Fragen zu Satzungsänderungen

Begonnen von Boraras, 09. Februar 2012, 12:49:10

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Boraras

Hallo,

ich bin 2. Kassierer in einem Göttinger Kleingartenverein und habe ein paar Fragen zu Satzungsänderungen.
Bei unserer letzten MV hatte ein Mitglied einen Antrag gestellt, über den beschlossen werden sollte. Diesen Antrag hatte es einen Tag vorher beim Vorstand abgegeben. Beim Blick in die Satzung stellte sich schnell heraus, dass über den Antrag nicht rechtsgültig in dieser MV entschieden werden kann, da laut Satzung Anträge spätestens 8 Tage vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen sind. So weit, so klar. In der Satzung steht aber auch, dass zur MV über die Vereinszeitung eingeladen wird und dort wird auch die Tagesordnung veröffentlicht. Der Einsendeschluss für die Zeitung liegt 6 Wochen vor der Veröffentlichung. Da die Einladung mindestens 14 Tage vor der MV veröffentlicht werden muss, hat man schon 8 Wochen "Vorlaufzeit" für Anträge. Da sich der Vorstand mit den Anträgen vor der MV auch noch auseinandersetzen sollte, um diese in Tagesordnungspunkte "umzusetzen", sollten weitere 2 Wochen dazu gerechnet werden (=10 Wochen).
Seit 2007 gibt es ein BGH-Urteil, das besagt, dass die Mitglieder bei der MV nur rechtkräftig über Anträge abstimmen können, die vorher in der Tagesordnung veröffentlicht wurden. Hintergrund der Entscheidung ist, dass sich ein Mitglied vor der MV über die anstehenden Anträge informieren können muss und auch, anhand der veröffentlichten Tagesordnung entscheiden soll, ob es zur MV erscheint oder nicht.
In unserer Satzung haben wir daher zum einen die Diskrepanz, "Anträge sind spätestens 8 Tage vor der MV beim Vorstand zu stellen" und "Die Einladung (mit Tagesordnung) erfolg mindesten 14 Tage vor der MV".
Wenn man dem BGH-Urteil Rechnung tragen will und die Einladung weiterhin über die Vereinszeitung erfolgen soll, müssten Anträge mindestens 8, besser 10 Wochen, vor der MV beim Vorstand eingereicht werden.
Darüber entbrannte eine hitzige Diskussion. Vielen Mitgliedern war aus anderen Vereinen bekannt, dass zu Beginn einer MV über die Tagesordnung abgestimmt wurde und eventuelle neue Anträge in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
Ich kannte das "von früher" auch so, das war aber in der Zeit vor dem BGH-Urteil.

Habe ich das BGH-Urteil richtig interpretiert (unterstrichener Teil)? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten "rechtskonform" zur MV einzuladen? Müssen Anträge immer in der Tagesordung bekannt gegeben werden oder können auch Beschlüsse gefasst werden, die während der MV beantragt werden?

Noch zwei Fragen zur Gartenordnung: Kann ein einzelner Verein über die Richtlinien der Pflanzabstände bestimmen oder sind die vom Bezirks- oder Landesverband vorgegeben? In den Richtlinien vom Bezirksverband (Grundlage unserer Gatrenordnung) sind z.B. Hochstämme verboten (5. Grundsätzlich werden Hochstämme im Garten nicht gepflanzt. 6. Steinobsthalbstämme nur als Schattenspender für den Laubenplatz.)
Ich finde die Unterscheidung zwischen Halbstamm und Hochstamm wenig sinnvoll, weil ein Halbstamm genauso groß werden kann wie ein Hochstamm. Es wäre dann auch Gartenordnungskonform, einen Halbstamm (Sämling oder andere starkwachsende Unterlage) zu pflanzen und diesen bis zur Höhe eines Hochstammes von unten abzuasten.  ???
Sinnvoller fände ich, vorzuschreiben, wie hoch ein Gewächs bei einem bestimmten Grenzabstand zum Nachbarn grundsätzlich werden darf. Hintergund der Richtlinie ist ja wohl, dass der Gartennachbar vor Schattenwurf und Wurzeldruck durch hohe Bäume geschützt werden soll.
Also: Kann die MV über eine Änderung rechtsgültig Abstimmen?

