Räumung duch Gerichtsvollzieher -- und nu?

Begonnen von Burchard, 27. Oktober 2009, 16:08:00

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Burchard

Hallo ihr Experten,

folgender Fall;

Durch den Stadtverband wurde in unserer Anlage ein Garten zwangsgeräumt. Der Verein war nicht für die Klageerhebung verantwortlich.

Bei der Räumung hat der (ex)Pächter lediglich eine kleinere private Gegenstände mitgenommen.  

Duch den Gerichtvollzieher wurde noch Müll aus der Laube entsorgt. Lt. Urteil wurde der Pächter angewiesen den Garten wieder an den Zwischenpächter (also den Stadtverband) zurückzugeben.

Jetzt zur Frage:

"wer muss den Garten wider in einen verpachtbaren Zustand bringen?"
 - zusätzlcihe Schuppen entfernen
 - Laube auf 24 m²
 - Unkraut entsorgen
 - etc.

Da bei der Klage dise Punkte nicht mit zur Auflage gemacht wurden - gehe ich davon aus, dass der SV erstmal den Garten nicht nur verwaltet sondern auch für die  laufende Pflege aufkommen muß

Gruß
Burchard


Hans

Hallo Burchard,

verantwortlich und damit auch kostenpflichtig ist natürlich der Pächter, der den Garten nicht ordnungsgemäß abgegeben hat.
Man kann aber nur hoffen, dass der Verein bei der Abnahme - Übergabe - Übernahme keine Fehler gemacht hat, denn sonst bleibt er auf den Kosten sitzen.

Burchard

Hallo Hans,

das ist ja der springende Punkt. Nicht der Verein sondern der Stadtverband hat die Räumung gerichtlich durchgesetzt. Da aber noch die "privaten" Dinge des ehemaligen Pächters (Laube - Bäume - Sträucher - Wege) auf dem Grundstück sind - ist da nicht der SV erstmal für die VOLLSTÄNDIGE Räumung verantwortlich?

Gruß
Burchard


eckhard

Hallo Burchard,
der SV ist Verpächter, der Verein ist Verwalter der Gärten?
Der Gerichtsvollz hat sicher nichts entsorgt, sondern versucht verwertbares zu sichern.
Wenn der SV Verpächter ist, wird er auch einen Nachpächter suchen müssen.
Die Forderungen an den Altpächter  ist weiterhin Sache des SV. Der Verein hat erstmal keinen Handlungsbedarf.
Ob der Verein tätig werden muss, ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen Verein und SV

gruss eckhard

Hans

@ Eckhard:
 "Ob der Verein tätig werden muss, ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen Verein und SV"

Da müsste man im Verwaltungsauftrag fündig werden.

Hans

Burchard

Da gibt es nicht schriftliches zwischen Verein und SV.

Wie sieht es eigentlich mit dem Eigentum aus - die Laube und sämtliche Anpflanzungen waren doch Eigentum des Pächters und sind es doch immer noch. Hat er nicht ein Anspruch auf diese "Gegenstände" oder darf der Verein oder ein neuer Pächter diese Sachen in Besitz nehmen?  

Hans

Hallo Burchard,

die Gegenstände sind und bleiben Eigentum des Altpächters bis er definitiv darauf verzichtet, oder einen vom Verpächter rechtzeitig angekündigten Räumtermin, in dessen Zusammenhang ihm mitgeteilt wurde, dass er damit das Recht an seinem Eigentum verliert, verstreichen lässt. Erst dann kann der Verein darüber verfügen, darf aber damit keinen Gewinn erzielen (steuerliche Gemeinnützigkeit). In der Regel wird das dann eher Abriss und Beräumung sein, die dem Pächter in Rechnung gestellt werden können, sofern er greifbar ist.
Besser ist es, es gar nicht so weit kommen zu lassen und langfristig Vorbereitung zu treffen, dass der Verein in solcher Situation auch rechtlich handlungsfähig ist - z. B schon im Pachtvertrag.

