Ferien im Kleingarten

Begonnen von Peter, 17. März 2004, 10:16:00

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Peter

Hallo Re(e)bell!<br />
<br />
Mag sein, aber da dise Entscheideung für alle Kleingärten im Einzugsgebiet bindent ist - sollte diese auch objektiver ausfallen, als die einses einzelnen Vorstands.<br />
<br />

Re(e)Bell

Hallo Peter,<br />
überleg mal folgendes:<br />
Der/die Kleingärtnerverband/verbände hat/haben das Problem<br />
die Kleingartenanlagen deutlich von einer Ferienhausanlage<br />
abzugrenzen. Dazu gehören vor allem Kriterien die die kleingärtnerische Nutzung ( Ackern, Anbau von Früchten, Obst, Gemüse usw.) deutlich machen. Aktivitäten in Richtung Freizeit (faulenzen und sonnen, feiern usw.) sind da eher abträglich. Nun können Sie die Frage, ob "Ferien im Kleingarten" erlaubt ist, eigentlich selbst beantworten. Ihr zuständiger Stadtverband muss sich daher auch ohne  <br />
Rechtsgrundlage dafür entscheiden pauschal "Wohnen im Kleingartengebiet" nicht zuzulassen.<br />
Ich glaube aber nicht dass vom Stadtverband festgelegt wird oder werden kann, was als "Wohnen im Kleingarten" anzusehen ist. Dies wird der Auslegung durch die Gerichte überlassen bleiben müssen. Meine Meinung (wenn man einen anderen Wohnsitz hat und dort auch polizeilich gemeldet ist) habe ich dazu in einer anderen Antwort weiter oben deutlich<br />
gemacht. <br />
Re(e)Bell

Peter

Hallo Re(e)bell!<br />
<br />
Wir drehen uns im Kreis. Est nicht erlaubt wird aber geduldet solagen sich keiner meldet. Also sind wir vom Wohlwollen des Vorstands angewiesen - Sch**ß Situation.<br />
<br />
Verboten ist es aber ausdrücklich wenn die Laube zum "wohen" eingerichtet ist - also mit Wasser- /Stromanschluß, Kochgelegenheit, Dusche, Toilette etc.<br />
<br />
Aber grade die Verbände sind gefprdert um eine klare Regelung und damiot auch eine klare Abgrenzung zwischen Kleingärten (Pacht ca. &#8364; 0,15  - 0,30 je m²) und Feriensiedlungen (Pacht &#8364; 5,-- und mehr je m²). Sonst wird diese Entscheidung den Kommunen überlassen  und bei deren chronischer Geldknappheit ist das Ergebnis voraussehbar.<br />
<br />

Burchard

Hallo!<br />
<br />
In dieser Diskussion sind teilweise recht sonderbaren Ansichten und Beweggründe aufgetaucht. Ich habe mich mal an den Landesverband Rheinland gewand, weil ich hier auch eine Garten habe, um aml deren Stellungnahem zu erhalten.<br />
<br />
Nachfolgend habe ich mal die komplete Antwort kopiert:<br />
<br />
<br />
________________________________________<br />
<br />
Sie sprechen mit Ihrer Fragestellung einen viel diskutierten und vielerorts<br />
konträr gesehenen Bereich aus dem Kleingartenwesen an.<br />
<br />
Ihre Feststellung, dass das Bundeskleingartengesetz über diesen<br />
Themenkomplex nichts aussagt, ist nicht zutreffend. In § 3 Abs. 2, zweiter<br />
Satz ist konkret festgelegt, dass die Laube nach ihrer Beschaffenheit,<br />
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden<br />
Wohnen geeignet sein darf.<br />
<br />
Betrachtet man unter juristischen Gesichtspunkten den Begriff "dauerndes<br />
Wohnen" einmal genauer, so ist der wesentliche Text das Wort "dauernd". Wenn<br />
Sie beispielsweise für einige Wochen in Ihrem Kleingarten wohnen würden, ist<br />
der rechtliche Tatbestand des "dauerhaften" bereits erfüllt, auch wenn das<br />
nur eine begrenzte Zeit ist. Denn in den Wochen der Nutzung der Laube als<br />
Schlafstätte sind Sie während dieser Zeit "dauernd" anwesend.<br />
<br />
Sofern in den Sommermonaten oder nach einer ausgiebigen Feier im Garten an<br />
einem Wochenende oder auch einem Tag in der Woche die Laube als Schlafplatz<br />
genutzt wird, wäre dies nicht der Tatbestand des dauernden Wohnens. In<br />
solchen Situationen wird auch keiner gegen eine Übernachtung aus den<br />
vorgenannten Gründen Bedenken aufzeigen können.<br />
<br />
Falls Sie sich selbst noch einmal informieren möchten, dürfen wir auf den<br />
Kommentar zum Bundeskleingartengesetz zu § 3 Ziffer 3.3, Anmerkung Nr. 9<br />
verweisen. Dort ist sehr deutlich und auch nachvollziehbar der Begriff des<br />
"dauernden Wohnens" analysiert.<br />
<br />
Hintergrund der von manchen Kleingärtnern als strenge Regelung artikulierten<br />
Festlegung ist die Tatsache, dass Kleingärten in Kleingartenanlagen<br />
bestimmten, nachvollziehbaren Voraussetzungen unterliegen. Weil dem so, ist,<br />
ergeben sich hinsichtlich der Pachtberechnung für die Kleingärtner<br />
begünstigende Besonderheiten. Hierzu verweisen wir auf § 5 Abs. 1 des<br />
Bundeskleingartengesetzes.<br />
<br />
Würde man Kleingartenanlagen durch Lockerung der Festlegungen des<br />
Bundeskleingartengesetzes verändern, kann der Zeitpunkt abgesehen werden,<br />
wann unter dem Begriff "Kleingartenanlage" eine Wochenendhaussiedlung zu<br />
verstehen ist. Diese würde dann nicht mehr unter die Pachtobergrenzen des §<br />
5 BKleingG fallen und die Kosten für die Beibehaltung eines Kleingartens<br />
wären für viele Kleingärtner nicht mehr erschwinglich. Die soziale Ebene<br />
würde ausgehebelt. Dies kann nicht im Sinne der Kleingärtner und auch nicht<br />
im Sinne des Gesetzgebers sein.<br />
<br />
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage und den Grund für die derzeitige<br />
Gesetzeslage mit den vorstehenden Ausführungen beantworten konnten.<br />
<br />
Wir wünschen Ihnen trotz der "Einschränkungen" weiterhin viel Erfolg und<br />
Freude in Ihrem Kleingarten.<br />
<br />
<br />
Freundliche Grüße<br />
Landesverband Rheinland der Kleingärtner e. V.<br />
<br />
___________________________________

