Gerätehaus

Begonnen von Ralph Rathmann, 10. März 2001, 08:56:32

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Ralph Rathmann

Hallo Gartenfreunde,

wir haben hier in Hamburg eine Laube in einem neuen Kleingartengebiet neu bezogen und ein Gerätehaus für die Gartengeräte in eine Ecke des Grundstückes gesetzt.

Von Seiten des Vorstandes gibt es offensichtlich einige Vorbehalte gegen Geräteschuppen: alle Gerätehäuser in unserem Gebiet sollen entfernt werden, da sie angeblich unzulässig sind.

Hat jemand Informationen zu der Rechtmässigkeit von Gerätehäusern?

Vielen Dank im Voraus für Antworten

Gruss, Ralph Rathmann

Ralph Rathmann

Hallo zusammen,

habe gerade die Artikel unter dem Betreff Kleingartengesetz gelesen und festgestellt, dass das Thema Gerätehaus dort bereits erschöpfend abgehandelt wurde.

Da unsere Laube nur 19qm gross ist, werden wir wohl durch Umsetzen das Gerätehaus zu einem Teil der Laube machen und schon sind alle glücklich...
-hoffe ich-

Was bleibt, ist der Eindruck, dass diese Kleinlichkeiten unserer Mentalität entsprechen, alles zu Reglementieren und Hierarchiestrukturen bis in die Nichtigkeiten kleingärtnerischer Nachbarschaft durchzusetzen, wo klarer Menschenverstand und ein bisschen guter Wille zum gemeinsamen Auskommen eigentlich ausreichen sollten.

In diesem Sinne Danke und fröhliches Gärtnern

Ralph Rathmann

Helmut Reger

Lieber Ralph Rathmann,
das was Sie Kleinlichkeiten nennen sind leider keine.
Es gibt nun mal das Bundeskleingarten-Gesetz, sowie es auch andere Gesetze gibt die es einzuhalten gilt.
Ohne solche Gesetze hätten wir ein heiloses Durcheinander, oder?
In diesem BGG steht nun mal geschrieben, das der gesamte
festumbaute Raum 24 qm nicht übersteigen darf.
Stellen Sie sich bloß mal vor, das stünde nicht drinn.
Es gebe mit Sicherheit Kleingärtner, die sich Wochenendhäuser hinsetzen würden. Wäre das in Ihrem Sinne?
Sie haben doch bestimmt bei Beginn des Pachtverhältnisses eine Satzung des Vereins erhalten, oder?
Hätten sie die gelesen, dann wäre Ihr Beitrag überflüssig gewesen.

Mit Gruß H. Reger

Achim Corsten

Ein Gerätehaus zusätzlich zur Laube wird im Kleingartengesetz nicht ausdrücklich verboten.
Der Bundesverband versucht diese Gerätehauser als unzulässig abzustempeln um einen klare Abgrenzung zu Wochenendhäusern zu schaffen, obwohl diese Trennung auch mit Gerätehaus möglich ist. Entscheidend ist sicherlich, ob die kleingärtnerische Nutzung ein Gerätehaus erfordert.
So ist es z.B. bei Kleintierhaltung erlaubt bis zu 10qm Stall zusätzlich im Kleingarten zu errichten. Bei einer Laube von 19qm ist es wohl kaum möglich bei schlechtem Wetter die Kinder auf den Rasenmäher in die Laube, neben die Heckenschere und den Dünger, zu setzen. Die rechtlichen Konsequenzen im Unfallfall dürften klar sein. Daher ist hier ein Gerätehaus zusätzlich zur Laube sicherlich zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig. Das Kleingartengesetz ist eine Erweiterung zum BGB/Pacht, daß einer erweiternde Abweichung erlaubt, und keine Einschränkungen zum BGB erläßt. In jedem gepachtetem Grundstück kann ein Gerätehaus errichtet werden, was der Pächter grundsätzlich nicht verbieten kann, sofern es der zweckbestimmten Nutzung dient. Manche Vereine haben bereits per Satzumng die Errichtung von zusätzlichen Gerätehäusern erlaubt und damit auch die volle Versicherungsdeckung erreicht.