Hier einige Auszüge aus unserem PV:

"Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter bzw. seinen Bevollmächtigten gilt der Zeitpunkt für die Beendigung des Pachtverhältnisses"

"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat."

"Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Pachtnachfolger vorhanden sein sollte und eine Wiedervergabe der Parzelle angestrebt wird, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von max. zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKIeingG, der Kleingartenordnung sowie des Vertrags entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."

"Sollte nach dem Ablauf von max. zwei Jahren kein Nachfolgepächter gefunden worden sein oder der abgebende Pächter sich weigern, sein Eigentum auf einen Nachfolgepächter zu übertragen, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Kleingartens von seinem Eigentum."

und auch:

"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden bzw. diese nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die sich mindestens aus der Höhe des Pachtzinses und der zu tragenden öffentlich-rechtlichen Lasten zusammensetzt [s. auch §5 (2)]."
Hier ist das "mindestens" wichtig.
Wir verlangen: Pachtzins, doppelten Betrag des Mitgliedsbeitrages, öffentliche Lasten

weiter:

"Der Nutzer hat den Garten bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störung ausgeht. Kommt er auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung dem nicht nach, ist der Verein berechtigt, dies durchzuführen und ihm den Aufwand und die entstehenden Kosten nach den im Verein üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen."
(bei uns 7,50 €/Std.)

"Kann oder soll der Kleingarten, gleich aus welchem Grunde, nicht weiter vergeben werden, ist der weichende Pächter verpflichtet, ihn von seinem Eigentum beräumt dem Verpächter zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."

"Kann oder soll der Kleingarten, gleich aus welchem Grunde, nicht weiter vergeben werden, ist der weichende Pächter verpflichtet, ihn von seinem Eigentum beräumt dem Verpächter zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich."

"Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den Beendigungstermin hinaus ist nicht zulässig. § 545 BGB ist nicht anzuwenden. Durch die Bestimmungen der Absätze 7 bis 11 des § 11 wird das Pachtverhältnis nicht fortgesetzt.
Mit Beendigung des Pachtverhältnisses entfällt die Verpflichtung des Verpächters zur Strom- und Wasserversorgung."

Wir denken, dass wir damit auf der sicheren Seite sind.

Hans


Hans

Hallo nochmal,

da ist mir doch ein Abschnitt doppelt reingerutscht. Schade, dass man nicht editieren kann.

Hans

Burchard

Hallo Hans,

Danke für die umfangreiche Antwort - nur leider haben die Gestallter unserer Pachtverträge (also der Stadtverband) nicht soviel weitsicht gehabt.

Es gibt keine Regelung - für die Zeit nach dem Ende der Pachtzeit.

Bei der Räumung durch den Gerichtsvollzieher war auch der stell. Vorsitzenden vom Stadtverband anwesend. Es wurde lediglich die Laube ausgeräumt und per Müllcontainer entsorgt. Gartenmöbel und Unrat wurde auf der Pazelle belassen.

Daher kam meine Frage wer jetzt für den Garten verantwortlich ist.

Matthias

Nobend Gartenfreunde,
also bei uns ist es so, so stehts in der Satzung, das bei einer Räumung die "Wertvollen" Gegenstände (Rasenmäher, Gartengeräte, Gartenmöbel, etc. )bei uns für mind. 2 jahre untergestellt werden. Die Entsorgung des verbleibenden Unrates/Müll werden dem "Alt-Pächter" in rechnung gestellt.
Bei Zahlungsunfähigen ist das halt dann ein roblem; ansonsten geht veles per Mahnverfahren bis hin zur Pfändung.
Meines erachtens muß immer für die anfallende Kosten der "Alt-Pächter" aufkommen. Wenn der halt nicht kann, tja leider pech für den Verein.

Matthias

Hans

@ Matthias:
 "Wenn der halt nicht kann, tja leider pech für den Verein."

Dann hat der Vorstand gepennt. Also vorsorgen ! Ordnung
schaffen und halten, solange der Garten bewirtschaftet ist.
Wenn das einige auch nicht einsehen wollen.

Hans

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