Ablehnung von Bewerbern durch Altpächter

Begonnen von Ingrid, 08. August 2006, 13:02:00

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Ingrid

Hallo,

ich bin Vorstandsmitglied und habe eine Frage zur Neuvergabe von Kleingärten.

Eine Altpächterin hat im vorigen Jahr fristgemäß ihren Garten gekündigt. Die Schätzung wurde ihr im September 2005 ausgehändigt, mit der sie einverstanden war.

Es gab schon mehrere Interessenten, die den Kleingarten kaufen würden. ABER die Altpächterin besteht darauf, dass der Neupächter die Rolläden und Markise an der Laube bezahlen soll, weil sie nicht mitgeschätzt wurden. Auf diese Weise "verprellt" sie Bewerber. Sie bewirtschaftet ihn weiter, so dass eine Verschlechterung nicht festzustellen ist. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht verlangt, weil irgendwann in der Vergangenheit mal beschlossen wurde, dass unser Verein darauf verzichtet.

Mir hat man erzählt, dass bei mehrmaligen Ablehnen eines Bewerbers (3 Mal?), der nächste Bewerber den Kleingarten für die Schätzsumme kaufen kann. Der Altpächter (hier: die Altpächterin) muss jegliches Inventar, dass nicht in der Schätzung aufgelistet ist, entfernen und alle Schlüssel dem Verein aushändigen.

Stimmt das? Wo steht eine solche Regelung geschrieben? Wie sollen wir am besten vorgehen?

Für Eure Hilfe bedanke ich mich ganz herzlich.

Ingrid

ilex

Guten Tag Gartenfreundin Ingrid,

zu der gestellten Frage wird es in diesem Forum noch viele Beiträge geben - zu komplex ist das Thema.
Ich versuche es kurz zu machen. Über die Neuaufnahme von Pächtern entscheidet der Vorstand - ausschließlich!Natürlich sollen die Altpächter mit möglichen Bewerbern über die "Abstandssumme" (nicht Kaufpreis) verhandeln. Auch sollen sie für sich versuchen, ein optimales Ergebnis zu erzielen.
Aber irgendwann ist Schuss damit: entweder sie räumt den Garten mit all ihrem Eigentum (dazu gehört in letzter Konsequenz auch die Laube!!!) oder sie zahlt wieder die Pacht bis sie einen Nachfolger findet.
Letzteres hat sich  uns bewährt - eure Entscheidung hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gartens nach ordnungsgemäßer Kündigung (keine Pachtzahlung) würde ich neu überdenken.

Gruß

ilex


Re(e)Bell

Hallo,
für mich ist die entscheidende Frage, ob die "Schätzung" rechtlich (vertraglich) wirksam abgesichert ist. Ich habe immer Probleme, wenn ein Verein/Vorstand eigene Richtlinien über die Bewertung von fremden Eigentum beschließt und diese als verbindlich erklärt. Entscheident kann nur eine gültige  vertragliche Grundlage sein und dabei gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen der §§ 305 - 310 BGB (alt AGBG) wie  unangemessene Benachteiligung, Sittenwidrigkeit und anderes mehr.

Re(e)Bell
     

Eckhard

Liebe Ingrid,
so problematisch ist das gar nicht, man muß nur einen Weg festlegen, ihn beim abgebenden Pächter ankündigen und konsequent durchführen.
Wenn der Garten gekündigt ist und keine Pacht bezahlt wird, hat das Vorteile. Wenn Pacht bezahlt würde, ist der Pachtvertrag wieder geschlossen.
Ihr müßt vor allen Fristen setzen -  nicht zu knapp, dafür aber konsequent bei Nichteinhalten handeln.
Die Sachen ( Laube Pflanzen und Inventar) im Garten sind Eigentum, die der Pächter an den Nachpächter verkauft. Da habt ihr nichts mit zu tun, Schätzungen sind nur Hilfsmittel.
Der jetzige Pächter muß bis Ende 2007 Zeit haben, um:
1.   einen Nachfolger, wie auch immer zu finden. (der Vorstand  leitet auch  weiter Interessenten  an ihn)
2.   sollte er  es bis Ende  2007 nicht fertig bringen, wird jetzt schon eine Ankündigung einer Räumungsklage  ausgesprochen. Der Pächter muß dann alle Sachen aus dem Garten räumen (,,schwarze Erde" hinterlassen)

Das Alles muß mit genauen Terminen und präziser Auflistung der Gegenstände des Inventars schriftlich möglichst bald erfolgen
Die Frist scheint sehr lang. Ist aber, wenn man sofort handelt vor Gericht von Vorteil. Die Vereine, die nur lamentieren und nicht Handeln, lassen viel mehr Zeit ungenutzt verstreichen.
Also, viel Erfolg
Gruß eckhard

ilex

Hallo Eckhard,

im Prinzip stimmen wir in der Beurteilung dieses Falles überein (sorry Reebell - aber Deine "BGB-§§Teile" ziehen hier überhaupt nicht) - allerdings könnte der Vorstand m.E. die Sache unter Einhaltung der Fristen die Sache bereits in 2006 zu Gunsten des Vereins beeenden. Und wenn es erst 2007 klappt ist es auch noch O.K.!

