Abmahnung

Begonnen von OpaHellmut, 30. April 2019, 04:41:08

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OpaHellmut

Hallo in die Runde!
Ich bin leider hier nicht fündig geworden mit meinen Fragen. Habe schon oft und viel gelesen, mich aber nicht angemeldet. Nun suche ich Hilfe für meine Fragen.
Wer darf im Kleingartenverein eine Abmahnung erteilen und wie ist der korrekte Werdegang bis zur Erstellung/Übergabe der Abmahnung? Wie muss die Abmahnung aussehen?

Danke für die Gedanken und Hinweise!
Steht es irgendwo geschrieben? Dann Danke für den Link.

Spatenpauli

Hallo OpaHellmut,

die Abmahnungen erstellt der Vorstand.
Zum Aussehen der Abmahnung gibt es eigentlich drei Grundregeln.
1. bei säumigen Rechnungen
2. bei nicht Bewirtschaftung der Parzelle
3. bei besonders schwerwiegender Pflichtverletzung. Vereinsschädigendes Verhalten.

Die jeweiligen Punkte müssen in der Abmahnung verständlich klar aufgeführt werden.
Ebenso soll auch die Grundlage des BKleingG angezeigt werden, wie z.B. der § 8.2 fristlose Kündigung.
Auch hier sind die Vorgaben der verschiedenen Bundesländer unterschiedlich.

Bei uns läuft es so ab.
Abmahnung durch den Vorstand
Anhörung ( Vorstandssitzung )
Kündigung
Schlichtung ( Schlichtungsausschuss )
Ausschluss wenn die Schlichtung der Kündigung zustimmt.

Gruß Spatenpauli.




OpaHellmut

Hallo Spatenpauli,
danke für die Antwort. Eine Frage muss ich nachschieben:
Wer ist gemeint mit "der Vorstand" bei Erstellung der Abmahnung? Muss dem eine Vorstandssitzung vorausgehen oder kann der Vorstandsvorsitzende bzw. ein Vorstandsmitglied eine Abmahnung erteilen?

Gruß OpaHellmut

Spatenpauli

Moin OpaHelmut,

der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens
drei Mitglieder. 1. Vorsitzender, Kassierer und der Schriftführer.
Eine Abmahnung sollte auf einer Vorstandssitzung besprochen, beschlossen und protokolliert werden.
Dann wird eine Abmahnung geschrieben, in der, wie ich es schon vorher erwähnt hatte, genau die Dinge benannt werden, die zu verändern sind.
Der betroffene Gartenfreund erhält ein angemessenes Zeitfenster, in dem die Mängel zu beseitigen sind.
Sollte der Betroffene Gartenfreund es alles ganz anders sehen und die Fristvorgabe ist verstrichen, wird zu einer Anhörung bei einer Vorstandssitzung geladen.
Was danach geschehen muss sollte wieder aus der Satzung zu ersehen
sein.
Meine Frage, in welchen Bundesland befindet sich Dein Kleingarten ?
Oder welcher Landesverband ist für Euch zuständig.

Gruß Spatenpauli

OpaHellmut

Hallo Spatenpauli,
danke für die Antwort.
Ja, wenn ich von dem "Moin" ausgehe, dann liegen wir an der anderen Seite Deutschlands, auf der Südseite in Sachsen.
So ähnlich habe ich den Ablauf auch im Netz gefunden. Wichtig scheint mir der Aspekt, dass erst nach einer Vorstandssitzung abgemahnt werden kann, wobei ich dabei auch gefunden habe, dass vor der Abmahnung eine Aussprache mit Ziel einer Veränderung erfolgen soll.
Und richtig, die Abmahnung soll eine Zielstellung benennen. Aber was, wenn nicht? Ist sie dann hinfällig?
Alles nicht so einfach und wie immer mit den Gesetzen - ein hoher Gummianteil drin.

Gruß OpaHellmut

Spatenpauli

Moin Opa Hellmut,
natürlich ist richtig, wenn mit dem betroffenen Pächtervor der Abmahnung über sein ,, Fehlverhalten ,, gesprochen wurde.
Ist das Gespräch aber nicht auf fruchtbaren Boden gefallen, kommt die schriftliche Abmahnung.
Die Zielsetzung zur Behebung der angeprangerten Mängel ist ein notwendiger Bestandteil der Abmahnung und wenn nicht vorhanden,ist die Abmahnung ungültig.
Gummimäßig ist die Benennung des Zeitrahmens wie z.B. bei Bauverstöße welcher in einem der Mängelbeseitigung angemessenen,  Zeitfenster sein sollte.
Wenn alles nicht klapp, dann folgt das Ausschlussverfahren.
Und natürlich alles schriftlich protokollieren.
Ich weiß nicht wie es in anderen Bundesländern gehandhabt wird.
Bei mir hier im Norden der Republik werden die Stationen des Mahnverfahren sehr streng und eindeutig vorgegeben.
Wenn es nicht eingehalten wurde und daraus sich Formfehler ergeben, wurden in der Vergangenheit die Kündigungen von den Gerichten zurückgenommen.
Dann steht der Vorsitzende wie ein Depp da und kann das Ganze Prozedere im nächsten Jahr wieder von vorne beginnen.
Besser und einfacher ist es zu versuchen alles in einem sachlichen Gespräch zu regeln.

Gruß Spatenpauli


OpaHellmut

Hallo Spatenpauli,
das bestätigt genau das, was ich so teilweise gefunden habe und meinem Rechtsempfinden entspricht. Leider bin ich mit meinem Rechtsempfinden auch schon schief gewesen. Recht und empfundene Gerechtigkeit sind nicht immer auf einer Linie, leider. Und Rechtsprechung ist auf einem ganz anderen Blatt.
Ich danke Dir noch mal für die Mühe, eine zweite Meinung ist immer gut und hat meinen Rücken gestärkt.

Grüße nach Norden!
OpaHelmut

Klonk

Es finden in der Regel Gartenbegehungen mit mind. zwei Vorstandsmitgliedern statt. Dort werden pflegerische Mängel notiert. Anschließend - eine Sitzung ist nicht notwendig - werden Abmahnungen versandt.
Ein Gespräch mit den ,,Sündern" ist nicht erforderlich und vor allem zeitlich aber auch nervlich (fehlende Einsicht) unzumutbar für die ehrenamtlich tätige.
In der Abmahnung muss nicht der § des bkleing stehen, sondern des Pachtvertrags und/oder Satzung / Gartenordnung, sowie eine angemessene Frist.
Kündigungen dürfen erst nach ,,Vorladung" des Pächters und mit anschließendem Beschluss im Vorstand ausgesprochen werden. Dabei gibt es für Pächter ein Widerspruchsrecht.

Das gleiche Procedere gilt für vereinsschädigendes Verhalten, Illegale, übergroße, nicht genehmigte Bauten.
Nur bei Pacht und Beitrag darf nach spät. zwei Mahnungen per Vorstandsbeschluss sogar fristlos gekündigt werden.

OpaHellmut

Noch einmal Danke für die Informationen an Euch Beide.
Mir reichen die Infos und ich hoffe, auch anderen, die Fragen dazu haben/hatten.
Beste Grüße
OpaHellmut

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