Helmut Reger

Lieber Achim,

Du scheinst Dich mit Gesetzen ja gut auszukennen,
aber hier nochmal, nur für Dich der Originaltext aus dem bestehendem BKleinG:

$ 3 Kleingarten und Gartenlaube

Abs. 2

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Qudratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die $$ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Errichtung, nicht zum dauernden Bewohnen geeignet sein.

Gruß Helmut

Achim Corsten

Genau das ist die Erweiterung des BGB/Pacht, nach dem nur 19qm zulässig wären. Auch hier erweitert das Bundeskleingartengesetz die Rechte der Kleingärtner, da es über das sonst geltende Recht eine größere Laube zuläßt.
Daraus ein Verbot zusätzlicher Gerätehäuser abzuleiten, wäre falsch. Das Recht ein Gerätehaus aufzustellen, sofern es für die kleingärtnerische Nutzung notwendig ist, entspringt dem höherwertigen BGB.

Horst

.... für deine Behauptungen bezüglich des BGB, wobei man z.B. § 3 BKleingG insbesondere wegen Laube, Größe der Laube, Gerätehaus, Stall für Kleintiere anders auslegen kann oder sogar muß?

Ich sehe das etwas anders.
Vielleicht irre ich mich auch?
Nochmals: Bitte Details BGB : BKleingG.

Nimm dir Zeit - es regnet tagelang - und opfere die paar Pfennige und sieh dir vorher die vielen Beiträge von uns an.

Viele Grüße
von
Horst


 

Achim Corsten

Zunächst unterliegt jeder Vertrag in Deutschland dem BGB, so auch der Pachtvertrag im Kleingarten. Alle Detail über Miete und Pacht gelten uneingeschränkt auch für den Kleingarten. So kann die ordnungsgemäße Nutzung nicht untersagt werden. Was ordnungsgemäß ist, haben viele Leute immer wieder zu präzisieren versucht. Daneben gibt es eine Rechtssprechung.
Nach dem Baurecht wäre nur die Errichtung einer Laube bis 19qm zulässig. Im Bundeskleingartengesetz wird dieses Recht nun auf 24qm erweitert. In Kommentaren, Satzungen, und Pachtverträgen werden nun vielfach Einschränkungen versucht, die nach BGB nicht möglich sind. So gibt es ein höchstrichterliches Urteil, nach dem bei erlaubter Kleintierhaltung, zusätzlich zur Laube 10qm Stall errichtet werden darf. Diese Thematik zieht sich durch viele Bereiche, in denen der Bundesverband Richtlinien zieht, die nicht BGB konform sind. Entscheidend ist die zweckbestimmte Nutzung nach BGB. Solange der Zweck auch die Kinder beinhaltet, darf z.B. eine Schaukel errichtet werden. Der Mißbrauch einer Schaukel als Antenne wäre nicht mehr gedeckt. Wie die Errichtung einer Schaukel, die nicht genehmigungspflichtig ist, ist auch ein Gerätehaus nicht genehmigungspflichtig. Leider werden hier oft die Gesetze falsch interpretiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung gegen Gerätehäuser gibt es nicht. Manche Bezirksverbände, meines Wissens z.B. Köln, haben die Errichtung von Gerätehäusern daher ausdrücklich in ihrer Satzung erlaubt.
Kein Vermieter kann rechtswirksam das Aufstellen eines Bett im Wohnzimmer verbieten, und kein Verpächter die Errichtung eines Gerätehaus, das zur ordnungsgemäßen zweckbestimmten Bewirtschaftung eines Kleingarten notwendig ist. Im Internet sind dazu auch Interessenverbände der Kleingärtner vertreten, die auch viele Urteile bereithalten.

