Vereinsfinanzen: "Umgang mit säumigen Zahlern"

Begonnen von Winfried, 14. März 2006, 14:24:00

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Winfried

Hallo Gartenfreunde,

bin interessiert an praktischen Erfahrungen zum Thema und an Meinungsäußerungen zu einer Beschlussfassung(2005)in der Mitgliederversammlung eines Vereins (anwesend 62 von 151 Mitgl.) zum "Umgang mit säumigen Zahlern":

"Säumige Zahler von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Rechnungen werden nach der zweiten erfolglosen Mahnung über den Schaukasten des Vereins aufgefordert, ihre Schuld zu begleichen, da man in solchem Falle davon ausgehen muß, daß die jeweiligen Gfr. auf dem Postwege nicht zu erreichen sind."

Anmerkung:
1. der Beschluss ist komplett zitiert
2. der Schaukasten ist öffentlich zugängig

Auf eine Reaktion gespannt
Winfried

Uwe

Hallo Winfried

Das Problem mit den säumigen Zahlern habe ich auch, wir mahnen die Mitglieder an und die meisten zahlen dann auch. Ich habe auch schon erfahren das einige Vereine das Inkassoverfahren, bei besondere Härtefälle, anwenden. Das soll eine sichere Sache sein und teuer für den säumigen Zahler. Ich selber habe aber keine Erfahrung darin weil ich es noch nicht angewendet habe. Vielleicht hat ja jemand hier erfahrung damit. Mit den Beschluß, die säumigen Zahler im Aushang anzupragern, ist das,glaub ich,wegen Datenschutz nicht so einfach, beschliessen kann man viel, auf einer Versammlung, aber ob das rechlich abgesichert ist wage ich zu bezweifeln. Was man aber auf jeden Fall machen kann, ist das Kündigungsverfahren, vielleicht werden dann solche Mitglieder schlauer.

MfG Uwe

Eckhard

Lieber Winfried!
Zu Vorgehensweisen bei Zahlungsverzug gibt es meist Regel in der Satzung. Du musst sie ganz lesen. Wie man es genau macht gibt auch viele Hinweise in internet.
Persönliche Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen im Schaukasten erscheinen. Nicht einmal die Nennung in der Versammlung ist ohne Zustimmung erlaubt.
Der BDG hat auf der letzte CD einen Fachvortrag darüber geschrieben.

Solch ein Beschluß kann nicht ohne Änderung der Satzung gültig werden (3/4 Mehrheit der Anwesenden).
Diese Satzungsänderung muß als solche  bei der Einladung in der TO genau beschrieben werden
Der Beschluß ist unwirksam
Info Quelle:

Kopiere diese Adresse und gehe damit ins Internet.
Es erscheint ein sehr gutes  Werk über Vereinsrecht:


http://www.niedersachsen.de/cda/search/result.jsp?<wbr> C=795124&N=8926627&L=20&<wbr> D=0&I=3749483&searchInput=verein&searchMode=3&searchType=Alle

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Winfried

Hallo,
vorab mmeinen Dank an Uwe. Im Vordergrund stand eigentlich die Fragestellung nach der inhaltl. Form bzw. der beschlossenen Handlungsweise  einschl. der Beschlussbegründung.
Auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde habe ich jetzt den Beitrag von Theresia Theobald v. 01.03.06 (Was darf ans schwarze Brett?) entdeckt, leider ohne Quellenangabe der betr. rechtlichen Grundlagen.
Bleiben die Fragen nach der Hinfälligkeit des Beschlusses bzw. anderer praktikabler Verfahren (Verzug bei Pacht oder bei Mitgliedsbeitrag, Umlagen usw.)
MfG Winfried    

Winfried

Hallo Eckard,
zu Deiner Antwort meinen Dank. Habe die Internetseite vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. besucht und den betr. Beitrag von Theresia Theobald vom 01.03.06 (Was darf ans schwarze Brett?)gelesen. Frage: Ist dies identisch mit dem Hinweis auf: "...  Der BDG hat auf der letzte CD einen Fachvortrag darüber geschrieben."
(CD Abkürzung für ??)
Danke für Deine Bemühungen.
MfG Winfried

Anm.: Das betr. Werk zum Vereinsrecht muss ich erst noch noch genauer betrachten.

Uwe

Hallo Winfried

Ich habe Mitglieder, die die Pacht und Beitrag wegen Arbeitslosigkeit, schlecht zahlen können. Da finde ich aber schon ein Ausweg für. Dann gibt es noch welche die nicht zahlen, obwohl keine Mittellosigkeit, vorliegt. Das BkleinG § 8 Abs.2, könnte dabei, vielleicht, eine Grundlage bilden.

MfG Uwe

Eckhard

Lieber Winfried!

Wg Datenschuzt gibt es eine CD- Rom mit den Grünen Schriften des BDG von 2005. Die kann man als Kopie vom Verband anfordern, oder direkt beim BDG kaufen  (ca 20 €) Die Datei kann ich Die auch schicken (email adresse)
Sicher würde man im net auch so was mit etwas Mühe finden
Wg Säumige Zahler muß unbedingt die Satzung gelesen werden, was da steht gilt.
Wenn nichts steht:
Zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehört auch eine Mahn-Regelung wegen der Gleichbehandlung
Der säumige Zahler muß schriftlich aufgefordert werden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens zu zahlen. Am besten man versucht zusammen mit dem Gärtner diesen Zeitpunkt zu vereinbaren.
Wenn er das nicht einhält ist er in" Verzug"(wichtig) Jetzt muß schriftlich ein neuer letzter Zahlungstermin genannt werden, mit dem Hinweis auf das BKleinGG:

,,§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1.der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht
unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;"

Es muß konkret die Kündigung als Folge genannt werden.

Das ewige Gelaber, das wieder mal Einige nicht zahlen ist völlig überflüssig

Mit freundlichen Grüßen

Eckhard

Eckhard

Zusatz:
Ein Vorstand, der es nicht schafft, seine Geschäfte ordentlich zu führen, gehört abgewählt.
Aber dann müßte es ja eine anderes Mitglied machen......

Daran hapert es im Grunde Jede Mitgliedschaft hat den Vorstand, den sie verdient.

Eckhard

peter

Man sollte mit diesem Thema etwas sensibler umgehen, da ja heute jeder einmal ohne Arbeit sein könnte. Mein Kassierer oder ich rufen diejenigen die nicht oder nur einen Teil der Pacht bezahlt haben an und klären in einem Gespräch diese Dinge.In den den meisten Fällen klärt sich alles von alleine .Etwas in einem Schaukasten anzuprangern finde ich, wirft uns um 100 Jahre zurück.
Mfg. Peter  

Norman

Moin,

sollte man etweige Schuldiger im Schaukasten anmahnen, stellt dies eine Verletzung des Datenschutzes dar und ist somit nicht statthaft! Der Schaukasten ist öffendlich zugänglich und darf nicht zur Offenlegung der finanziellen Lage einzelner Mitglieder missbraucht werden.
In der letzten Ausgabe von "Der Fachberater" war dazu ein ausführlicher Bericht nachzulesen.

mfg Norman

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