Stimmberechtigung von Mitgliedern

Begonnen von PIT, 29. Januar 2014, 18:34:36

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Haben Nutzer und Partner gleiches Stimmrecht in Jahresversammlung ?

Abstimmung
0 (0%)
Stimmrecht
1 (100%)

Stimmen insgesamt: 1

PIT

Wir im KGV haben grössere Probleme, Vorstand wählen, Beschlüsse über Finanzen u.a. fassen usw.
Aus diesem Grund sollen erstmalig seit 50 Jahren alle Pächter und Partner eingeladen werden.
So gibt es z.T. 1 Pächter / Parzelle, auch 2 Mitglieder / Parzelle und bei Manchen ist 1 Partner verstorben.
Wer darf über welche Punkte abstimmen und wie sieht es bei Vorstandswahl aus ?
Für eine Quellenangabe und Antwort wäre ich dankbar.

Hardy

Hallo Pit,
So gibt es z.T. 1 Pächter / Parzelle, auch 2 Mitglieder / Parzelle und bei Manchen ist 1 Partner verstorben.
Wer darf über welche Punkte abstimmen und wie sieht es bei Vorstandswahl aus ?
Für eine Quellenangabe und Antwort wäre ich dankbar.


1. Stimmberechtigt sind nach der herrschenden Meinung, die Vereinsmitglieder, vgl. auch dazu BGB §§ 32,33/1,34,35, als auch 38. Es sei denn, dass in der Vereinssatzung auch Nichtmitglieder (Ehepartner/Lebenspartner) eines Mitglieds stimmberechtigt wäre), vgl.BGB § 40.
2. Gleiches trifft für alle TOP der MV zu, für die abgestimmt werden soll.
3.Nichtmitglieder(eben die Partner eines Vereinsmitglieds) können auch zur MV eingeladen werden. Aber, dann muss es so in der Satzung stehen.
4. Gibt es zwei Mitglieder pro Garten können beide Mitglieder abstimmen, es sei denn, dass in der Satzung es einen Passus gibt, wie bei mir im Gartenverein: " Von jedem Garten ist nur ein Mitglied zur Abstimmung berechtigt".
5. Wenn man so was in dem von Dir angedachten Sinn verändern will, muss dem eine Satzungsänderung vorhergehen.
Hardy

AndreaImGarten

Naja Stimmberechtigt sind doch sowieso nur die Personen, welche auch anwesend sind? De Facto: Wer tot ist, fliegt doch als Mitglied sowieso raus (Karteileiche) und ist dementsprechend auch nicht mehr Stimmberechtigt?

Enzio

Mit dem Beitritt zum Kleingartenverein mit Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle (Normalfall) werden zwei Verträge abgeschlossen, zum einem der Vereinsbeitritt und zum anderen der Pachtvertrag.

Wird über  Vereinsangelegenheiten abgestimmt,  dann zählen die Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder, es sei denn die Satzung regelt etwas anderes. Wird über Pachtangelegenheiten abgestimmt, dann kann nur eine Stimme pro Parzelle abgegeben werden.

Enzio

PIT

Hallo liebe Antworter !

Danke Hardy für Deine vielen Hinweise.
Ist schon kompliziert.
An Dich Andrea . . . , Du konntest Dir diese blöden Sätze sparen !!!

Enzio

Gelegentlicher Blick in die Vereinssatzung schadet nicht. In unserer Satzung ist das Stimmrecht wie folgt geregelt:

Vereinsverhältnis
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Kleingartenpachtverhältnis
Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.

Ähnliche Regelungen dürften auch andere Verbände haben.

Gruß
Enzio

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