Gruß

ilex

Re(e)Bell

Hallo ilex,
"sorry Reebell - aber Deine "BGB-§§Teile" ziehen hier überhaupt nicht)"
Du willst doch wohl nicht behaupten, dass die § 305 - 310 BGB für Pachtverträge nicht gelten ?
Wenn doch, dann lohnt sich keine weitere Diskussion.
Mein Hinweis, betraf die Wirksamkeit von Vereinbarungen im Pachtvertrag. Lies mal die erforderlichen Ausschlusstatbestände im § 310 BGB !!
Re(e)Bell

ilex

Moin (Re(e)bell,  

Pachtverträge -so wie wir sie kennen- werden auf der Grundlage der Bestimmungen des BKlG geschlossen. In diesem BKlG sind Gründe einer ordentlichen und ausserordentlichen Kündigung aufgeführt - Ausschlussgründe sind ebenfalls im BKlG festgeschrieben.
Schau einfach mal in "unser" Gesetz...!

Betr. Deinen Bemerkungen zu den "Schätzungen" (der Begriff ist irreführend -besser ist WERTERMITTLUNG): es gibt hier in alen Bundesländern "Wertermittlungs-Richtlinien", nach denen die Kleingartenverbände verbindlich handeln müssen. Aufgabe der einzelen LV und der KV ist es, interessierte Gartenfreunde entsprechend zu schulen (Wertermittler/Fachberater). Schau da mal in die HP der LV Sachsen oder Westfalen-Lippe - hier erfährst Du alles zum Thema WERTERMITTLUNG.

Schöne Grüße


ilex

Uwe

Hallo Ingrid

Schau doch auch mal nach, ob die Rolläden und Markise, im Kleingarten bei euch zugelassen sind. Es muß doch ein Grund haben warum die nicht mitgeschätz werden.
Sollten diese Sachen nicht zulässig sein, müssen sie von Altpächter einfernt werden.

MfG Uwe

Ingrid

Hallo Uwe,

in den Richtlinien für die Wertabschätzung steht einmal, dass "weitere Nebenanlagen, soweit zugelassen und genehmigt, in freier Vereinbarung vom Neupächter übernommen werden können oder vom abgehenden Pächter heraus- bzw. mitzunehmen sind", NICHT geschätzt werden.

An einer anderen Stelle ist geschrieben, dass "über dem Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungen nicht zu berücksichtigen sind".

In der Wertabschätzung der Altpächterin ist die Markise und die Rolläden weder als Wertgegenstand noch als Mangel aufgeführt. Unser vereinsunabhängige Schätzer wird ihr wohl gesagt haben, dass diese Dinge nicht mitgeschätzt werden.

Und das Bauordnungsamt hat bisher noch nie etwas gegen Markisen gesagt und laut Dienstanweisung sind Gelenkarmmarkisen erlaubt, obwohl es sich um eine bauliche Anlage handelt. (Übrigens muss die Behörde im letzten Jahr zu wenig zu tun gehabt haben, weil viele ihre überdachten Terrassen zurückbauen mussten. Es waren mehr als 4 qm.)

Viele Grüße
Ingrid

Re(e)Bell

Hallo ilex,
ich glaube wir schreiben immer noch aneinander vorbei.

Wenn ich behaupte, alle Vereinbarungen im Pachtvertrag können aufgrund der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sein, so hat dies nichts damit zu tun, ob Pachtverträge auf der Grundlage des BKlG abgeschlossen werden. Im BKlG wird doch  kein Vertragstext  vorgeschrieben, vielmehr kann der Vorstand evtl sogar die Mitgliederversammlung beschließen, welchen Inhalt die abzuschließenden Pachtverträge haben sollen. (bei einer nachträglichen Änderung bestehender Verträge, braucht man aber die Zustimmung des Pächters.)
Wenn sich also im Pachtvertrag beispielsweise eine Regelung befindet:
,,Bei Aufgabe des Kleingartens kann der Pächter nur eine Entschädigung nach Maßgabe der
,,Schätzungsrichtlinien" erhalten, so ist diese ,,Vereinbarung" durchaus nach Maßgabe der §§ 305 – 310 BGB zu beurteilen und kann je nach dem Inhalt der Schätzungsrichtlinien genauso unwirksam sein, wie andere Regelungen des Pachtvertrages.

Mehr wollte ich durch meinen obigen Beitrag nicht ausdrücken.

Re(e)Bell

ilex

Hallo Re(e)bell,

ich habe meinen Beitrag vor dem Hintergrund eines Rechtstreites verfaßt - hier hat das Gericht ausschließlich geprüft, ob die Ausschlussgründe und die im BKlG genannten Fristen eingehalten worden sind.

Wir schreiben insofern wohl aneinander vorbei, weil grundsätzlich die vertraglichen Beziehungen sich nach den Vorschriften des BGB richten (da hast Du natürlich recht) - soweit ...im (BKl-)Gesetz nichts anderes geregelt ist.

Eine schöne Zeit noch im Garten!

Gruß

ilex

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