Was ist eine einfache Mehrheit

Begonnen von kapuzinerkresse, 21. Februar 2006, 14:21:00

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kapuzinerkresse

Auf unser diesjährigen JHV wurde ein Antraggefaßt mit folgenden Stimmanteilen beschlossen. 89 stimmberechtigte Mitglieder waren anwesend, 30 waren für den Beschluß, 5 Enthaltungen, 25 dagegen. Man sieht es fehlen Stimmen. Ist der Antag nun durch, da die meisten Stimmen dafür waren, oder nicht durch, da nicht 50% der anwesenden dafür gestimmt haben.

Zitat aus der satzung " Die beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefaßt, Zur Satzungsänderung ist eine dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich" da im oberen Teil nicht von den anwesenden Mitgliedern gesprochen wird bin ich unsicher wie ich das interpretieren soll

Schon mal Dank für eure Antworten

Kapuzienerkresse

roni

hallo

roni

hallo

Eckhard

Wenn  zu einem TO Punkt abgestimmt wird, werden ALLE Stimmberechtigten
vom Versammlungsleiter  aufgefordert:" Wer dafür ist, möge seine Hand heben ,,(bei geheimer Abstimmung werden stattdessen Stimmzettel eingesammelt.

Bei 89 anwesenden Mitgliedern  müssen  mind 45 Mitglieder dafür stimmen, sonst ist der Beschluss nicht angenommen..
Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen in welcher Höhe auch immer ändern daran nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

kapuzinerkresse

Hallo Erhard, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Kann ich das irgendwo genau nachlesen? Ich muss das niet- und nagelfest haben, da eingetreten was ich befürchtete (Siehe meine erste Anfrage bzgl Vorsitzenden) und eben dieser Vorsitzende will diesen Antrag nun unbedingt durchsetzen, und wenn ich jetzt es was dagegen setzte, was eigentlich einem Selbstmord gleichkommt, muss es eben ganz sicher sein

Danke für die Antwort

Kapuzinerkresse

Re(e)Bell

Hallo kapuzinerkresse,
die Begriffe ,,einfache Mehrheit" und ,,absolute Mehrheit" (der abgegebenen gültigen Stimmen) werden zwar im Gesetz nicht verwendet, sie kommen aber in vielen Vereinssatzungen vor. Die ,,einfache Mehrheit" ist erreicht, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. Beispiel: Bei 49 abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen dürfen dabei nicht mitgezählt werden) ist die ,,einfache Mehrheit" erreicht, wenn mindestens 25 Stimmen für den Antrag (Ja-Stimmen) abgegeben wurden. Als ,,einfache" Mehrheit wird sie herkömmlich deshalb bezeichnet, um den Gegensatz zur ,,qualifizierten Mehrheit" deutlich zu machen. Wenn in der Satzung für eine bestimmte Beschlussfassung die ,,absolute Mehrheit" verlangt wird, ist damit in der Regel ebenfalls die Mehrheit der für den betreffenden Antrag abgegebenen Stimmen gemeint. Sachlich besteht also zwischen der ,,einfachen Mehrheit" und der ,,absoluten Mehrheit" in der Regel kein Unterschied. Mit der Bezeichnung der Mehrheit als ,,absolute" soll dann der Gegensatz zur ,,relativen Mehrheit" herausgestellt werden.
Der Begriff ,,absolute Mehrheit" kann jedoch auch eine andere sachliche Bedeutung haben. Damit kann einmal die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gemeint sein; in diesem Fall wirken sich Stimmenthaltungen praktisch als Nein-Stimmen aus.
Schließlich kann ,,absolute Mehrheit" die Mehrheit der Vereinsmitglieder, nicht nur der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder bedeuten. Für eine Auslegung des Begriffs ,,absolute Mehrheit" in dem einen oder anderen strengen Sinn bedarf es jedoch näherer Anhaltspunkte in der Satzung.

Unter ,,qualifizierter Mehrheit" versteht man eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Stimmenmehrheit (z.B. 2/3-, ¾-, 4/5-Stimmenmehrheit).

Die ,,relative Stimmenmehrheit" kann dagegen hinter der einfachen Stimmenmehrheit zurückbleiben. Sie ist häufig in den Satzungen vorgesehen, wenn Personalentscheidungen unter mehreren Kandidaten zu treffen sind, etwa durch folgende Vorschrift: ,,Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt." Nimmt aber derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist nicht etwa der Bewerber mit der zweitbesten Stimmenwahl gewählt. Hier ist die Wahl zu wiederholen.