Mario Jasper

Hallo Ralph Rathmann,
ich möchte nur mal eine kleine Geschichte dazufügen , was in unserer Kolonie vo kurzem passiert ist.
Vor einigen Jahren hat ein guter Mensch einen Kleingarten übernommen.
Auf dieser stand eine Laube mit 18m² Grundfläche.
Er fragte beim Vorstand nach ob er diese Laube mit einem Vordach versehen dürfte um die Laube auf 24 m²
zu erweitern.Vorstand kein Problem.
Der gute Mensch baute sein Vordach (ein Prachtstück)
Vor einem Monat wollte der gute Mensch aus gesundheitlichen Gründen den Kleingarten aufgeben.
Der Schätzer kam .. sah das Vordach ... schaute in seinen Unterlagen ... und fing an zu schimpfen wie
ein Rohrspatz. "Das Vordach ist nicht eingetragen und nicht genehmigt.Das Vordach muß abgerissen werden.."
Und flugs sttand im Schätzungsprotokoll "Entfernen des Vordaches 500,- DM, Entsorgung in 2 Containern 1500,- DM , Arbeitsstunden 20 à 20 DM = 400 DM Summe=2400,- DM.
Der Protest war groß ... "man hat es doch mit dem Vorstand abgesprochen "
Hat aber nichts geholfen ...
Und somit ist der Kleingarten schlappe 2400,- DM weniger wert und nur weil man es versäumt hat einen Bauantrag
(Kosten ca. 100,- DM) beim Bezirksverband eizureichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen Schritt weiterhelfen , nicht den gleichen Fehler zu machen.
Mario Jasper
stellv. Kolonieleiter der Kolonie Wedemeyer bei Staatswiesen e.V. in Hannover

Horst

.. wie es ist.

Die Beiträge von Achim sind interesant, helfen aber uns in der täglichen Praxis nicht weiter: Unsere vertaglichen Grundlagen sind Kleingartenpachtvertag (Unterpachtvertrag),
Gartenordnung und Satzung des jeweiligen Vereins bzw. Verbandes (fast immer) auf der Grundlage des  b e s t e h e n d e n   BKleingG. Das BKleingG ist ein Sondergesetz speziell für Kleingärten. Im BKleingG wird - wo notwendig -
Bezug genommen auf BauG, BGB usw. Die Reihenfolge ist demnach BKleingG, dann erst BauG, BGB und andere bis zum GG und nicht umgekehrt.

Seht euch meine Beiträge vom  26.10.00 und vom 12.11.00 weiter unten unter "Kleingartengesetz" an.

Ich bin gespannt auf die 8. Auflage von "Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Praktiker-Kommentat", die im Oktober herauskommt. Seit der 7. Auflage sind fast 5 Jahre vergangen.

Das meint
Horst

   

Achim Corsten

Es ist eine interessante Rechtsauffassung, die das GG und BGB, als die höchsten Gesetze dieses Landes, an das Ende der Kette stellt. Selbstverständlich haben GG und BGB immer Vorrang vor allen anderen maßgeblich. Das entspricht aber auch der Weltanschauung mancher Funktionäre im Kleingartenwesen, die sich selber für wichtiger halten als die Kleingärtner und wiederholt versuchen, die Kleingärtner mit ihren Meinungen und Aussagen in bestimmte Richtungen zu drängen.
Auch ein Kommentar kann ein Gesetz nur erläutern, nicht gestalten. Die Rechtssprechung im vergleichbaren Fall und die rechtliche Lage im Einzelfall sind eine andere.
Auch die Kommentare von Herrn Mainczyk wiedrsprechen sich bei unveränderter Rechtslage z.T. gegenseitig.
Ich verstehe nicht von welchen Dingen Sie sich leiten lassen. Ich sehe die kleingärtnerische Tätigkeit im Vordergrund und lasse mir kein Diktat irgendwelcher Funktionäre auferlegen und mir keine Meinung aufzwingen.
Solange das Vorgehen im Einklang mit dem Gesetz nach der Definition der "kleingärtnerischen und zweckbestimmten Nutzung" steht, ist auch die Errichtung eines Gerätehauses möglich.

Michael Schulz

Hallo Gartenfreunde,
bin gerade auf diesen interressanten Beitrag gestossen,haben zur Zeit das gleiche Problem mit diesen Schuppen !Meiner Meinung gehört ein Gerätehaus zum Garten keine Frage,ich glaube es geht wie immer ums Geld!!!!!
Denn Kleingartenanlagen sind für Pächter immer noch billiger als eine umwandlung zum sog. Wochendgrundstücken.( z.b.höhere Pacht).
Gruß Michael Schulz  

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