Rückbau

Begonnen von Nacktschnecke, 01. September 2011, 00:38:48

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Nacktschnecke

Hallo GF,

ich möchte meinen Garten altershalber aufgeben.
Mein Vorstand fordert von mir:

- Anpflanzungen entfernen
- Laube entfernen

Ich habe meinen Garten vor 35 Jahren, per Pachtvertrag, in der ehemaligen DDR übernommen.

In unserem Pachtvertrag ist von Rückbau keine Rede.

Die Gartenanlage besteht auch weiterhin.

Muß ich der Aufforderung nachkommen oder kann mich der Vorstand nur dazu verpflichten, den Garten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.

Danke für alle Antworten.

peter

Zitat von: peter am 01. September 2011, 14:10:30
Ergibt sich das bei Euch nicht aus dem Pachtbuch  (bzw. Satzung)
Gruß aus K.   (werdet doch wohl neue Pachtbücher haben ??)

Pirol

Du hast den Garten vor Inkrafttreten des reguleren Bundeskleingartengesetz übernommen.Also zum DDR Recht.Du fällst unter den $20a/b.Bestandsschutz.Dann ist bestimmt ein Folgepächter da ,sprech doch mal mit dem, inwieweit der etwas übernimmt um sich selbst Kosten durch Neuanschaffung zu sparen,denn eine neue Laube ist nicht umsonst.Und ist der Verein überhaupt der Verpächter???das er
Forderungen stellen kann.Was versteht der Vorstand unter ordnungsgemäßer Übergabe,wenn der Folgepächter einverstanden ist.Kläre ersteinmal die Frage Bestandsschutz,aber aufpassen da will jeder sein Süppchen selber kochen,am besten Regionalverband mit ranholen.

YETI

Du hast wirklich noch den alten VKSK- Pachtvertrag aus DDR- Zeiten? Auch keine ergänzenden Vereinbarungen?

Zitat§ 20a BKleinG Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.   Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.

Bei uns haben die Pächter (der Älteste hat seit 1965 Garten) seit Übergang VKSK --> e.V. alle "West"- Verträge.

Was steht denn bei Euch in der Satzung und oder Gartenordnung zu diesem Thema?

ZitatDie Rückgabe der Parzelle
Das BKleingG enthält für die Rückgabe der Parzelle durch den Pächter keinerlei Regelungen. Dementsprechend finden wieder die Regelungen des BGB Anwendung (§ 4
Abs. 1 BKleingG).
Nach dem auch auf den Kleingartenpachtvertrag nach § 581 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1
BKleingG anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB hat der Pächter die Pflicht, die Parzelle nach
Beendigung des Pachtverhältnisses an den Verpächter zurückzugeben.
Dabei muss der Pächter die Parzelle in dem vertraglich vereinbarten Zustand oder, wenn die
ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, außer den Änderungen durch die vertragsgemäße
Nutzung in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem die Parzelle zum Zeitpunkt der
Übergabe an den Pächter gewesen ist (BGH, in: NJW 2002, 3234). Der Pächter hat deshalb
Aufbauten und sonstige baulichen Maßnahmen, mit denen er die Parzelle versehen hat zu
entfernen (BGH, in: NJW 1981, 2564; 2006, 2115). Dies gilt insbesondere auch für die vom
Pächter errichteten Gebäude und Bauten (BGH, in: BGHZ 96, 141, 144; NJW-RR 1994,
847). Das gilt selbst dann, wenn die Bauten etc. vom Vorpächter mit dem Grundstück
verbunden worden und vom Pächter übernommen worden sind (OLG Hamburg, in: ZMR
1990, 341).

Quelle:
Der Pächterwechsel oder: Wenn der Unterpächter keine Lust mehr hat ...
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Neunkirchen/Saar (Mitglied der Arbeitsgruppe
Recht des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner e. V.)


