Kündigungsentschädigung - Reparatur Laubendach

Begonnen von Kirschner, 02. Januar 2007, 18:38:00

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Kirschner

hallo,

wir haben folgendes problem:

von einem gartnfreund mußten wir uns leider wegen Diebstahl von obest, gemüse udgl. vorzeitig trennen.

die wertermittlung seiner anpflanzungen sowie der laube wurde von einem fachberater durchgeführt.

die errichtung des nicht genehmigten gewächshauses auf betonsockel wurde von ihm beanstandet. der betonsockel sollte entfernt werden. dies lehnt der scheidende pächter ab.

das zweite problem besteht darin, dass das dach der laube mit ondolineplatten gedeckt war. auf anraten des fachberaters wurde der teil des daches entfernt und mit dachpappe gedeckt (erhöht den Wert der Laube). dies geschah nicht ordnungsgemäß. der vorstand wies den scheidenden pächter darauf hin, dass bei starkem wind die dachpappe abgedeckt werden würde. er möchte doch dafür sorgen, dass keine schäden entstehen. leider nahm der scheidende pächter diesen hinweis nicht ernst. und es trat tatsächlich die vermutung ein. bei sehr starkem wind wurde die dachpappe abgedeckt und in andere parzellen gewirbelt.

wer ist jetzt für die reparatur des daches verantwortlich? die laube ist noch eigentum des scheidenden pächters, da noch kein nachfolger vorhanden ist!!

wie ist hier die rechtslage?

für eine antwort oder eure Meinung wäre ich sehr dankbar.

kirschner

 

Eckhard

 Die Laube ist in der Tat Eigentum des alten Pächters bis er sie an einen Nachfolger verkauft.
Der Verein hat da grundsätzlich  keine Ansprüche an ihn
Hat der Verein die Absicht das Inventar des Gartens von ihm zu kaufen?
Dann sollte der Vorstand versuchen sich über den Preis mit ihm zu einigen, anstatt ihn zu ärgern.

Allerdings könntet ihr dem scheidenden Pächter eine Frist für die Beseitigung des Inventars aus dem Garten setzten (angemessen wäre mindestens ½ Jahr besser 1 Jahr)

Vor diesem Hintergrund wird er sicher über den Preis mit sich reden lassen.



kirschner

hallo eckhard,

danke für die nachricht.

nein. der verein beabsichtigt nicht, das inventar vom scheidenden pächter zu kaufen.

es geht vielmehr darum, wer für die reparatur in der jetzigen situation bzw. im reparaturbedürftigen zustand verantwortlich ist und wer die kosten trägt.

bis wann hat der scheidende pächter anspruch auf kündigungsentschädigung? sollte nicht gleich ein nachfolger gefunden werden, steht dann der verein in der pflicht hier in vorleistung zu treten?

danke.

gut grün

kirschner

Eckhard

Kein Verein kann einem Gartenpächter vorschreiben wie er mit seinem Eigentum (Pflanzen und Bauten) umgeht.
Der Pächter muß sich grundsätzlich nur an die Regeln halten, die er bei Pachtabschluß unterschrieben hat.
Wenn der Verein den Pachtvertrag gekündigt hat, muß er dem Altpächter Nachfolger  anbieten, die sich  mit ihm über den Kauf seiner Sachen einigen.
Man muß eine Frist ( 1 Jahr) setzen, bis wann das Garten inventar übergeben werden muß
Oder
Der Garten von allen Sachen vom Altpächter geräumt werden muß, mit der Ankündigung, dass  bei Nichterfüllung der Verein die Sachen entsorgt und die Kosten dafür in Rechnung stellt.Erfahrungsgemäß bleibt der Verein auf seinen Kosten sitzen oder  und es gibt Anwaltskosten.

Besser wäre es gewesen, von Anfang an, sich ALLE Folgen einer Kündigung zu überlegen.

Besser ist immer gemeinsam mit dem Altpächter von Anfang an zu versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden, wozu haben wir überall Schlichtungsstellen? Oder sind die bei Euch auch nicht neutral?
Jetzt müsst ihr sehen, wie ihr aus dem voreiligen kündigen wieder raus kommt.
Eure Mitglieder  werden mit recht ungehalten, wenn ihr hier unnötig Kosten verursacht.

