Gleich 2 Fragen...

Begonnen von gino, 19. Januar 2011, 11:27:37

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gino

Frage 1 ist sicher am schnellsten zu beantworten.
Wenn ein Pächter verstirbt, erlischt das Pachtverhältnis 1 Monat nach dem Tode.
Was passiert mit dem Eigentum (Laube, Weg, Bäume..)des Pächters, wenn es keine bzw. ablehnende Erben gibt? Nachlassgericht äußert sich dazu nicht, da Kosten anfallen, die aber von niemandem (außer dem Verpächter) gezahlt werden wollen/können/müssen.
Bei uns müssten die Kosten auf alle Mitglieder umgelegt werden. Das kanns doch aber nicht sein-oder?? 
Frage 2
Aktuell haben wir in unserer Anlage einige hochbetagte Mitglieder, die ihren Garten abgeben möchten, jedoch keinen Käufer finden.
Sie möchten nun ihren Garten an den Verein zurückgeben. Das können und möchten die Mitglieder jedoch nicht, da auch hier wieder immense umgelegte Kosten auf alle Mitglieder zukommen.
Kann mir jemand sagen, wo ich konkret nachlesen kann, ob ein Garten total beräumt werden muss, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Kündigung der Mitgliedschaft kein neuer Pächter gefunden wurde.
Uns tut es für die verdienten älterem Gartenfreunde sehr leid, wir können aber vom Verein nicht verlangen, dass alle Kosten von den restlichen Mitgliedern getragen werden.
gino

Burchard

Zitat von: gino am 19. Januar 2011, 11:27:37
Frage 1 ist sicher am schnellsten zu beantworten.

Hier wird der Staat Erbe



Der Staat erbt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in zwei Fällen:

    * Es ist kein Erbe zu ermitteln.
    * Alle Erben schlagen die Erbschaft aus.

Letzteres kommt häufig dann vor, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das Erbrecht des Staates gilt somit auch dem Schutz der Nachlassgläubiger. Vermächtnisse und Auflagen bleiben wirksam und können gegen den Fiskus geltend gemacht werden. So kommt es oft vor, dass Erben einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, aber Vermächtnisse annehmen.

"Staat" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachlass an den Fiskus des Bundeslandes fällt, in dem der Erblasser sich niedergelassen hatte. Dieser Begriff ist weiter als der Wohnsitzbegriff. Er umfasst jeden Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist. Ansprüche sind also gegen das entsprechende Bundesland zu richten.

Das Nachlassgericht stellt von sich aus Ermittlungen an, um einen Erben ausfindig zu machen. Es fordert durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse und durch Aushang mögliche Erben dazu auf, ihre Rechte anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird per Beschluss festgestellt, dass keine Erben vorhanden sind und der Nachlass dem Fiskus ausgehändigt wird. Erst dann kann der Fiskus in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).

Der Beschluss des Nachlassgerichtes drückt lediglich eine widerlegbare Vermutung aus. Taucht also ein Erbe auf, kann er seine Position dem Fiskus gegenüber immer noch geltend machen.

Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlassschulden bleiben damit an ihm hängen.


Zitat von: gino am 19. Januar 2011, 11:27:37
Frage 2


Die zwei Jahre sind doch eher wilkürlich,

bei Ende des Pachtvertrags muß das GESAMTE Eigentum entfernt werden.


gino

Danke, Burchard, für deine ausführliche Antwort. Zu Frage 2: ABER WO KANN ICH DAS NACHLESEN???
GESAMT heißt: Wege, Laube, Fundamente, Bäume....??
Da kommt ja auf den einen oder anderen unserer älteren Mitglieder einiges
(auch finanziell) zu.
Auch wenn ich das von Vereinsseite ok finde- es vergrätzt ja noch mehr Neugärtner als schon jetzt der Fall ist.
Ich bin jetzt Mitte 60 und wäre nicht in der Lage, alles allein zu beräumen.Ich werde mal auf die Suche gehen, ob ich nicht doch einen Nachfolger finde. :(
Obwohl mir das Herz blutet bei dem Gedanken.
Aber so ging es wohl unseren 80+ -jährigen seit Jahren, deshalb sind sie jetzt in der Misere.
gino

theo

Hallo Gino,
habe eben durch Zufall eine Antwort auf Deine Frage gefunden :

BDG (Bundesverband Deutscher Gartenfreunde)
- dort auf Publikationen
- grüne Schriftenreihe
- Nr 147
- Seite 56
Hoffe, daß Dir das weiter hilft.
Gruß Theo

gino

Hallo, Theo, genau das habe ich gesucht!! Vielen Dank
gino

theo

Hallo Gino,
noch eine Argumentationshilfe:
Der wesentliche Unterschied zwischen Miete und Pacht besteht darin, das bei der Pacht die "Fruchtziehung" im Vordergrund steht. Also bei uns Obst und Gemüse.
Der Bauer pachtet den Acker, der Gastwirt die Kneipe etc.
Ansonsten gelten laut BGB die Grundsätze des Mietrechts.
Am ehesten ist die Laube daher mit meiner Einbauküche in einer Mietwohnung
zu vergleichen. Wenn ich keinen Nachmieter finde, der die Küche übernimmt, muss ich sie auch ausbauen.
Mag sein, das sich jetzt Juristen die Nackenhaare hochstellen, aber wenn man den Mitgliedern das so erklärt, verstehen sie es an ehesten.
Theo

theo

Hallo Gino, liebe Leser!
Ich war am Samstag auf einer Rechtstagung unseres Verbandes. Das Ergebnis dürfte Euch interessieren.
Zunächst : Meine bisherigen Ausführungen sind inhaltlich richtig und geben die gesetzliche Regelung wieder.
ABER: Wir haben Vertragsfreiheit. D.h. es kommt darauf an, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Wenn also in den ggf uralten Pachtverträgen oder der Satzung etwas anderes bestimmt wurde, gilt dies.
Ich hatte es schon befürchtet und es ist mir bestätigt worden, daß uns unsere
Satzung im Streitfall Probleme bereiten wird. In unserer Satzung steht nämlich, daß bei Ausscheiden des Pächters die Laube etc nicht entfernt werden dürfen.(Stammt aus einer Zeit, als die Bewerber Schlange standen.) Zu einen wird damit das Recht des Pächters auf Mitnahme seines Eigentums beschnitten. Zum anderen können wir eine Beräumung vor Gericht nicht durchsetzen.
Uns hilft da nur eine geänderte Satzung.

Willst Du froh und glücklich leben, lass kein Ehrenamt Dir geben.
(Wilhelm Busch)

Theo   

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