Kündigung wegen Privatkrieg

Begonnen von Siem, 19. Oktober 2007, 09:43:00

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Eckhard

was konkret passt dir denn nicht? Uwe

lore

hallo daisy

Wie der Pachtvertrag zu kündigen ist, ergibt sich aus dem Selbigen. In unserem Pachtvertrag ist klar geregelnt unter welchen Umständen der Pachtvertrag von wem zu kündigen ist. Das bedeutet bei und z.B. vom Verein. Somit kann der Vorstand die Kündigung des Pachtvertrages aussprechen. Das hat überhaupt nix mit der MV zu tun. Die MV hat nur Mitspracherecht bei Kündigung der Mitgliedschaft.
So ists z.B. bei uns geregelt.

Gruß lore

Hans

Hallo Gartenfreunde,

Frage an Siem:

 Seid Ihr ein Kleingartenverein oder ein Kindergarten?
 Das Ganze ist doch "Gnatsch"!
 Setzt Euch zusammen und redet miteinander!
 
 Als ob wir keine anderen Probleme hätten!

trotzdem freundliche Grüße

Hans

Horst

Liebe Freunde,
einiges zum Thema:
Siem lächeln und grüssen, auch wenns schwer fällt.
Bitte mehr Fakten für uns Aussenstehende:
Warum hat die Stadt eure Anlage wie bewertet?
Zu kritisch? Zu negativ?
Wie bist du per Aushang "angeprangert" worden?
Öffentliche Verdächtigungen sind nicht hinnehmbar,
erst recht nicht schriftlich durch Aushang!
An eurem Tisch bezog sich das "Buh" nur auf euch am Tisch?
Da hätte ihrerseits ein Ordnungsruf und eine Entschuldigung eurerseits genügt.
Leute, die in einem Kleingartenverein ein Amt übernnehmen,
müssten schon vorher wissen, dass sie manchmal "angegriffen" werden. Es gibt eben Vor- und Nachteile unserer vereinsrechtlichen Selbstverwaltung. Da kommt es manchmal vor, daß der nette Gartennachbar dann nicht mehr so nett ist, z. B. aus Überforderung, Überheblichkeit, wegen Mist der Vorgänger usw. usw. Es kann auch sein, dass gelästert wird: Ätsch, da hast du es jetzt!

BKleingG § 8: Fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Abs. 1.: Nach Mahnung.
Abs, 2.: Mahnung nicht nötig, weil " ... so schwerwiegende ...
... insbesondere ... -gemeinschaft ... so nachhaltig ... nicht zugemutet werden kann."
Da braucht man schon stichhaltige Begründung!
Wie kommt ihr bei diesem "Fall" auf § 9?
Bei uns kann der 1. Vorsitzende erst nach einstimmingem Beschluss der Vorstandsmitglieder kündigen, fristlos oder normal.
Privatkrieg ist fast ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft ohne Garten ist nicht im BKleingG.
Das muss man in der Satzung regeln.
Man kann dort ähnlich § 8 formulieren.

Euer Horst

Kaffi

Folgendes:
Immer erst Einspruch einlegen.
Bei uns in der Satzung steht folgendes:
Dem bisherigen Mitglied steht das Recht des Einspruches innerhalb
einer Frist von 10 Tagen zu. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss,der sich aus je einem Mitglied zusammensetzt,das von jeder Anlage auf der jährlichen Anlagenversammlung zu diesem Zwecke gewählt wird.
Dieses Mitglied darf weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.Über den Einspruch ist innerhalb vier Wochen
zu entscheiden;der Entscheid ist endgültig und ist dem Vorstand
und dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen.
Jetzt erhebt sich die Frage ob Ihr so ein Ausschuss habt der darüber entscheidet. Da wir in unserem Verein 9 Anlagen haben
entscheiden hier auch neun unabhängige Mitglieder.
MfG Kaffi

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