Uwe

Hallo

Also wegen Obst und Gemüsediebstahl hätte ich auch kein Mitglied bzw. Pächter gleich gekündigt. Denn eine Kündigung ist immer nur der letzte Schritt wenn garnichts mehr geht. Denn wie Eckhard schon sagte, die entstehenden Kosten kann eigentlich keiner verantworten.

Gruß Uwe

kirschner

hallo uwe,

danke für deine meinung.

der verein hat es sich nicht leicht gemacht, das mitglied auf grund von diebstahl aus dem verein auszuschließen. der verein stand vor der alternative, den dieb auszuschliessen oder ehrliche mitglieder zu verlieren. wie hättest du diese aufgabe gelöst?

und außerdem war der diebstahl nicht einmalig er geht auf viele Jahre zurück). das scheidende mitglied hat ausreichend gelegenheit bekommen, weil der vorstand immer und immer wieder in persönlichen gesprächen mit ihm versucht hat, ihm chancen einzuräumen. diese nutzte er nicht. viele mitglieder möchten nicht nur gemüse und obst anbauen sondern auch selbst ernten. die mitglieder geben gerne etwas ab, was sie selbst nicht verarbeiten können und ein anderes mitglied hat diese frucht oder das gemüse nicht angebaut. aber sie haben etwas dagegen, wenn sie ungebetene gäste, die ohne ihre zustimmung dann ernten, in ihren parzellen vorzufinden.

gruß kirschner

Uwe

Hallo kirschner

Ich hätte die geschädigten Pächter vielleicht zu eine Anzeige überredet und wenn die dann ohne Wirkung wäre, hätte ich dann den letzten Schritt (die Kündigung) als TOP auf der nächsten Versammlung besprochen bzw. beschliessen lassen.

Gruß Uwe

Hans

Hallo Kirschner,

daß Ihr Euch von einem Mitglied getrennt habt, weil sein Verhalten der Mehrheit der Mitglieder nicht zuzumuten ist, ist in Ordnung.Offensichtlich hat er auch nicht dagegen Widerspruch oder Klage erhoben.
War er denn bei der Schätzung anwesend?
Wieso hat der Fachberater und nicht der Vorstand das offensichtlich nicht genehmigte Gewächshaus beanstandet – und gibt es hierüber schriftliche Nachweise?
Die Beanstandung des offensichtlich nicht fachgemäß ausgeführten Daches ist nicht Sache des Wertermittlers. Dieser Zustand vermindert nur den Schätzwert des Bauwerkes, den er zu ermitteln hat.
Niemand kann den abgebenden Pächter zur Instandsetzung zwingen, wenn nicht eine Gefahr für die Allgemeinheit davon ausgeht.
Anders jedoch bei dem Betonfundament (Das Gewächshaus ist  wohl schon  abgebaut worden?), denn  dieses wurde ja ohne Genehmigung errichtet .
Wenn er sich weiterhin weigert,  kann ihn auch der Vorstand nicht hierzu zwingen, jedoch kann er von einem Interessenten, der den Garten kaufen will, verlangen, daß er den Abriß vornimmt. Tritt dieser jedoch vom Kauf zurück, hat der sich weigernde abgebende Pächter schlechte Karten, denn nach Ablauf der ihm zugestandenen Räumzeit (6 Monate nach Pachtende – mehr ist nicht nötig), verliert er alle Rechte an seinem Eigentum und  hat die Fläche ohne Entschädigung zu übergeben.
Wichtig ist auch, daß er für die ihm zugestandene Räumzeit eine Verwaltungsgebühr für die Inanspruchnahme der Fläche bezahlt. Pachtzahlung kann ja nicht mehr verlangt werden, denn der Vertrag ist ja beendet.