Frage zu Ruhezeiten: In unserer Gartenordnung ist für Samstag ein Zeitfenster von 7.00 bis 13.00 Uhr für "Maschineneinsatz" gestattet. Kann die MV dieses Zeitfenster vergrößern? Oder gibt es höher angesiedelte Verordnungen, die dies verbieten?
Viele Gartenpächter müssen die Woche über arbeiten und können sich nur am Wochenende um ihren Garten kümmern. Wenn man am Samstag endlich einmal ausschlafen, gemütlich früstücken und anschließend auf dem Markt noch etwas einkaufen will, ist die Zeit, um im Garten Rasen zu mähen schon vorrüber. Außerdem ist der Rasen oft auch noch nicht bis 13.00 Uhr vollständig vom Tau abgetrocknet, so dass das Mähen vorher kein vergnügen ist.

Ich danke allen, die sich bis hierher vorgearbeitet haben und hoffe auf Anregungen!

Gruß
Boraras

Hardy

Hallo,
erstmal m.M. wegen Satzungsänderungen.
Es bleibt Euch eigentlich nur übrig,
1. die aktuelle Satzung - ohne den Redaktionsschluss der Vereinszeitung - an die Realität des Vereinslebens anzupassen oder
2. Ihr ändert die 8-Tage-Frist für Anträge und passt sie dem Redaktionsschluss der Vereinszeitung an.Das ginge dann reibungslos, wenn Ihr im Jahr eine MV, stets zu einem bestimmten Zeitpunkt macht. Bei mir im GV immer am letzten Samstag im März. Da kann schon zu Weihnachten vorher ein Antrag gestellt werden.

Wegen der Ruhezeiten.Da schaut mal auch in die örtlichen Regelungen rein. Und vor allem haben wir in Germany eine Maschinen- und Lärmschutzverordnung. Nach dieser dürfen bestimmte Maschinen, so auch Gartengeräte (elektrisch, Benzin)nicht von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr, 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr, auch an Werktagen,nicht betrieben werden. Da kann der Vorstand das für den Verein nicht anders regeln, es sei denn Eure Gartenanlage ist in der Pampa. Aber meistens gibt es in unmittelbarer Nähe Wohnsiedlungen.
Viele Grüße aus Sachsen

Boraras

Hallo Hardy,

da unsere MV immer am letzten oder vorletzen Sonntag im Januar stattfindet und die Vereinszeitung spätestens am 3. Januar erscheint, wird die Antragsfrist wohl auf Anfang November gelegt werden müssen. Es sei denn, die MV beschließt eine Einladung per Brief (höhere Kosten) oder per Aushang im Schaukasten (wird aber gerade im Winter wenig wahrgenomman/ gelesen). Dann könnte man die Frist näher an den MV-Termin rücken.

Meiner grundsätzlichen Interpretation des BGH-Urteils und den daraus folgenden Auswirkungen für die MV stimmst Du zu?

Wegen der Ruhezeiten muss ich mal schauen, was in Göttingen gilt.

Gruß
Boraras

Hardy

Hallo,
Meiner grundsätzlichen Interpretation des BGH-Urteils und den daraus folgenden Auswirkungen für die MV stimmst Du zu? Ja!
Abgesehen vom BGH-Urteil besagt das BGB im § 32/1 Satz 2
"Mitgliederversammlung, Beschlussfassung": Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
Steht nichts in der TO bzw. die MV beschliesst bei der Abstimmung zur TO einen mit Beginn der MV eingebrachten neuen Beschlussantrag - manchem Mitglied fällt was Bedeutsames erst zu spät ein  :'( -, kann darüber kein Beschluss gefasst werden. D.h.man kann darüber reden, aber der Beschlussantrag kann erst zur nächsten MV auf die TO gesetzt werden.
Viele Grüße

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