Ärger nach Gartenbegehung

Begonnen von Lili, 02. Juni 2009, 22:58:00

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Lili

Wir haben einen neuen Vorstand und er meint,daß meine Beetflächen nicht ausreichen.In den vergangenen Jahren war alles in Ordnung und ich habe nichts verändert!Wie soll ich mich verhalten?Ich habe einen neuen Zaun,den ich mit den Pflanzen wieder bewachsen lassen will,wie es der alte Zaun war.Vorher nie ein Thema-jetzt doch!?Mein Garten ist ein Außengarten,ohne begrünten Zaun hätte ich den Garten nicht genommen...was tun???
Grüne Grüße Lili

Hans

Hallo Lili,

ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist mit Obst und Gemüse zu bebauen.
Wenn Du das bisher nicht getan hast und der Vorstand nicht für die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes und die Gartenordnung gesorgt hat ist das kein Grund, weiterhin die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.
Seid froh, dass Ihr einen Vorstand gefunden habt, der sich für Recht und Gesetz einsetzt und auch den Mut und Verstand hat, das im Verein durchzusetzen. Mach´ ihm die Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Pflichten nicht noch schwerer.

Grüße von

Hans

Lili

Hallo Hans,Ich habe in meinem Garten:1 Gewächshaus-12m2 mit Gemüse ,Tomaten Gurken ect.,Beete mit Gemüse ca.12 m2,Kraüter an verschiedenen Stellen(Minze,Bärlauch,Salbei...  ,3 große Obstbaume,5 kleiner Obstbäüme,Himmbeeren Brombeeren,7 goße Weinstöcke,wenig Rasen und viel Bumenbeet.Bei 475m2 müßte das doch reichen-oder...
Gruß Lili

Hans

Hallo Lili,

ein Drittel Deiner Gartenfläche wären etwa 155 m².
Berechne mal die Fläche, die von den Obstbäumen und -sträuchern bedeckt wird und addiere sie zu der Beetfläche mit Kräutern und Sommerblumen und Gemüse.
 Wenn Du damit auf das angegebene Drittel Deiner Gartenfläche kommst, kann der Vorstand nicht meckern. Fehlen vielleicht 10 - 15 m², dann kann er ein Auge zudrücken.
Wichtig ist, dass der Garten seinem Charakter nach ein Kleingarten mit etwa 1 Drittel kleingärtnerischer Nutzung ist.

Hans

drittel

Aus kleingärtnerische Nutzung BDG 169

vom Bundesgerichtshof bestätigtes Urteil:
1. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung muss dominieren.
Das bedeutet, dass mindestens 51 % der Gartenfläche dieser vorbehalten sein müssen.

2. Die Erzeugung von Obst und Gemüse muss auf diesem Flächenanteil überwiegen.
Das heißt wiederum, mindestens 51 % der gärtnerisch genutzten Fläche (das entspräche ca. der Hälfte der unter 1. verzeichneten Anteile und macht damit 26 % der gesamten Gartenfläche aus) sind mit den entsprechenden Arten zu besetzen.

Noch geringer:
ein Anteil von durchschnittlich 22,20 % der Gartenfläche ,,als gärtnerische Nutzung (Gemüsebeete, Beerensträucher, Obstbäume, Zierpflanzen einschließlich Blumen)"

Wie viel Obst oder Gemüse davon ausmachen sollten, darüber sagt das BKleingG nichts aus.
Es wird lediglich von Obst und Gemüse gesprochen.
Die Anteile von Obst- und Gemüsearten bleiben der individuellen Neigung des Kleingärtners vorbehalten.


Bundesgerichtshof III ZR 207/02:
kleingärtnerische Nutzung:
Vorhandensein von mindestens drei Obstbäumen bei 80 % der Parzellen.

Persönlicher Kommentar:
Allgemein wird die Einhaltung der kleingärtnerische Nutzung immer noch sehr sehr großzügig ausgelegt.

Horst

Liebe Freunde;
a k t u e l l   über die kleingärtnerische Nutzung ist das BGH-Urteil III ZR 281/03
vom 17. Juni 2004.
Es ging darum, ob in einer Kleingartenanlage
in Thüringen die kleingärtnerische Nutzung
gegeben sei oder nicht.

In diesem Urteil ist auf Seite 1 unter c) zu entnehmen, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt ,,wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen
für den Eigenbedarf genutzt wird".
Die wichtigsten Gruppen der Gartenerzeugnisse sind natürlich die Gruppen von Obst
(Obstbäume und Beerensträucher) und von Gemüse. Weitere Gruppen sind Heilpflanzen,
Gewürzpflanzen und andere wie
Feldfrüchte (Kartoffeln, Mais, ...),
Wildobst (Hecke aus Hagebutten, ...),
Wildgemüse (etwas Sauerampfer, Löwenzahn, ...)