Viel Erfolg,

Hans

Kirschner

hallo hans,

vielen dank für deinen beitrag.

nein, weder klage noch widerspruch.
er selbst war nicht anwesend, sondern in vertretung seine ehefrau und sein sohn. der sohn versetzte den garten in einen wieder zu bewirtschafteten zustand.

der fachberater fand beim ersten mal den garten leider nicht so vor. um den schätzwert des bauwerkes nicht mindern zu müssen, schlug der schätzer vor, den zustand des daches zu verbessern. mit diesem vorschlag war der sohn einverstanden. auch der zustand der bewirtschafteten fläche war sehr miserabel. daher  wurde ein zweiter termin zur wertermittlung vereinbart.

schon beim ersten termin wurde der sohn darauf hingewiesen, dass das betonfundament zu entfernen sei. zusage erfolgte. leider wurde bis zum heutigen tage das gewächshaus nicht abgebaut. wird in zukunft auch nicht geschehen!!!! lt. aussage des sohnes.

in dem wertermittlungsprotokoll wurde festgehalten, dass der abgebende pächter innerhalb von vier wochen das betonfundament zu entfernen hat, sonst wird eine firma beauftragt.

die räumzeit von sechs monaten haben wir bsiher nicht eingeräumt. oder läuft sie automatisch mit dem passus, der im wertermittlungsprotokoll festgehalten wurde?
bisher haben wir keine erfahrung mit der berechnung einer verwaltungsgebühr für eine zugestandene räumzeit. diese ist weder in unserer satzung noch im unterpachtvertrag verankert.

zur zeit ist kein interessent vorhanden. es ist auch sehr schwer in unserer gegend, einen nachfolger zu finden.

der abgebende pächter war bisher leider kein "umgängliches" mitglied - viel ärger auch über anwalt!

viele grüsse

Eckhard

Na  dann steht Euch noch mehr Ärger ins Haus....
Seit wann ist ein Protokollvermerk eine Rechtsgrundlage?
Wie ihr mit dem Eigentum Anderer umgeht.... Das kostet noch mehr Anwaltsgebührten und verlorene Gerichtsverfahren-

Ihr solltet schnell einen Anwalt aufsuchen, der Euch aus der festgefahrenen Kiste wieder raushilft, sonst kann Euch die Mitgliederversammlung in Regress nehmen ( Vorsätzlichkeit).

Lieber Hans, nach welcher Rechtsgrundlage ,,verfällt" Eigentumsrecht nach 6 Monaten?

Hans

Hallo Kirschner,
es ist nicht einfach einzuschätzen was bei Euch läuft.
Seid Ihr ein eingetragener gemeinnütziger Kleingartenverein und Mitglied in einem Stadt-, Kreis- oder Territorialverband?
Habt Ihr genau nach Satzung das Ausschlußverfahren als Mitglied und die Kündigung durchgeführt?
Wenn ja, ist die Kündigungsfrist schon abgelaufen?
Wenn die ersten beiden Fragen zu bejahen sind, kann Euch der Vertragsanwalt des Verbandes beratend weiterhelfen.
Ist die Kündigungsfrist schon abgelaufen und dagegen kein Einspruch oder Klage erfolgt, dann besteht kein Pachtverhältnis mehr und damit keine Grundlage für Eure Forderungen. Dann könnt Ihr nur noch die Herausgabe des Pachtgegenstandes verlangen. Die Fristen legt Ihr fest. Es kann niemand von Euch verlangen, dass Ihr irgendeine Nutzung duldet ohne gültigen Vertrag.
Notfalls müßt Ihr klagen.
Keinesfalls dürft Ihr aber eine Firma mit dem Abriß der umstrittenen Baulichkeit beauftragen, wenn Ihr nicht auf den Kosten sitzenbleiben wollt.
Und grundsätzlich: Wertermittler können nicht Vorstandsaufgaben übernehmen. Sir entscheiden nicht über das was getan oder unterlassen werden soll, sondern nur über die Höhe des Wertes der Baulichkeiten und Anpflanzungen nach Vorgabe des Vorstandes und dann nach den Schätzrichtlinien der Verbandes.
Ich wünsche Euch Erfolg.
mit vielen Grüßen  Hans

Eckhard

dem ist voll zuzustimmen.

Die "Sachen" auf dem Grundstück gehören aber dem Altpächter. Nur der entscheidet, was damit geschieht. Das war in dem vorherigen Beitrag von Hans unklar.

Man sollte immer von Anfang an einvernehmlich handelt, auch, wenn der Pächter sich "uneinsichtig" zeigt.

Läßt er  alles Im Garten, was ihm gehört und kümmert sich nicht mehr drum, bleibt oft der Verein auf den Räumungskosten sitzen-

Und.... recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.

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