Ich würde jetzt folgendes machen:

  • mit dem Vorstand reden, ob Pächter- Nachfolgeliste exisitert
  • wenn Verein Homepage hat, den Garten dort einstellen
  • Annonce in Zeitung setzen
  • Gartennachbarn fragen, ob sie jemanden zur Übernahme kennen

Wie siehts denn überhaupt mit der Kündigungsfrist aus. Normal kannst Du erst zum 30.11.2012!! kündigen. Hättest also genug Zeit.

Wenn alles nicht sofort klappt, wird Dir Dein Verein bestimmt eine "Gnadenfrist" gewähren, er wird nicht verlangen, Deinen Garten sofort platt zu machen.

Ich schick Dir per PN mal ne Nachricht mit einer PDF zu diesem Thema

(Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, sondern eine persönliche Meinung)

Pirol

Yeti:Warum machts du so kompliziert.Er brauch keine Gerichtsurteile von 1984 wo wir noch finstere DDR waren.Fakt ist er steht unter Bestandsschutz nach§20a und warscheinlich ist ein Nachfolger da.Er brauch keine großartigen Gesetzestexte sondern Hilfe gegen seine konfusen Vorstand ,der selbst nicht weiß wie er sich zu verhalten hat.

YETI

Wenns einen Nachfolger gibt, OK
Wenns noch keinen Nachfolger gibt, 2 Jahre Vereinbarung mit Verein.

Wenns dann immer noch keinen Nachfolger gibt, dann wirst Du wahrscheinlich beräumen müssen... Was jedoch keiner hoffen will,

@Pirol:
Laube und Pflanzungen sind nach geltendem Recht Scheinbestandteile der Parzelle. Da hilft auch der von Dir immer wieder zitierte Bestandschutz nach §20a (ich nehme mal BKleinG an) nicht!

Pirol

Yeti :Wie es aussieht gehörst du nicht zu den Organisierten Kleingärtnern,sonst wüsstest du  das der §20a der Übergangs§ DDR-BRD ist.Die 2. Jahresfolge ist Blödsinn ,weil die Schätzung nach 1 Jahr nicht mehr gild und neu gemacht werden muß,Bepflanzungen mitgeschätzt werden,es sei es sind Bepflanzungen die nicht dem Gesetz entsprechen ,die müssen raus.

YETI

@Pirol:
Nochmal, was hat Bestandschutz nach §20a BKleinG mit einem Abriss einer Laube zu tun, wenn den Garten keiner mehr pachten will??? NICHTS!!!

ZitatDie 2. Jahresfolge ist Blödsinn

Darf ich mal aus dem unter anderem in Sachsen gültigen "Unterpachtvertrag
für Dauerkleingärten und sonstige Kleingärten (Einzelpachtvertrag)" zitieren? Ich machs einfach mal:

Zitat§ 11 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
(7)Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Pachtnachfolger vorhanden sein sollte und eine Wiedervergabe der Parzelle
angestrebt wird, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von max. zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein
Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, der
Kleingartenordnung sowie des Vertrags entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Sollte nach dem Ablauf von max. zwei
Jahren kein Nachfolgepächter gefunden worden sein oder der abgebende Pächter sich weigern, sein Eigentum auf einen Nachfolgepächter
zu übertragen, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Kleingartens von seinem Eigentum.

Was hat die Zwei- Jahres- Vereinbarung mit der Schätzgültigkeit von einem Jahr zu tun??? NICHTS!!!

Im Bedarfsfall steht dann eine weitere Schätzung an...


Schau einfach mal, was Du für einen Unterpachtvertrag hast incl. Zusatzvereinbarungen, vielleicht steht die Zwei- Jahres- Frist so oder ähnlich auch bei Dir drin.

last but not least:
ZitatWie es aussieht gehörst du nicht zu den Organisierten Kleingärtnern,sonst wüsstest du  das der §20a der Übergangs§ DDR-BRD ist.

