Gartenschätzung

Begonnen von Sabine, 12. März 2002, 07:34:00

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Sabine

Hallo, vor 3 Jahren wurde unser Garten mit 6.300,00 DM geschätzt. Leider müssen wir ihn abgeben, da wir wegziehen und man will uns nur noch 4.600,00 DM dafür geben. Begründung: Das Dach hätte Asbest, dafür müsse man uns 400,00 DM abziehen. Dieses Haus besteht seit 20 Jahren mit Asbest. Müssen wir uns das gefallen lassen. Außerdem sind wir der Meinung, dass der Garten gepflegter als vor drei Jahren ist und wir auch die Fensterläden erneuert haben.
Dürfen wir Einblick bekommen in das "Schätzprotokoll"? Wo können wir Einspruch einlegen?

elvira

Hallo, bei uns (NRW)ist es selbstverständlich, dass der Pächter ein Exemplar der Werteermittlung bekommt (je 1 der Vorstand und der neue Pächter). Natürlich kann Einspruch erhoben werden, bei keiner Einigung kann die Werteermittlungskommission vom Bezirksverband angefordert werden, die Kosten müssen vom Anforderer gezahlt werden.
Gruss Elvira

Marian

Hallo Sabine, nach der Schätzrichtlinie erhält der abgebende Pächter grundsätzlich das Schätzprotokoll. Zudem muss das Ergebnis der Schätzung besprochen werden. Die eigene Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Bei fehlerhafter Schätzung erfolgt eine kostenlose Nachschätzung. Gruß Marian

Eckhard

Hallo Sabine,
1. 1 Exemplar der Wertermittlung gehört immer dem scheidenden Besitzer
2. Asbest ist nach solangen Jahren der Duldung kein Grund zur Abwertung
3. Einspruchmöglichkeit ist wie folgt ( lt. Gartenordnung und Bundeskleingartengesetz :
a) beim Vorstand, b) kommt keine Einigung zusatnde beim Bezirksverband
c) vor Gericht ( Kosten gehen zu Lasten des Klägers !!!!)

Ich bin selbst als ausgebildeter Werermittler schon lange in NRW / Bzvb. Siegerland,tätig!!

Sabine

Vielen lieben Dank, Eckhard,

aber leider will mir der Kleingartenverein trotzdem das Dach (Asbest) in Höhe von 400,00 DM abziehen. Sie sagten zu mir, es sei eine neue Auflage, sie müssten so handeln.

Kann ich denen irgend etwas schriftliches vorlegen, damit ich Recht bekomme?

Ich wäre dir sehr dankbar, wenn Du mir helfen könntest.
Sabine

Eckhard

Hallo Sabine,
die Antwort Deines Vereines scheint mir aus rechthaberischen Gründen zu bestehen. Ich würde wie folgt vorgehen :
1. Die Auflagen die der Verein anführt, müßte er selbst auf den Tisch legen.
2. Diese Auflagen ( wenn überhaupt ) kann nur eine Kommune herausgeben. Ein Anruf dort ( meistens ist das Grünflächenamt zuständig ) wird Dir sicherlich weiterhelfen.
Fazit: Stur bleiben !! Solche Auflagen muss !!!! der Verein seinen Mitgliedern im Aushang bekannt geben !!
Viel Glück

Horst

Hallo,

daß Asbest entsorgt werden muß, ist ein alter Hut.
Das gehört mindestens seit 20 Jahren schon zu unserem Allgemeinwissen.
Von weitem sah man die gewellten grauen Platten.
Als erste Maßnahme hat man versucht das Zeug durch Schutzanstriche zu isolieren.
Nun ist wohl die Vereinsführung nach so langer Duldung
vom Schlaf erwacht oder aufgeweckt worden?
Hat die Vereinsführung paarmal gewechselt?
Aber das ist nicht das Problem; es sind nur mögliche Erklärungen. Wie lange hattet ihr den Garten?

Es kann sich nach normalem Menschenverstand nicht um eine neue plötzliche Anweisung handeln, sondern aus irgeneinem Anlaß heraus nur um eine Erinnerung; und die gilt nach so langer Duldung nicht.
Der Verein muß wohl selber entsorgen und die Kosten tragen.
Nach den Vorschlägen von Eckhard handeln.

Das meint
Horst

Sabine

Danke dir, Horst. Habe gestern meine Rechnung erhalten. Der Verein möchte pro Quadratmeter von mir (ca. 14 qm) 10 â,¬ haben = 274,00 DM.

Werde heute an den Stadtverband schreiben, ob ich mir dieses gefallen lassen muss, denn die Gartenanlage besteht seit 29 Jahre und ich habe diese Garten erst seit 1998 bis heute.
Vielen Dank für Eure / dein Beiträg(e).

Heidi

Hallo Sabine,
habe deinen Bericht mit interesse gelesen, was mich nun sehr interessieren würde was aus dem Asbestdach geworden ist, ob Du nun die Kosten dafür tragen mußt?!? (Haben selbst noch ein Asbestdach). Und aus welchem Bundesland Du kommst?
Freue mich auf Antwort und verbleibe
mit lieben Grüßen aus Düsseldorf
Heidi
 