Re(e)Bell

Hallo Burchard,<br />
vielen Dank für Deine Information. Kennst Du den Autor der zitierten Kommentars ? Ist darin auch der Begriff "Wohnen" definiert ?<br />
Rebell

Horst

Liebe Freunde,<br />
die sonderbaren Ansichten einiger Gartenfreunde hier beobachte ich auch schon einige Zeit.<br />
Sie tun uns damit keinen Gefallen.<br />
Meinen Beitrag wollte ich bald schreiben.<br />
Er wäre fast genauso wie der von den Rheinländern ausgefallen; mit einer Ergänzung:<br />
Nach § 9 (1) 1. BKleingG wird wegen dauernden Wohnens gekündigt. Aber so hart schreibt kein Verband.<br />
<br />
Eine kurze Antwort von mir:<br />
Wohnen nein, gelegentliche Übernachtungen ja.<br />
<br />
Zur Frage zum Verfasser lieber Rebell:<br />
Mainczyk: Bundeskleingartengesetz<br />
Praktiker-Kommentar<br />
8. Auflage<br />
Verlagsgruppe Rehm<br />
<br />
RN 9 zu § 3 ist auf den Seiten 96/97<br />
Wohnen ist auch definiert.<br />
<br />
Danke Burchard für die Initiative.<br />
Sie war dringend notwendig.<br />
<br />
<br />
Horst

Schreibliesel

Hallo Peter,<br />
ich glaube, Dein Problem liegt ganz wo anders. Zwischen den Zeilen kann man herauslesen, daß Dein Vorstand teilweise "nach Nase" entscheidet. Und Du bist nun der Meinung, die Situation mit klarer Gesetzlichkeit für Dich entscheiden lassen zu können. Leider ist das nach Nase entscheiden ein riesiges Problem, daß sicher auch andere Vereine kennen. Ich selbst habe oft gegen solche Situationen angekämpft (auch mit Deinen Mitteln, wie gesetzliche Unterlagen usw.) u. viel Federn dabei gelassen. Auch ich habe Erkundigungen beim Stadtverband eingeholt. Letztendlich kommt man bei "Besserwissern" nur so weiter. Eines solltest Du aber nicht tun: andere "anzuschwärzen". Das wird ein Ding ohne Ende. Jeder beginnt plötzlich beim anderen immer wieder nach Fehlern bzw. Fehlverhalten zu suchen. <br />
Ich habe mich bewußt nicht zu Deinem eigentlichen Thema "Ferien" geäußert, da dies nun schon zur Genüge getan wurde u. die rechtliche Seite in den letzten Antworten klar zum Ausdruck kommt.<br />
Ich wünsche Dir alles Gute u. - schöne Ferien!!

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