Ich gehöre zu den organisierten Kleingärtnern, bei dem Gesetzeswust in DL schreibt man im allgemeinen immer mit hin, welches Gesetz man meint.

Pirol

Yeti :Ich merke schon du bist einer der unbedingt Recht haben möchte,da findest bdu Dinge in den Postings die gar nicht da sind oder noch nie zur Debatte standen.Das KlngaGesetz gild auch in Sachsen.Aber wenn du Recht haben möchtestest,dann hast du eben Recht ist doch egal Wichtigtuer!!!!!!!

Peter, Pan

Hallo Pirol,
es ist schön deine Beiträge hier zu lesen, doch leider bist Du nicht bereit dazuzulernen.
Das BKLeingG ist das eine und das andere sind die Bundesländer und ich habe Dir hier schön einmal gesagt, das jedes Bundesland sein eigenes Ding im Sachen Kleingartenwesen dreht.
Du wirfst hier immer wieder den § 20a BKLeingG in den Raum,ist sehr schön gilt aber nur für Baulichkeiten und nicht Anpflanzungen.
Was zu DDR Zeiten nicht erlaubt war, aber gedultet wurde ist auch jetzt bei Pächterwechsel zu entfernen.
Noch ein Hinweis für den Rechtsexperten. Pacht ist wie Miete, dh. wir haben den Boden nur gepachtet = Grabeland. Wenn die Nachfrage nach Gärten nachläßt, was heutzutage vorkommt, kann der Vereinsvorstand verlangen das mein Eigentum von dem gepachteten Land mitnehme am Tag der rechtwirksamen Kündigung, wie bei einer Mietwohnung oder läst Du deine Möbel in der Wohnung wenn du diese gekündig hast?. Das ist Gesetz und du willst doch nicht gegen geltendes Recht angehen, oder ????.
Es gibt Bundesländer die haben die 2 Jahresregelung eingeführt bei Pächterwechsel wie Yeti hier schon erwähnt hat, das brauch bei Dir nicht der Fall zu sein in deinem Bundesland. Was mich hier nur stört bei deinen Beiträgen, das Du immer wieder andere Forumteilnehmer hier Angreifst obwohl du garnicht weißt was in diesem Bundesland rechtens ist in dieser Frage. Warum ist deshalb Yeti ein Wichtigteur wenn es in Sachsen so gehandhabt wird bei Pächterwechsel und bei Dir im Bundesland nicht, verstehe ich nicht diese Äußerung von Dir. Aber ach egal Du wirst schon Wissen warum Du Ihn so nennst, nur vergißt nicht wie man in den Wald hinein Ruf , so schallt es auch heraus wenn er das gleich dann von Dir hier verkündet.Der Zwischenpächter hat das Recht dafür zusorgen das ich mein Eigentum vom Pachtland bei Kündigung mitzunehmen habe bei schlechter Nachfolgerfrage, den was soll mit deinem Eigentum passieren wenn Du nicht mehr da bist auf deiner Parzelle und wer kommt für die Kosten beräumung dann auf, bestimmt nicht der Verein!!!!.Denk mal darüber nach bevor du andere hier angreifst.

Mit freundlichen Grüßen

Peter, Pan

Pirol

Ich habe den Beitrag von Nacktschnecke nochmal intensiev gelesen,aber voneurer Rumgeeiere leider nichts gelesen auch nicht das er aus Sachsen ist.Er hat noch nichteinmal eine Gegenntwort gegeben wie es läuft,ob eventuell ein Nachfolger da ist,wie der Vorstand auf eventuelle Kopromissvorschläge eingegangen ist USW,ich habe ihm im Gegensatz zu euch Kompomissvorschläge aufgezeigt,siehe meinen Beitrag vom 1.9.011 leider reagiert er nicht,also was wollt ihr mit euren Vorschlägen bzw Hinweisen womit er sich selbst in die Pfanne haut.Wie es aussieht haben ihm meine Vorschläge geholfen Hallo!!!

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