Gewächshausgröße

Begonnen von Tanja, 08. Januar 2002, 12:04:00

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Tanja

Bei uns im Verein gibt es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der zulässigen Größe eines Gewächshauses. Gibt es da schriftliche Verordnungen oder Urteile zu? Und wenn ja, kann mir jemand sagen, wo ich das nachlesen kann?
Ich würde mich über Hilfe bei diesem Thema echt freuen.

elfi

Hallo, in der Satzung des Bezirksverbandes, evtl. auch des Vereins stehen die genauen zugelassenen Größen.
Gruß Elfi

Horst

Hallo Tanja (eigentlich sagt man bei uns Grüß Gott).

Falls eure Oraganisation (Verein, Verband, Landesverband)oder der Grunstücksverpächter (Kommune, privat) oder sonst wer nichts vorschreiben, richtet sich die Größe eines Klein-Gewächshauses nach den so genannten örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend ist die Gartengröße. Der Verein kann das dann selber regeln, z.B. in die Gartenordnung für die betreffende Kleingartenanlage schreiben. Nach dem BKleingG scheint die Sache frei zu sein.
Ein Kleingewächshaus dient im Frühjahr der Anzucht von Pflanzen und dann der Erzeugung von Tomaten, Gurken, Paprika usw.
Vereine mit kleinen Gärten von 200 qm und weniger lassen dann ein Kleingewächshaus bis ca. 2 x 3 m zu, aber dann keine aufwendigen Überdachungen mehr für Tomaten z.B.
Außerdem wird man dann in so einem kleinen Garten mit einer Schaukel, mit Sandkasten, mit Tomatenüberdachung  ein Kleingewächshaus auch nicht mehr zulassen.
Wie gesagt örtliche Gegebenheiten.
Grundsatz:
Kleingewächshäuser gehören, wie die Laube, zu den baulichen Anlagen und sind auch grundsätzlich vom Verein vorher zu genehmigen.

Mich würden auch andere Regelungen interessieren.
Bitte Beiträge. Ich habe in etwa unsere Praxis dargestellt.

"Bei uns im Verein ... Meinugsverschiedenheiten ...":
Wer (Mitglieder, Vorstand)?
Welche verschiedene Meinungen?
Wollt ihr das in eurer Gartenordnung regeln?
Meine Antwort wäre vielleicht präziser ausgefallen.

Grüße von
Horst


Wolfgang Bienert

Hallo Tanja,

Du müsstest Dich im Bauamt über die jeweilige Bauordnung der Länder informieren. In Sachsen ist die "Sächsische Bauordnung" dafür bindend. Danach dürfen Gewächshäuser bis 15 Kubikmeter umbauten Raum genehmigungsfrei errichtet werden. Darüberhinaus muss ein Bauantrag gestellt werden. In der Kleingartenordnung ist, wenn vorhanden, der gängige Weg zur Errichtung der Baulichkeiten und auch Gewächshäuser unter 15 cbm geregelt.

Ich hoffe, dass ich ich Dich richtig verstanden habe und Dir damit helfen konnte.

Viele Grüße Wolfgang aus Chemnitz

GartenDialog 2026Foto: Petra Richli

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