Auf Seite 13 wird gewarnt, dass eine kleingärtnerische Nutzung
nicht mehr gegeben sei
,,wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind".

Die Aussagen von Hans sind richtig,
die von drittel sind überholt
bzw. nicht relevant.

Horst

eckhard

Hallo Horst,

wenn schon zitieren, dann vollständig.

Im Einzelfall ist es anders -schon die Größe von Lilis Gartens weicht von der Regel ab.
 Topografie und Bodenqualität sind zu berücksichtigen.
Jeder lese am Besten selber nach.
Aber:

Liebe Lili,
las dich rechtlich beraten und vor Allem weise den Vorstand auf Gleichbehandlung hin - bei Spezies wird oft ein Auge zugedrückt.
Warscheinlich läßt sich durch wenig Umgestaltung
viel erreichen und lass dir Zeit dabei, es wird schon.

gruß eckhard

Horst

Mein liebster Freund Eckhard;
was soll denn das schon wieder?

Ich habe absichtlich nur
den wichtigsten Teil
a u s  Teil c)  des Urteils erwähnt.

Ein zu grosser Kleingarten beginnt
bei mir ab 600 qm, also ab 50 % mehr
von ,, soll nicht größer als 400 qm sein".
Ob Lili vergessen hat zu sagen,
ob ihr Garten sehr steil ist oder steinig
oder sumpfig ist oder am Waldrand liegt,
mit dem Boden nichts anzufangen ist??

Extra wegen dir achte ich schon lange
auf Dinge wie
richtige und vollständige Zitate;
dass man den Vorstand fragen soll ob er
wirklich alle gleich behandelt, nicht mauschelt;
und dass man ja nicht vergessen soll
rechtlichen Rat einzuholen.
 
Entschuldige meine Nachlässigkeiten.

Wie immer
dein
Horst

Lili

Hallo,mein Garten ist ein Mauergarten,er liegt dort,wo gleich die Mauer war.Ich habe auch ein"Bermudadreieck"wo ich schon jedemenge Sämereien ausgesät habe,aber mit sehr mäßigem Erfolg.Jetzt habe ich erfahren,daß zu DDR-Zeiten das Gebiet mit Chemikalien behandelt wurde,damit dort nichts mehr wächst.Und dort soll ich Gemüse ernten...Ich habe zwar noch Gemüde und Erdbeeren,aber essen werde ich das nicht mehr!Wie soll ich mich verhalten?Hätte man mich nicht auf diese Sachen hinweisen müssen? Ich hätte mir das ja denken können, aber nach so vielen Jahren...?Grüße Lili

Hans

Hallo Lili,

wer ist "man" ?
hast Du das Land gekauft?
Ist es ein Kleingarten in einer Anlage?

Wenn Letzteres der Fall ist, dann wende Dich an den Vorstand.

Hans

Matze

Hallo Lili,
wenn dein Garten "nachweislich" belastet ist, solltest/must du es mit Hochbeeten von min 60cm Höhe versuchen.Obstbäume können bleiben.
Alles andere Bodengemüse/Obst ist dann nicht mehr erlaubt.
Gilt jedenfalls für Berlin.
Zur Zaunbegrünung gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen die von einer Kolonie zur anderen verschieden ist. Sollte dein Garten zur befahrenen Strasse bzw. Müllplatz,Parkplatz zeigen sind Hecken höher 120cm zulässig. Teilweise bis 2,5m Höhe
Ist aber mit der Kolonie und deren Erscheinungsbild nach Aussen anzupassen und abzusprechen.Pflege ist entsprechend größer und muss gewährleistet sein.
Desweiteren ist aber dein Vorstand in so fern im Recht alte Gepflogenheiten auf den aktuellen rechtlichen Stand zu bringen. Hier gibt es keinen Bestandschutz.Wird aber meist erst bei Pächterwechsel zu 100% angepasst.Also weiterhin immer mit einander Reden dann machts auch weiterin Spass im Garten.

Lili

Hallo,"man"ist der Kleingartenverein,der mir den Garten verpachtet hat.Die Belastung ist leider nirgends dokomentiert,wie man es sich sicher denken kann.Das war ein Sperrgebiet,wo man nur mit Passierschein kam,und man hat sich natürlich nicht über Chemiekalien und sonstige Sachen aufgeregt.Eben die Klappe gehalten...Heute ist das Gärtnern in einer solchen Kleingartenanlage nicht so einfach.Die ehemaligen Pächter und ihre Denkweise sind leider fast vollständig erhalten.
Grüne Grüße Lili

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