(die der Kündigung vorgeschalteten Mahnschreiben sind verschickt worden.).<br />
Der GdF hat drei Fristen zur Räumung des Gartens (Entfernung des persönlichen Eigentums) verstreichen lassen. Wir haben nun einen Nachfolgepächter für den Garten, der alle Auflagen aus der Wertermittlung erfüllen will, können aber keinen Pachtvertrag abschließen da die Laube und das Gerätehaus nicht geräumt sind. <br />
Frage: können wir vom vorstand aus die Laube öffnen und die persönlichen Besitztümer von einem Unternehmen entfernen und einlagern lassen? Was ist bei der „Öffnung“ zu beachten? Wie ist das mit den Kosten der Lagerung? Können wir die mit der Zahlung für den Garten (Nachfolger zahlt die bereinigte Summe entsprechend der Wertermittlung) verrechnen? Können wir eigentlich das Geld entgegennehmen oder muss es an den „alten“ Pächter ausgezahlt werden?<br />
Na, da scheine ich ja mit „einer Frage „ nicht ausgekommen zu sein. Für eine rasche Beantwortung währe ich sehr dankbar. Es ist für uns das erste Mal, dass wir so ein Problem bearbeiten müssen.<br />
Ein schönes Wochenende an alle Forumsteilnehmer.<br />

Reinhard

Hallo Gudrun, <br />
von einer Räumung des Gartens durch den Vorstand würde ich unbedingt abraten. Das wäre so etwas wie Selbstjustitz. Ihr müßt den Pächter verklagen und Euch so ein Räumungsurteil besorgen. Normalerweise unterstützt Euch dabei der Anwalt des Kreis-/Stadtverbandes. <br />
Bei uns ist es i.d.R. so, das der Kreis/Stadtverband auch die Kosten des Rechtsstreites übernimmt, da er der "Generalpächter" ist.<br />
Gruß Reinhard

Gudrun

vielen Dank für die rasche Antwort. Ja, Du hattest Recht. Wir waren jetzt beim Anwalt. Wir brauchen eine Räumungsklage. Glück gehabt. Danke nochmals.Gudrun

Marticker Karlheinz


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