Abschliessen des Tores zur KGA

Begonnen von Pusteblume, 12. August 2002, 20:41:00

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Pusteblume

Kann mir jemand weiterhelfen?gibt es im Bundeskleingartengesetz eine Regelung , wo beschrieben wird , wie lange das Tor zur KGA (in Bezug auf die Gemeinnützigkeit)für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss.Bei uns kommt es oft vor ,dass am Nachmittag die KGA schon abgeschlossen ist ,und u.a.Besuch nicht mehr hineinkommt.<br />
Ausserdem wüsste ich gern,ob irgendwo festgehalten ist,dass Tore zur KGA nicht zugeparkt werden dürfen.(bei uns wird dieses durch bestimmte leute ständig so gehandhabt).<br />
Desweiteren würde ich gern wissen,in wie weit es erlaubt ist,sich in seinen Garten ein eigenes Aussentor einzubauen.Wenn jemand mir mit seinem Wissen aushelfen kann,würde ich mich freuen,vielleicht kann ich mich mal revangieren.ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend.Bis bald.

Lothar

Hallo Pusteblume<br />
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Die Öffentlichkeit einer KGA muss gewährleistet sein. Man darf aber unterscheiden, ob ein öffentlicher Weg durch die Anlage führt, oder nicht.<br />
Führt einer durch, darf sie überhaupt nicht abgeschlossen werden.<br />
Führt keiner durch, kann über Nacht zugemacht werden, wogegen aus versicherungstechnischen Gründen (Einbrüche etc.) nichts einzuwenden ist.<br />
Zuparken ist schlechter Stil. Abschleppen lassen, wenn Aufforderungen zum Nichtparken nichts helfen.<br />
<br />
Was dein Tor betrifft, müsste ich die Anlage kennen, um dieses beurteilen zu können.<br />
<br />
Gruss Lothar

pusteblume

mir ist schon klar ,das die KGA über nacht gesclossen werden muss , aber doch nicht schon um 18/19.00uhr ,oder bin ich da im irrtum ?mich würde interessieren,ob dies im bundeskleingartengesetz festgehalten ist,und wo?es führt übrigens kein öffentlicher weg durch die anlage,aber der weg ist so angelegt , dass eigentlich alle gärtner ihren garten über den hauptweg erreichen(aussentore notwendig/zulässig).gibt es da nicht regelungen in bezug auf die sogenannte ausseneinfriedung?

Horst

Grüßt euch.<br />
<br />
Die drei Themen sind im BKleingG nicht geregelt, sondern in den Statuten des Verbandes bzw. des Vereins. Die Dinge richten sich nach den so genannten örtlichen Gegebenheiten und müßten damit in jeder guten Gartenordnung der betreffenden Anlage stehen. Bitte dazu auch die Beiträge ganz unten unter "Zugang der KGA für die Öffentlichkeit" lesen.<br />
<br />
1. Abschließen des Haupttores ab 18/19 Uhr:<br />
Ist im Sommer etwas früh, aber wäre aus Sicherheitsgründen möglich, wenn niemand in der Anlage ist. In den meisten GO steht: Abschließen bei Einbruch der Dunkelheit oder wenn niemand in der Anlage ist. Wegen der Öffentlichkeit sind oft Öffnungszeiten festgelegt. Abhilfe: Schlüssel den Besuchern geben.<br />
<br />
2. Zuparken:<br />
Zettel an Windschutzscheibe mit Hinweis auf Abschleppen.<br />
<br />
3. Extra-Tür an Außengrenze = Außeneinfriedung:<br />
Meist nicht möglich (Gleiches Recht für alle), wenn dann nur begründete Ausnahmeregelung durch den Verein = Vorstand.<br />
<br />
Horst

pusteblume

die KGA wird bei uns auch abgeschlossen , wenn noch mitglieder im garten sind , aber vielleicht können wir auch diese geschichte auf der versammlung klären.ansonsten erst mal vielen dank !meld mich wieder

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