Joachim

<br />
<br />
Die Wasserschutzpolizei warnt - gefährliches Asbest <br />
<br />
In der letzten Zeit wurden zahlreiche Straftaten von den Umweltsachbearbeitern der Landespolizei und der Wasserschutzpolizei Schweinfurt wegen unsachgemäßem Umgang mit asbesthaltigen Produkten verfolgt. Die Wasserschutzpolizei Schweinfurt nimmt dieses Thema zum Anlass, die Bevölkerung bezüglich der Vorschriften im Umgang mit Asbest aufzuklären. <br />
<br />
Die Gefährlichkeit von asbesthaltigen Produkten ist seit langem bekannt. Die mineralischen Asbestfasern gelangen in die Lunge, ohne von den Schleimhäuten der Atemwege aufgehalten zu werden. Deshalb gilt Asbest als äußerst gefährlicher, krebserregender Stoff. Fatal ist der Umstand, dass sich die gesundheitlichen Schäden erst nach sehr langer Zeit zeigen. So kann ein Krebs, der durch Asbest verursacht wurde, in Einzelfällen erst nach 20 Jahren nachgewiesen werden. Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit der Intensität. Durch unsachgemäßen Umgang gefährdet man deshalb nicht nur sich, sondern auch die Menschen, die sich in der Umgebung aufhalten. <br />
<br />
Der Gesetzgeber hat Anfang 1992 ein Verwendungsverbot und ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und asbesthaltigen Produkten beschlossen. Wird die Zweckbestimmung asbesthaltiger Gegenstände, wie zum Beispiel alter Nachtspeicheröfen, Welldachplatten und alter Mehrschicht-PVC-Bodenbeläge aufgegeben, so muss deren Besitzer diese ordnungsgemäß beseitigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <br />
<br />
Es ist davon auszugehen, dass Faserzementplatten, die vor 1988 meistens unter dem Warenzeichen "Eternit" hergestellt wurden, Asbest enthalten. Wer wissen möchte, ob sein Nachtspeicherofen asbesthaltige Materialien enthält, kann sich an den Ofenhersteller oder an sein Energieversorgungsunternehmen wenden und erhält dort Auskunft. Bei Dachplatten oder Bodenbelägen kann eine Probe, die für 150,- DM durchgeführt wird, sicheren Aufschluss über die Inhaltsstoffe erbringen. <br />
<br />
Die Sicherheitsvorschriften, die bei einer ordnungsgemäßen Sanierung oder Entsorgung beachtet werden müssen, sind so umfangreich, dass von Gewerbetreibenden ein spezieller Sachkundenachweis verlangt wird. Der Privatmann ist deshalb in der Regel überfordert. Wer sich entschließt, sein altes Dach oder seinen Nachtspeicheröfen zu entsorgen, sollte sich an eine solche Fachfirma wenden. <br />
<br />
Die Wasserschutzpolizei Schweinfurt hat in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt Würzburg und den Abfallberatern der Stadt und des Landkreises Schweinfurt ein Konzept erarbeitet. Jeder besorgte Bürger kann fachkundigen Rat oder die Anschrift zugelassener Betriebe bei den Abfallberatern der Stadt (Tel. 09721/51580) und des Landkreises Schweinfurt  (Tel. 09721/55549) erfragen. <br />
<br />
Durch die Konkurrenz bei den zugelassenen Entsorgungsfirmen sind in den letzten Jahren die Preise für die Entsorgung erheblich gesunken. Nach dem letzten Stand kostet die Beseitigung asbesthaltiger Nachtspeicheröfen zwischen 150,- und 500,- DM pro Ofen. Dachplatten werden zwischen 25,- und 30,- DM pro Quadratmeter ordentlich entsorgt. <br />
<br />
Die Wasserschutzpolizei Schweinfurt weist noch einmal eindringlich darauf hin, dass es verboten ist, asbesthaltige Öfen oder asbesthaltige Dachplatten, seien sie auch noch so gut erhalten, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei den alten Asbestplatten ist es außerdem nicht gestattet, die Oberfläche durch Bearbeitung wie Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten abzutragen. <br />
<br />
<br />

Waldemar

Hallo lieber Eckhard.<br />
Ich hätte zwei Fragen die der Gartenschätzung betreffen.<br />
Ich habe einen Schrebergarten in der KGV -Thinglinde in Kierspe.<br />
Da ich gesundheitlich nicht in der Lage bin weiter zu machen wollte ich den Garten verkaufen und habe den Vorstand gebeten dies in Kenntnis zu nehmen und entsprechende Schritte zu unternehmen um mir den Verkauf zu ermöglichen. <br />
Plötzlich aber stand ich vor einem Dilemma. <br />
Die Gartenschätzung sollte 130â,¬ (wörtlich einhundertdreißig) kosten und als Schätzer kämme einer von Bezirksverband und einer aus unserem Vorstand. <br />
Da ich vor zwei Monaten in Dortmund in der KGV â€"Bergmannsruh Zeuge einer solchen Schätzung gewesen bin, als ich dort bei unserem Anverwandten gewesen war, hat mich die Mitteilung unseres Vorstandes Stutzig gemacht, denn in der besagten KGV kamen drei fremde Kleingärtner, zwar aus gleichem Verband, aber nicht aus dem gleichem Verein. Auch der Preis, der dort mit 61â,¬ für die Schätzung angerechnet wurde.<br />
Meine Fragen: <br />
1. Kann sich jeder Verband die Preise für solche aufgaben selbst machen oder sind sie im ganz Deutschland einheitlich?<br />
2. Dürfen Gartenfreunde aus dem gleichen Verein solche Schätzung durchführen?<br />
Mit freundlichem Gruß<br />
Waldemar

Eckhard Müller

Hallo Waldemar,<br />
1. es gibt keine einheitliche Regelung, in der Satzung steht: Die Schätzer sind angemessen zu entschädigen.<br />
130 â,¬ halte ich für absoluten Wucher und unverschämt<br />
2. Es dürfen auch Schätzer aus der eigenen Anlage sein, aber besser sid immer Fremde.<br />
Gruß Eckhard

Waldemar

Hallo Eckhardt<br />
Vielen herzlichen dank für Deine Erläuterungen.<br />
Die Freunde aus Dormund Haben es auch für Unverschämt und Wucherei befunden<br />
Gruß<br />
Waldemar<br />

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