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rn. 208

Re(e)Bell

Hallo,
damit die Darstellung (je nach Satzung) komplett ist:

Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

BGH, Urt. v. 25.01.1982 – II ZR 164/81 = Rpfleger 1982, 291 = NJW 1982, 1585 = MDR 1982, 551 = JurBüro 1982, 854 = WM 1982, 484 = DNotZ 1982, 631


Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 25.01.1982 – II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35).

BGH, Urt. v. 12.01.1987 – II ZR 152/86 = Rpfleger 1987, 253 = MDR 1987, 737 = WM 1987, 651 = BB 1987, 993 = NJW 1987, 2430 = DB 1987, 1085

Gruß Re(e)Bell

Eckhard

Also –Lange Rede kurzer Sinn -
Wichtig ist wohl, wie geht man jetzt vor. –

Im vorliegenden Fall versucht der Vorsitzende das Pferd von hinten aufzuzäumen.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Wirksamkeit eines Beschlusses anzuzweifeln. Er muß nichts beweisen.
Wenn ein schriftlicher Protest beim Vorstand kein Einlenken (Wiederholung der Abstimmung) zur Folge hat, gehe ich zum Amtsgericht, bei welchem der Verein eingetragen ist und trage meine Bedenken dort vor. Ich werde dort auch beraten.

Sicher ist: der Vorsitzende muß beweisen, dass:
1.   über der TO Punkt überhaupt abgestimmt werden darf. – Satzung – Aufgaben der MV
2.   das Abstimmungsziel klar und detailliert in der TO der Einladung  angekündigt wurde
3.   das sein Antrag die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.  
Die Protokollführung ( ein Protokollführer muß sein Protokoll unterschreiben)  ist eben aus diesem Grund notwendig
 Drucke doch einfach diese Antworten aus und lege sie dem Vorsitzenden vor.

Über was wurde denn abgestimmt?

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Urian

Absolute Mehrheit  ist, wenn ein Beschluß mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen angenommen wurde.
Einfache Mehrheit ist, wenn der Beschluß auch mit weniger als 50% der abgegebenen Stimmen angenommen werden kann.(Stimmenthaltung zählt dabei nicht)
  Beispiel: 60% Ja Stimmen ; 30% Nein Stimmen; 10% Enthaltung, gleich absolute Mehrheit.
40% Ja Stimmen; 30% Nein Stimmen und 20% Enthaltungen gleich einfache Mehrheit.
Welche Mehrheitsregel gilt, sollte in der Satzung stehen.

Gruß

Urian

Eckhard

Er hat recht!

_ wenn nicht in der Satzung unter ,,Aufgaben der J MV" steht – wie bei uns:
Bei Beschlussfassung sind die jeweiligen  Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder erforderlich  ( ¾ ; 2/3 , einfache ):

Und diese unsere  Regelung halte ich für demokratischer.

Mein Rat: Wenn nicht so in der Satzung geregelt, schleunigst nachholen  -
 Mit den erforderlichen Stimmenmehrheiten der Satzung!

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard


kapuzinerkresse

hallo Eckhard,

abgestimmt wurde über eine Änderung der Ruhezeiten, die eigentlich im Widerspruch zum Ortsgesetzt steht. Es ging darum, dass am Samstag nach 15 Uhr (von 13-15 Uhr gelten ja die gesetzlichen Ruhezeiten) keine motorbetriebenen Geräte, sprich rasenmäher etc. mehr betrieben werden dürfen, da sich einige GF beim Kaffeetrinken gestört fühlen.
Auch wenn ich selber meist am Samstag zu den Kaffeetrinkern gehöre finde ich das für berufstätige oder schichtarbeiter sehr schwierig.

Gruß

Kapuzinerkresse

Re(e)Bell

Hallo Kapuzinerkresse,
also ich denke dass dieser Beschluss im Falle einer gerichtlichen Kontrolle für bestehende Pachtverträge keinen Bestand haben kann.
Leider haben sich die Kleingartenvereine angewöhnt, in ihren MitgliedervesammlungenBeschlüsse zu fassen, welche in die bestehenden Pachtverträge eingreifen. Dies ist aber in der Regel nicht möglich. Dier Mitglieder können den Vorstand lediglich Anweisungen geben, wie künftige Pachtverträge gestalltet werden sollen. Ferner können sie beschließen, dass die bestehenden Pachtverträge durch Vereinbarung ergänzt oder geändert werden sollen. Dazu kann aber kein Kleingärtner gezwungen werden. Ferner können sie  nicht direkt in bestehende Pachtverträge eingreifen.
Deshalb gibt es zum Beispiel für eine Erhöhung der Pachtpreise auch  extra eine gesetzliche Grundlage.
Re(e)Bell

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